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Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse

Vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2); erstreckt auf das Gebiet
der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 4. RVereinhG
vom 23. April 2005

(KABl. S. 75)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses nach dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT –,
die Vorsitzenden der Schiedsausschüsse nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen1# und die oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung fest.
( 2 ) Denjenigen, die als von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg benannte Beisitzerinnen oder Beisitzer an Sitzungen des Schlichtungsausschusses oder der Schiedsausschüsse teilgenommen haben, werden auf Antrag Fahrtkosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen erstattet.
( 3 ) Diese Regelungen gelten im Vertretungsfall auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 19. November 1993 in Kraft.
Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 19. November 1978 (KABl.-EKiBB S. 117) außer Kraft.

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1 ↑ Ab 1. Dezember 1993 ist das Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG–Anwendungsgesetz – MVG–AnwG) vom 20. November 1993 (KABl.-EKiBB S. 251) in Kraft getreten.