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Satzung des Domstifts Brandenburg

In der Fassung vom 25. November 2022

(KABl. Nr. 155 S. 232, ber. 2023 Nr. 18 S. 32)

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§ 1
Domstift und seine Organe

( 1 ) Das Domstift Brandenburg ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seit jeher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Brandenburg an der Havel.
( 2 ) Organe des Domstifts sind
  • das Domkapitel,
  • der Domvorstand.
( 3 ) Das Domkapitel führt die Aufsicht über den Domvorstand und beschließt die Richtlinien der Geschäftsführung.
( 4 ) Der Domvorstand leitet und verwaltet das Domstift in eigener Verantwortung und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.
( 5 ) Das Domstift untersteht der Rechtsaufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 2
Zweck

Zweck des Domstifts ist:
  1. die Pflege des Gottesdienstes auf der Brandenburger Dominsel sowie die Unterhaltung des Domes mit seinen Domkurien und sonstigen Nebengebäuden, insbesondere der ehemaligen Ritterakademie,
  2. Bildung und Schulung kirchlicher Kräfte für das geistliche Amt und für andere kirchliche Aufgaben,
  3. die Förderung der theologischen Wissenschaft, der kirchlichen Kunst, der Kirchenmusik und der kirchlichen Einrichtungen am Dom, insbesondere des Dommuseums, des Domstiftsarchivs und der Bibliothek durch die Organe des Domstifts und durch Mitglieder des Domkapitels sowie durch Personen, die die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz dem Domstift zur Erfüllung derartiger Aufgaben zuweist,
  4. die Förderung von kirchlichen Schulen und sozialdiakonischen Einrichtungen,
  5. die Erfüllung anderer kirchlicher Aufgaben, die dem Domstift von der Kirchenleitung oder durch die Verfassung der Kirche übertragen werden.
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§ 3
Predigtrecht und Amtshandlungen der Bischöfin oder des Bischofs

Die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das Recht, im Dom jederzeit zu predigen und Amtshandlungen zu vollziehen.
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§ 4
Domkapitel

( 1 ) Das Domkapitel besteht aus der Domdechantin oder dem Domdechanten und den Domherrinnen und Domherren.
( 2 ) Die Domdechantin oder der Domdechant ist Pfarrerin oder Pfarrer. Sie oder er wird von der Kirchenleitung ernannt und abberufen; ihr oder sein Amt kann mit einem anderen kirchlichen Amt verbunden werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 9 und 11 kann auch die Bischöfin oder der Bischof mit dem Amt der Domdechantin oder des Domdechanten betraut werden.
Die Kirchenleitung ernennt im Benehmen mit dem Domkapitel eine Vertreterin oder einen Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten aus dem Kreise der Domherrinnen und Domherren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Domdechantin oder des Domdechanten nehmen deren bzw. dessen Aufgaben im Falle der Verhinderung wahr.
( 3 ) Domherrinnen oder Domherren sind:
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer der Domgemeinde als residierende Domherrin oder residierender Domherr für die Dauer ihrer Amtszeit als Pfarrerin oder Pfarrer der Domgemeinde,
  2. mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer, die auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs und im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung ernannt und abberufen werden,
  3. mindestens vier um die evangelische Kirche besonders verdiente und zum Ältestenamt in der evangelischen Kirche befähigte Persönlichkeiten, die im Benehmen mit dem Domkapitel von der Kirchenleitung zu Domherrinnen oder Domherren ernannt und abberufen werden.
( 4 ) Die Amtszeit der unter Absätze 3 b) und c) genannten Domherrinnen oder Domherren beträgt zehn Jahre, eine mehrmalige Ernennung ist zulässig. Wird die Ernennung mit Pfarrämtern des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg oder des Sprengels Potsdam oder mit anderen kirchlichen Ämtern, die mit der Stadt Brandenburg an der Havel oder dem Land Brandenburg in Verbindung stehen, verbunden, so endet die Amtszeit mit der Beendigung jenes anderen Amtes. Nach dem Ende ihrer Amtszeit bleiben die Domherrinnen und Domherrn gemäß Absätze 3 b) und c) bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolger im Amt, sofern ansonsten die Mindestzahlen gemäß Absätze 3 b) und c) unterschritten werden.
( 5 ) Durch Beschluss des Domkapitels können die Mitglieder des Domkapitels (mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz 3 a)) nach Ablauf ihrer Amtszeit zu Ehrenmitgliedern des Domkapitels ernannt werden. Das Domkapitel kann in dem Ernennungsbeschluss die Mitgliedschaft befristen. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Domkapitels ohne Stimmrecht teilzunehmen. Das Amt als Ehrenmitglied endet durch Zeitablauf, durch Beschluss des Domkapitels sowie durch Amtsniederlegung oder Tod des Mitglieds.
( 6 ) Das Domkapitel beaufsichtigt die Geschäftsführung des Domvorstands. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Domkapitel nicht übertragen werden. Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Domkapitels:
  1. die Aufnahme von Anleihen und die Übernahme von Bürgschaften, die Begründung von Kreditverbindlichkeiten,
  2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz sowie seine Belastung mit Grundschulden oder Hypotheken,
  3. die Veräußerung, wesentliche Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen außergewöhnlichen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, sowie alle wesentlichen baulichen Veränderungen am Domgebäude,
  4. die Bestimmung über die Verwendung des wesentlichen Domstiftsvermögens,
  5. die Anstellung von Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, wenn die Anstellung auf Lebenszeit oder mit einer Kündigungsfrist von länger als einem Vierteljahr erfolgt.
Durch Beschluss kann das Domkapitel bestimmen, dass darüber hinaus weitere Arten von Geschäftsführungsmaßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
( 7 ) Das Domkapitel ist neben den anderen in dieser Satzung genannten Maßnahmen zuständig für
  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Domvorstands sowie deren Entlastung,
  2. die Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern analog § 30 BGB,
  3. die Festlegung der Richtlinien der Geschäftsführung,
  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
  6. die Wahl der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.
( 8 ) Die Domdechantin oder der Domdechant führt den Vorsitz im Domkapitel. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 letzter Satz können die Mitglieder des Domkapitels ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
( 9 ) Das Domkapitel tritt jährlich zu einer Sitzung zusammen, bei welchem Anlass die Bischöfin oder der Bischof einen Festgottesdienst im Dom leitet und neu ernannte Mitglieder des Domkapitels in ihr Amt einführt. In dieser Sitzung, die in diesem Fall unter ihrem oder seinem Vorsitz abgehalten wird und an der eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums teilnehmen soll, erstatten die Domdechantin oder der Domdechant und der Domvorstand Bericht über ihre Tätigkeit. Die Bischöfin oder der Bischof kann die Leitung des Festgottesdienstes und der Sitzung auf die Domdechantin oder den Domdechanten übertragen.
( 10 ) Weitere Sitzungen des Domkapitels finden unter dem Vorsitz der Domdechantin oder des Domdechanten statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Domdechantin oder der Domdechant hat solche Sitzungen einzuberufen, wenn das Konsistorium, der Domvorstand oder wenigstens drei Mitglieder des Domkapitels es beantragen. Der Domvorstand nimmt an den Sitzungen des Domkapitels mit beratender Stimme teil; im Einzelfall kann das Domkapitel ohne ihn tagen. Das Kapitel kann generell oder im Einzelfall Gäste zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
( 11 ) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, an Sitzungen des Domkapitels mit beschließender Stimme teilzunehmen. Auch das Konsistorium hat regelmäßig eine Einladung zu erhalten; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
( 12 ) Das Domkapitel fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb von Sitzungen kann im Ausnahmefall unter Angabe der Gründe eine Beschlussfassung, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Textform als auch durch fernmündliche Abstimmung oder im Rahmen von Videokonferenzen, erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Domkapitels diesem Verfahren widerspricht.
( 13 ) Über Sitzungen und Beschlüsse des Domkapitels ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In Niederschriften über Sitzungen sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Domkapitels, in Niederschriften über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst wurden, sind Datum und Teilnehmende der Beschlussfassung sowie der Inhalt der Beschlüsse anzugeben. Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sind dem Domkapitel bei der nächsten Sitzung mit dem Abstimmungsergebnis bekannt zu geben und dem Protokoll der Sitzung als Anlage beizufügen.
( 14 ) Das Domkapitel kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu fördern oder zu überwachen. Es kann insbesondere einen Ständigen Ausschuss, einen Prüfungsausschuss und einen Personalausschuss bestellen und deren Aufgaben festlegen. Dem Domkapitel ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
( 15 ) Das Domkapitel kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 16 ) Präbenden werden nicht bezahlt. Die Mitglieder des Domkapitels können Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrechts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltend machen. Darüber hinaus kann der Dechantin oder dem Dechanten ein pauschaler Aufwendungsersatz gewährt werden, dessen Höhe vom Domkapitel festgesetzt und von Zeit zu Zeit daraufhin überprüft wird, ob sie sachgerecht ist.
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§ 5
Domvorstand

( 1 ) Das Domstift hat ein oder mehrere Domvorstandsmitglieder. Es kann auch ein oder mehrere stellvertretende Domvorstandsmitglieder haben. Die Vorschriften für Domvorstandsmitglieder gelten auch für stellvertretende Domvorstandsmitglieder, soweit das Domkapitel bei der Bestellung nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Mitglied des Domvorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die zum Ältestenamt in der Evangelischen Kirche befähigt ist. § 76 Absatz 3 AktG gilt entsprechend. Für den Fall, dass eine Domherrin oder ein Domherr zum Mitglied des Domvorstands bestellt wird, ruht ihr oder sein Amt für die Dauer der Bestellung.
( 3 ) Die Domvorstandsmitglieder werden vom Domkapitel auf fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Kapitelbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Werden mehrere Personen zu Domvorstandsmitgliedern bestellt, so kann das Domkapitel ein Mitglied zum Vorsitzenden des Domvorstands ernennen (die Kuratorin oder der Kurator).
( 4 ) Das Domkapitel kann die Bestellung zum Domvorstandsmitglied und die Ernennung zu der oder dem Vorsitzenden des Domvorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch das Domkapitel, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
( 5 ) Besteht der Domvorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Domvorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit das Domkapitel nicht etwas anderes beschließt oder die Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.
( 6 ) Das Domstift wird durch ein Domvorstandsmitglied einzeln vertreten, wenn es das alleinige Domvorstandsmitglied ist oder wenn das Domkapitel es zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Ansonsten wird das Domstift gemeinschaftlich durch zwei Domvorstandsmitglieder oder gemeinschaftlich durch ein Domvorstandsmitglied und einen besonderen Vertreter im Sinne von § 6 vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Domstift abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Domvorstandsmitglied. Hat das Domstift keinen Domvorstand, wird das Domstift für den Fall, dass ihm gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Domdechantin oder den Dechanten vertreten bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Gleiches gilt bei der Vertretung des Domstifts gegenüber dem Domvorstand.
( 7 ) Zur Gesamtvertretung befugte Domvorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
( 8 ) Die Zeichnungsberechtigung für das Domstift liegt beim Domvorstand. Urkunden, welche das Domstift Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sollen unter Beidrückung des Stiftssiegels vollzogen werden.
( 9 ) Der Domvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Domkapitels bedarf.
( 10 ) Die Mitglieder des Domvorstands erhalten eine Vergütung, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind und sofern sie nicht aus einem anderen Amt Einkünfte in der Höhe einer Pfarrbesoldung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beziehen. Ehrenamtlich tätigen Domvorstandsmitgliedern kann ein pauschaler Aufwendungsersatz gewährt werden, dessen Höhe vom Domkapitel festgesetzt wird. Sie können Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrechts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltend machen.
( 11 ) Mit Zustimmung des Domkapitels kann das Domstift für die Mitglieder des Domvorstands und des Domkapitels eine D&O Versicherung oder eine andere vergleichbare Versicherung abschließen.
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§ 6
Besondere Vertreter

Das Domkapitel kann auf Vorschlag des Domvorstands besondere Vertreter analog § 30 BGB bestellen und abberufen. Ihre Vertretungsmacht sowie der ihnen zugewiesene Geschäftskreis sind in dem Beschluss zur Bestellung festzulegen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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§ 7
Beiräte

( 1 ) Das Domkapitel kann zur Beratung des Domvorstands Beiräte einsetzen sowie ihre Tätigkeit beenden. Es beruft die Mitglieder der Beiräte und beruft sie ab. Für die Mitglieder der Beiräte gilt § 5 Absatz 10 Satz 3 entsprechend, sofern die für die Tätigkeit im Beirat entstehenden Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Beiräte können zu den Sitzungen Gäste einladen.
( 2 ) Der Vorsitz eines Beirats soll von einem Mitglied des Domkapitels wahrgenommen werden.
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§ 8
Rechnungslegung

( 1 ) Das Domstift hat einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff. HGB aufzustellen und nach Entscheidung des Domkapitels prüfen zu lassen. Das Domkapitel entscheidet dabei auch über die Häufigkeit und Intensität der Prüfung; hierbei kann es auch lediglich eine prüferische Durchsicht beschließen. Die Prüfung kann durch den Kirchlichen Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder durch eine sonst fachkundige Person oder Einrichtung vorgenommen werden.
( 2 ) Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen finden auf das Domstift keine Anwendung.
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§ 9
Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten des Konsistoriums
oder des Landes Brandenburg

( 1 ) Die in § 4 Absatz 6 Buchstaben a) bis c) und e) genannten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Konsistorium. Das Konsistorium erhält die Berichte der Abschlussprüfung unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Kenntnis.
( 2 ) Beschlüsse über die Veräußerung und die Belastung des gesamten oder nahezu gesamten Domstiftsvermögens sowie über die Veräußerung, wesentliche Veränderung und ständige Ausleihe von Gegenständen, die einen außergewöhnlichen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, bedürfen außerdem der Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Diese Satzung trat mit Wirkung vom 1. April 1946 in Kraft; zu gleicher Zeit trat die bisherige Satzung des Domstiftes außer Kraft; alle entgegenstehenden Bestimmungen gelten als aufgehoben.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Domkapitel. Sie treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.
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§ 11
Übergangsvorschriften

( 1 ) Soweit nicht in diesem § 11 etwas anderes geregelt ist, gelten die Regelungen der Satzung in der Fassung vom 25. November 2022 ab dem Zeitpunkt, ab dem diese im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz veröffentlicht wird.
( 2 ) Für die Personen, die am 30. September 2022 Mitglieder des Domkapitels waren, einschließlich der Ehrendomherrinnen und Ehrendomherrn, gelten die Regelung der Satzung des Domstifts fort, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, soweit sie nicht alle Regelungen der Satzung in der Fassung vom 25. November 2022 als für sich verbindlich anerkennen.
( 3 ) Bis zur erstmaligen Bildung eines Domvorstands im Sinne des § 5 wird das Domstift von dem Kurator gemäß den Regelungen der Satzung in der Fassung vom 9. Mai 2014 geführt und vertreten.