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Kirchengesetz über die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis
Berlin-Brandenburg

Vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 222); Überschrift und § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 3. Mai 1996

(KABl.-EKiBB S. 110)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) 1In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wird eine Aktionsgemeinschaft für Familienfragen als rechtlich unselbstständige Einrichtung gebildet. 2Sie führt den Namen „Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg –“.
(2) Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Nähere, insbesondere zum Zweck der Aktionsgemeinschaft, zur Mitgliedschaft sowie zu den Aufgaben und der Zusammensetzung der Leitungsgremien, regelt die Kirchenleitung in einer Satzung.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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