.

Satzung der Arbeitsstelle für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 8. Juli 2016

(KABl. S. 242)

####

§ 1
Arbeitsstelle

( 1 ) Zur Förderung, Koordination und Entwicklung der Kirchenmusik unterhält die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Arbeitsstelle für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Arbeitsstelle).
( 2 ) Die Arbeitsstelle ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
#

§ 2
Auftrag

Der Auftrag der Arbeitsstelle besteht in der Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Bereich der Kirchenmusik. Die Ausgestaltung beinhaltet:
  1. Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Konzeptentwicklung für die kirchenmusikalische Arbeit, einschließlich der Bläserarbeit,
  2. Entwicklung, Förderung und Umsetzung von Arbeitsvorhaben zur Unterstützung der Kirchenkreise,
  3. Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kirchenmusik sowie Entwicklung, Beratung und Begleitung der regionalen kirchenmusikalischen Ausbildungszentren sowie
  4. Beratung landeskirchlicher Organe, Einrichtungen und Werke in allen kirchenmusikalischen Fragen.
#

§ 3
Zusammenarbeit

Die Arbeitsstelle arbeitet mit den verschiedenen Akteuren der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zusammen. Die inhaltlich-fachliche Arbeit soll in enger Zusammenarbeit mit folgenden Verbänden und Einrichtungen erfolgen:
  1. Universität der Künste,
  2. Chorverband der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (CBO),
  3. Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  4. Konvent der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte,
  5. Amt für Kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Arbeitsstelle für Gottesdienst, Pastoralkolleg, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kulturarbeit) sowie
  6. innerkirchliche und außerkirchliche Kulturverbände und -einrichtungen (z. B. Landesmusikrat, Stiftung St. Matthäus).
#

§ 4
Leiterin oder Leiter der Arbeitsstelle

Die Arbeitsstelle wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor geleitet. Die Stellvertretung wird vom Kuratorium bestimmt. Die Leiterin oder der Leiter führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Arbeitsstelle.
#

§ 5
Kuratorium, Zusammensetzung

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihres Amtes, ihrer persönlichen Eignung und ihrer Verbindung zur Kirchenmusik und ihren verschiedenen Ausprägungen die Arbeit der Arbeitsstelle für Kirchenmusik begleiten und profilieren sollen:
  1. Die Kirchenleitung bestimmt drei Personen, davon müssen zwei Personen Mitglied der Kirchenleitung sein; eine Person soll aus dem Bereich des öffentlichen Lebens stammen.
  2. Die Kirchenleitung bestimmt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Fakultät Musik der Universität der Künste Berlin.
  3. Die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer ist Mitglied des Kuratoriums.
  4. Der Chorverband der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie der Kreiskantorenkonvent bestimmen jeweils ein Mitglied aus ihren Reihen.
  5. Mitglied und Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referats 2.2 „Kirchliches Leben“ des Konsistoriums.
Die Mitglieder des Kuratoriums nach a), b) und d) werden von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Sie bleiben bis zur Neuberufung im Amt. Wiederberufung ist möglich.
( 2 ) Als ständiger Gast nimmt die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
#

§ 6
Kuratorium, Aufgabe

( 1 ) Das Kuratorium führt die Fachaufsicht über die Arbeitsstelle, es legt die Grundlinien ihrer Arbeit fest, berät und begleitet sie. Das Kuratorium beschließt insbesondere über:
  1. die Grundsätze der Arbeit der Arbeitsstelle,
  2. Voten im Rahmen der Bestellung von Mitarbeitenden der Arbeitsstelle; im Fall der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors unterbreitet das Kuratorium der Kirchenleitung einen Besetzungsvorschlag,
  3. die Entwürfe für den Haushalts- und den Stellenplan im Rahmen der Mittelvorgabe.
Das Kuratorium beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt dazu Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
( 2 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.
#

§ 7
Aufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsstelle führt das Konsistorium.
( 2 ) Die Rechts- und Finanzaufsicht über die Arbeitsstelle für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt das Konsistorium.
#

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.