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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Ordnung der Abschlussprüfung
für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
(Fachschulabschluss)

Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S.11); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 3 Nr. 2 geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004 (KABl S. 213); §§ 4 und 5 geändert durch Rechtsverordnung
vom 3. März 2006

(KABl S. 42)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ziel

Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil und dient dem Nachweis von fachlichem Wissen und Handlungskompetenz im Blick auf eine eigenständig verantwortete Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Gemeindepädagogik.
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§ 2
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die am Grundkurs und am Aufbaukurs teilgenommen haben und dies nachweisen.
(2) Zur Abschlussprüfung können auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden, die den Teil ihrer Ausbildung bis zur Teilabschlussprüfung an einer anderen Ausbildungsstätte absolviert haben und eine der Teilabschlussprüfung entsprechende Prüfung beziehungsweise dem Stand der Teilabschlussprüfung entsprechende Leistungen nachweisen können.
(3) Mit dem formlosen Antrag auf Zulassung zum Examen müssen vorliegen:
  1. Lebenslauf,
  2. Studienbuch mit Nachweis der Teilnahme an den Theoriekursen, Nachweis der im Studium erbrachten Leistungen, Nachweis der Teilnahme an einer regionalen Studiengruppe, Praxisnachweis,
  3. Votum der Mentorin oder des Mentors.
(4) Die Dozentenkonferenz entscheidet über die Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Abschlussprüfung.
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§ 3
Die Prüfungskommission

(1) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Konsistoriums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
  3. die mit der Ausbildungsleitung betrauten Studienleiterinnen und Studienleiter,
  4. die an der Ausbildung beteiligten Dozentinnen und Dozenten,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Berlin und Brandenburg,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Arbeitsbereichen Erwachsenen- und Familienbildung, Senioren- oder Öffentlichkeitsarbeit,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter anderer Landeskirchen, aus denen Kandidatinnen oder Kandidaten kommen, können als Gäste an der Prüfung teilnehmen.
(3) 1Für den praktischen Teil der Prüfung benennt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Absprache mit der Ausbildungsleitung für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss. 2Diesem gehören an:
  1. die Fachdozentin oder der Fachdozent,
  2. die Mentorin oder der Mentor,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsbereiches, in dem die Prüfung stattfindet.
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§ 4
Die Bereiche der Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung gehören ein schriftlicher, ein praktischer und ein mündlicher Teil.
(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus:
  1. der schriftlichen Hausarbeit mit einem Thema aus dem Bereich der Praktika des Aufbaukurses, das unter einer theologischen oder gemeindepädagogischen Fragestellung untersucht werden soll. 2Die schriftliche Arbeit soll mit einem Entwurf für eine Veranstaltung oder für ein Praxisprojekt verbunden werden,
  2. einer Klausurarbeit aus den Bereichen der Grundlagen und der Praxis der Gemeindepädagogik und der Katechetik mit einem theologischen Bezug und einem Bezug zu den Erziehung- und Sozialwissenschaften.
(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung eines Teils einer Veranstaltung oder des Projekts im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der schriftlichen Hausarbeit gemäß Absatz 2.
(4) Der mündliche Teil besteht aus drei Prüfungsgesprächen in den Fachbereichen:
  1. Gemeindepädagogik (Grundlagen und Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik),
  2. Theologie und
  3. Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften.
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§ 5
Das Prüfungsverfahren

(1) 1Für die schriftliche Hausarbeit können die Kandidatinnen und Kandidaten aus den Bereichen der Praktika das Arbeitsfeld, für das die Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit erfolgen soll, auswählen. 2Sie können Vorschläge für das Thema und die Art der Veranstaltung oder des Projekts und die Zielgruppe machen.
3Die Fachdozentin oder der Fachdozent legt das Thema in Absprache mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission fest.
4Für die Anfertigung stehen 10 Wochen zur Verfügung. 5Die Arbeit soll einen Umfang von 25 bis 30 Seiten (Maschinenschrift) einschließlich der Veranstaltungsplanung beziehungsweise der Darstellung des Projekts haben. 6Die Veranstaltungsplanung ist in ihren grundsätzlichen Entscheidungen und in den einzelnen Teilschritten theologisch-didaktisch zu reflektieren.
(2) 1In der Klausurarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten Wahl- und Pflichtaufgaben aus den Fachbereichen der Grundlagen und der Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik mit einem theologischen Bezug und einem Bezug zu den Erziehungs- und Sozialwissenschaften zu bearbeiten.
2Für die Klausurarbeit stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Hilfsmittel zu den Themen werden von den Fachdozentinnen und Fachdozenten festgelegt.
(3) 1In der Praxisprüfung wird ein Teil der Veranstaltung oder des Projekts, das gemäß Absatz 1 im Zusammenhang der schriftlichen Hausarbeit entwickelt wurde, gemäß § 3 Abs. 3 im Beisein des Prüfungsausschusses durchgeführt. 2Der besuchte Teil der Veranstaltung oder des Projekts soll mindestens 60 Minuten umfassen, jedoch die Zeit von 90 Minuten nicht überschreiten.
3Das sich anschließende Auswertungsgespräch ist Teil der Praxisprüfung und dauert 45 Minuten.
4Stellt die Ausbildungsleitung bei der Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit oder im Prozess der Planung der Praxisprüfung fest, dass die vorgesehene Veranstaltung beziehungsweise das Projekt nicht im Rahmen der Praxisprüfung realisierbar ist, wird für die praktische Prüfung ein neues Arbeitsvorhaben aus den Schwerpunkten der Praktika festgelegt. 5In diesem Fall ist dafür ein schriftlicher Grobentwurf von etwa sieben Seiten (Maschinenschrift) anzufertigen und spätestens drei Tage vor der Praxisprüfung einzureichen.
(4) 1Die mündlichen Prüfungsgespräche finden als Einzelgespräche statt. 2Die Prüfungszeit beträgt für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten 15 Minuten. 3An jedem Prüfungsgespräch nehmen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission teil:
  1. die Prüferin oder der Prüfer,
  2. die Protokollantin oder der Protokollant,
  3. die Beisitzerin oder der Beisitzer.
4Für das Prüfungsgespräch aus dem Fachbereich Theologie können die Kandidatinnen und Kandidaten als Prüfungsgebiet wählen:
  1. Auslegung biblischer Texte (AT),
  2. Auslegung biblischer Texte (NT),
  3. Themen biblischer Theologie,
  4. Theologische und ethische Fragen.
5Für das Prüfungsgespräch aus den Fachbereichen der Grundlagen und der Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik können die Kandidatinnen und Kandidaten als Prüfungsgebiet wählen:
  1. Konfirmanden- und Jugendarbeit, Erwachsenen- und Seniorenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Seelsorge.
6Für das Prüfungsgespräch aus den Fachbereichen der Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften können die Kandidatinnen und Kandidaten als Prüfungsgebiet wählen:
  1. Allgemeine Pädagogik,
  2. Schulische Religionspädagogik,
  3. Psychologie/Kommunikation,
  4. Gemeinwesen- und Sozialarbeit.
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§ 6
Beurteilung und Bewertung

(1) 1Für die Beurteilung der Leistungen in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen der Abschlussprüfung gelten die Bewertungen „anerkannt“ oder „nicht anerkannt“.
2Als „anerkannt“ gelten alle Leistungen, die den Anforderungen entsprechen und vorhandene Grundkenntnisse erkennen lassen.
3Als „nicht anerkannt“ gelten alle Leistungen, die nicht den Anforderungen entsprechen und vorhandene Grundkenntnisse nur lückenhaft erkennen lassen.
(2) 1Die schriftliche Leistung der Klausurarbeit wird von der jeweiligen Fachdozentin oder dem jeweiligen Fachdozenten bewertet und mit einem schriftlichen Votum versehen. 2Wird eine Leistung mit dem Ergebnis „nicht anerkannt“ beurteilt, muss ein Zweitgutachten erstellt werden. 3Widersprechen sich Erst- und Zweitgutachten, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) 1Die schriftliche Leistung der Hausarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. 2Erstgutachterin oder Erstgutachter ist die Dozentin oder der Dozent, die oder der das Thema gestellt hat. 3Widersprechen sich Erst- und Zweitgutachten und ist keine Einigung der Gutachterinnen oder Gutachter zu erzielen, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Je eine schriftliche oder mündliche Leistung, die mit „nicht anerkannt“ bewertet wurde, kann in einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist einmal wiederholt werden.
(5) 1Wird die Praxisprüfung mit „nicht anerkannt“ bewertet, kann einmal vor der mündlichen Prüfung die Gelegenheit zur Wiederholung gegeben werden. 2Thema und Inhalt der Wiederholungsprüfung wird auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Fachdozentin oder dem Fachdozenten festgelegt. 3Ein schriftlicher Entwurf mit einer Verlaufsplanung ist drei Tage vor der Praxisprüfung einzureichen.
(6) Gesamtbewertung der Abschlussprüfung
  1. Die Abschlussprüfung ist „bestanden“, wenn alle Leistungen anerkannt worden sind.
  2. Die Abschlussprüfung gilt als nicht „abgeschlossen“, wenn bis zu zwei Leistungen mit „nicht anerkannt“ bewertet wurden.
  3. 1Die Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn mehr als zwei Leistungen mit „nicht anerkannt“ bewertet wurden oder wenn mindestens eine Leistung auch in der Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 oder 5 mit „nicht anerkannt“ bewertet wurde. 2Die Abschlussprüfung kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einmal wiederholt werden. 3Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Wiederholung frühestens nach einem Jahr stattfinden.
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§ 7
Ordnungsverstöße

(1) 1Bei Benutzung nicht erlaubter Hilfsmittel oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Abschlussprüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklärt. 2Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission.
(2) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder ohne rechtzeitig beantragte und genehmigte Terminverlängerung eingereicht, wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
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§ 8
Rücktritt von der Abschlussprüfung und Fernbleiben

(1) 1Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einzelnen Teilen oder insgesamt von der Abschlussprüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zurück, gilt die Abschlussprüfung als „nicht abgeschlossen“. 2Die Prüfungskommission entscheidet über bereits erbrachte Leistungen, die Fristen und das weitere Verfahren.
(2) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einem oder mehreren Prüfungsteilen ohne vorherige Abmeldung und ohne ausreichende Gründe fern, gilt die Abschlussprüfung als „nicht bestanden“.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2Entgegenstehende Rechtsverordnungen treten außer Kraft.

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