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Geltungszeitraum von: 24.02.1996

Geltungszeitraum bis: 30.06.2013

Ordnung der katechetischen A-Prüfung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht (A-Prüfungsordnung)

Vom 23. Februar 1996

(KABl.-EKiBB S. 78)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die vorläufige Regelung des evangelischen Religionsunterrichts vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 5) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der erweiterten Fachausbildung, die in der Rechtsverordnung zur vorläufigen Regelung der erweiterten Fachausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht vom 16. September 1994 (KABl.-EKiBB S. 175) geregelt ist.
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§ 2
Einteilung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teilprüfungen.
(2) 1Die erste Teilprüfung besteht nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten aus einem Referat oder einem Praxisprojekt. 2Die zweite Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung.
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§ 3
Organisation der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vor dem Konsistorium abgelegt.
(2) 1Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft das Konsistorium, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss übertragen sind. 2Das Konsistorium bildet insbesondere die Prüfungsausschüsse, entscheidet über die Teilnahme an der Prüfung, bestimmt, soweit möglich in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten, die Prüfungstermine, setzt die Themen und Aufgabenstellungen der schriftlichen Nachweise fest und erteilt die Prüfungsbescheide und Zeugnisse.
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§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für jede Teilprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Teilprüfung gehören an:
  1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine Dozentin oder ein Dozent des zuständigen Ausbildungsinstituts,
  3. die oder der zuständige Beauftragte für evangelischen Religionsunterricht,
  4. eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer mit katechetischer A-Prüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation.
(3) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Teilprüfung gehören an:
  1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. zwei Dozentinnen oder Dozenten des zuständigen Ausbildungsinstituts, bei denen die Kandidatin oder der Kandidat Veranstaltungen besucht hat,
  3. eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer mit katechetischer A-Prüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation.
(4) Die zuständige Studienleiterin oder der zuständige Studienleiter des Ausbildungsinstituts kann an allen Prüfungsteilen einschließlich der Notenfindung gemäß § 6 Abs. 1 beratend teilnehmen.
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§ 5
Niederschrift

1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten sind:
  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. die Gegenstände und die Bewertung der ersten Teilprüfung
    1. das Thema des Referats, die Note des schriftlichen Nachweises, die Gegenstände des Nachgesprächs gemäß § 7 Abs. 6 und die Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 oder
    2. die Aufgabenstellung des Praxisprojekts, die Gegenstände der Gespräche gemäß § 8 Abs. 4 und die Bewertung gemäß § 6 Abs. 1,
  3. die Gegenstände und die Bewertung der zweiten Teilprüfung,
  4. die tragenden Erwägungen der Bewertungen,
  5. besondere Vorkommnisse.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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§ 6
Bewertung

(1) Die Teilprüfungen werden vom Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 2 und 3) mit einer der folgenden Noten bewertet:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis 1,5
sehr gut
über 1,5
bis 2,5
gut
über 2,5
bis 3,5
befriedigend
über 3,5
bis 4,0
ausreichend
über 4,0
nicht ausreichend.
(3) In der Bewertung der ersten Teilprüfung ist der schriftliche Nachweis gemäß § 7 Abs. 3 oder gemäß § 8 Abs. 3 mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Teilprüfungen sind bestanden, wenn sie vom Prüfungsausschuss mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurden.
(6) 1Das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses teilt das Prüfungsergebnis unmittelbar nach der Beschlussfassung der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. 2Die Bekanntgabe erfolgt vor dem Prüfungsausschuss. 3Falls die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wurde, ist auf die Wiederholungsmöglichkeit hinzuweisen. 4Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten sind die tragenden Erwägungen der Bewertung mitzuteilen.
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§ 7
Referat

(1) 1Das Referat dient dem Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein Thema wissenschaftlich zu bearbeiten und in geeigneter Weise darzustellen. 2Es gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) 1Das Thema des Referats ist außer im Fall des § 9 dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ gemäß § 2 Abs. 4 der in § 1 genannten Ausbildungsordnung zu entnehmen. 2Es soll sich auf Fragestellungen einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten in diesem Schwerpunktbereich besuchten Ausbildungsveranstaltung beziehen.
(3) 1Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt einen schriftlichen Nachweis. 2Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt dem Konsistorium in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ein Thema vor. 3Die Festsetzung des Themas erfolgt im Benehmen mit der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten. 4Die Festsetzung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat mindestens zwei Semester an der erweiterten Fachausbildung teilgenommen hat. 5Für die Anfertigung des schriftlichen Nachweises stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Monate zur Verfügung. 6Der schriftliche Nachweis soll 30 Seiten nicht überschreiten. 7Ihm ist ein Verzeichnis der verwendeten Literatur sowie eine Planung des Vortrags beizufügen. 8Der fristgerecht abgegebene schriftliche Nachweis wird von der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten begutachtet. 9Das Gutachten beinhaltet eine Note gemäß § 6 Abs. 1.
(4) 1Der Vortrag soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 2Er wird in der Regel vor Teilnehmerinnen und Teilnehmern der erweiterten Fachausbildung gehalten. 3Im Anschluss an den Vortrag findet eine Diskussion statt, die von der Kandidatin oder dem Kandidaten geleitet wird. 4Sie soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Interessierte können an dem Vortrag und der anschließenden Diskussion teilnehmen. 2Über die Teilnahme entscheidet das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied. 3Die Zahl der Teilnehmenden darf den Prüfungsverlauf nicht behindern.
(6) Im Anschluss an die Diskussion findet ein Gespräch der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem Prüfungsausschuss statt.
(7) 1Das Referat kann von zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam bearbeitet und dargestellt werden. 2Die Einzelleistung muss erkennbar bleiben.
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§ 8
Praxisprojekt

(1) 1Das Praxisprojekt dient dem Nachweis, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eine Unterrichtskonzeption unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Literatur zu erarbeiten, in didaktisch-methodisch angemessener Form darzustellen und zu reflektieren. 2Es gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) 1Die Aufgabenstellung ist außer im Falle des § 9 dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ gemäß § 2 Abs. 4 der in § 1 genannten Ausbildungsordnung zu entnehmen. 2Es soll sich auf Fragestellungen einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten besuchten Ausbildungsveranstaltung beziehen. 3Die Aufgabenstellung muss sich für die Unterrichtsreihe gemäß Absatz 3 und die Unterrichtsstunde gemäß Absatz 4 eignen.
(3) 1Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt einen schriftlichen Nachweis einer mindestens sechsstündigen Unterrichtsreihe. 2Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt dem Konsistorium in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 eine Aufgabenstellung vor. 3Die Festsetzung der Aufgabenstellung erfolgt im Benehmen mit der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten. 4Die Festsetzung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat mindestens zwei Semester an der erweiterten Fachausbildung teilgenommen hat. 5Für die Anfertigung des schriftlichen Nachweises stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Monate zur Verfügung. 6Der schriftliche Nachweis soll 30 Seiten nicht überschreiten. 7Ihm ist ein Verzeichnis der verwendeten Literatur beizufügen. 8Der fristgerecht abgegebene schriftliche Nachweis wird von der genannten Dozentin oder dem genannten Dozenten begutachtet. 9Das Gutachten beinhaltet eine Note gemäß § 6 Abs. 1.
(4) 1Die Kandidatin oder der Kandidat hält aus der erarbeiteten Unterrichtsreihe eine Unterrichtsstunde. 2Soweit die Planung der Unterrichtsstunde nicht aus dem schriftlichen Nachweis ersichtlich ist, ist zur Unterrichtsstunde eine begründete Verlaufsplanung vorzulegen. 3Die Unterrichtsstunde soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 4Vor und nach der Unterrichtsstunde findet ein Gespräch der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem Prüfungsausschuss statt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Unterrichtsstunde gehalten wird, kann an der Unterrichtsstunde teilnehmen.
(6) 1Das Praxisprojekt kann von zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam bearbeitet werden. 2Die Einzelleistung muss erkennbar sein.
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§ 9
„Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ als Thema des Referats oder als Aufgabenstellung des Praxisprojekts

War die Kandidatin oder der Kandidat nicht verpflichtet, in dem Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ Semesterwochenstunden zu belegen, ist das Thema des Referats oder die Aufgabenstellung des Praxisprojekts dem Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ zu entnehmen.
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§ 10
Termin und Voraussetzungen der mündlichen Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung wird nach Abschluss der erweiterten Fachausbildung abgelegt. 2Die Prüfungstermine werden vom Konsistorium in der Regel drei Monate vorher bekanntgegeben.
(2) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der ersten Teilprüfung voraus.
(3) 1Die Kandidatin oder der Kandidat teilt spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung mit, auf welche Themen sie oder er sich besonders vorbereitet und benennt eine Dozentin oder einen Dozenten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2. 2Der Mitteilung sind die in der in § 1 genannten Ausbildungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweise und der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen beizufügen.
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§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf grundlegende Fragestellungen und exemplarische Aspekte des Schwerpunktbereichs „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ sowie des Schwerpunktbereichs „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“.
(2) Für jeden der beiden Schwerpunktbereiche sind in der mündlichen Prüfung etwa 25 Minuten vorzusehen.
(3) 1War die Kandidatin oder der Kandidat nicht verpflichtet, im Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ oder im Schwerpunktbereich „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“ die Mindestzahl der Semesterwochenstunden zu belegen, erstreckt sich die mündliche Prüfung nicht auf diesen Schwerpunktbereich. 2Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gemäß § 9 das Thema des Referats oder die Aufgabenstellung des Praxisprojekts dem Schwerpunktbereich „Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts“ entnommen, erstreckt sich die mündliche Prüfung ebenfalls nicht auf diesen Schwerpunktbereich. 3In den Fällen des Satzes 1 und 2 soll die mündliche Prüfung nicht länger als 25 Minuten dauern.
(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(5) 1Das dem Prüfungsausschuss vorsitzende Mitglied kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der erweiterten Fachausbildung, die an einer der darauffolgenden mündlichen Prüfungen teilnehmen wollen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. 2Die Zahl der Teilnehmenden darf den Prüfungsverlauf nicht behindern. 3Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Konsistorium die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
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§ 12
Zeugnis; schriftlicher Bescheid

(1) 1Über die bestandene Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis. 2In dem Zeugnis wird die Erweiterung der Lehrbefähigung auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 bescheinigt. 3Des Weiteren ist der von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte spezifische Praxisbereich im Schwerpunktbereich „Pädagogik, Religionspädagogik und Theorie der Schule“ und die spezifische Disziplin im Schwerpunktbereich „Bezugswissenschaften des Religionsunterrichts“ zu nennen. 4Außerdem werden die Art, das Thema und die Bewertung der beiden Teilprüfungen angegeben.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid.
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§ 13
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die erste Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung
  1. der schriftliche Nachweis gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder
  2. der Termin für den Vortrag gemäß § 7 Abs. 4 oder für die Unterrichtsstunde gemäß § 8 Abs. 4 versäumt wird.
(2) Die zweite Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung der Termin der mündlichen Prüfung versäumt wurde.
(3) 1Entschuldigungsgründe sind unverzüglich beim Konsistorium geltend zu machen. 2Für den Fall einer Entschuldigung wegen Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(4) Verzögert sich der Abgabetermin des schriftlichen Nachweises gemäß § 7 Abs. 3 oder des schriftlichen Nachweises gemäß § 8 Abs. 3 mit anerkannter Entschuldigung um mehr als acht Wochen, so ist er nach Maßgabe des § 7 oder des § 8 mit einer anderen Themen- oder Aufgabenstellung anzufertigen.
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§ 14
Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet das Konsistorium. 2Es kann die Wiederholung einer Teilprüfung oder beider Teilprüfungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 3In besonders schweren Fällen wird eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der A-Prüfung kann diese vom Konsistorium wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Ausstellung des Zeugnisses bekannt werden.
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§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Die erste Teilprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Erfolgt die Meldung zur Wiederholung der ersten Teilprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(2) 1Die zweite Teilprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Nimmt die Kandidatin oder der Kandidat nicht an der folgenden mündlichen Prüfung teil, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
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§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die vorläufige Prüfungsordnung für die katechetische A-Prüfung vom 18. Dezember 1970 außer Kraft. 2Für Auszubildende, die die erweiterte Fachausbildung vor dem Wintersemester 1994/1995 begonnen haben, gilt das bisherige Recht fort.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 24. Februar 1996 in Kraft.

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