.Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 9); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 3 Nr. 2 geändert durch 3. RVereinhG
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.08.2012
Ordnung der Teilabschlussprüfung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)
Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 9); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 3 Nr. 2 geändert durch 3. RVereinhG
vom 5. November 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Ziel
Die Teilabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und dient dem Nachweis von fachlichem Wissen und Handlungskompetenz im Blick auf eine eigenständig verantwortete Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Familien.
# § 2
Zulassung zur Teilabschlussprüfung
(
1
)
Zur Teilabschlussprüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die am Grundkurs teilgenommen haben und dies nachweisen.
(
2
)
Mit dem formlosen Antrag auf Zulassung zur Teilabschlussprüfung müssen vorliegen:
- Lebenslauf,
- Studienbuch mit dem Nachweis der Teilnahme an den Theoriekursen, dem Nachweis der im Studium erbrachten Leistungen und dem Praxisnachweis,
- Votum der Mentorin oder des Mentors.
(
3
)
Die Dozentenkonferenz entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilabschlussprüfung.
# § 3
Die Prüfungskommission
(
1
)
Der Prüfungskommission gehören an:
- die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Konsistoriums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- die Leiterin oder der Leiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- die mit der Ausbildungsleitung betrauten Studienleiterinnen und Studienleiter,
- die an der Ausbildung beteiligten Dozentinnen und Dozenten,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern.
(
2
)
Vertreterinnen und Vertreter anderer Landeskirchen, aus denen Kandidatinnen und Kandidaten kommen, können als Gäste an der Prüfung teilnehmen.
(
3
)
1 Für den praktischen Teil der Prüfung benennt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Absprache mit der Ausbildungsleitung für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss. 2 Diesem gehören an:
#- die Fachdozentin oder der Fachdozent,
- die Mentorin oder der Mentor,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Katecheten- bzw. Mitarbeiterkonvents der Region, in der die Prüfung stattfindet.
§ 4
Die Bereiche der Teilabschlussprüfung
(
1
)
Zur Teilabschlussprüfung gehören ein schriftlicher, ein praktischer und ein mündlicher Teil.
(
2
)
Der schriftliche Teil besteht aus:
- dem Entwurf eines Lernwegs (Katechese) oder Projekts für eine Gruppe in der Arbeit mit Kindern und Familien in der Gemeinde oder eines entsprechenden Projektes,
- einer Klausurarbeit aus dem Fachbereich „Auslegung biblischer Texte“ mit einem Bezug zur Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik.
(
3
)
Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Sichtstunde, die aus dem schriftlichen Entwurf eines Lernwegs (Katechese) oder Projekts gemäß Absatz 2 erwachsen soll und mit einem anschließenden Auswertungsgespräch abgeschlossen wird.
(
4
)
Der mündliche Teil besteht aus:
#- einem Prüfungsgespräch aus dem Fachbereich Theologie und
- einem Prüfungsgespräch aus dem Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik oder Psychologie und Sozialwissenschaften.
§ 5
Das Prüfungsverfahren
(
1
)
1 Für den schriftlichen Entwurf eines Lernweges oder Projektes können die Kandidatinnen oder Kandidaten Vorschläge zu Inhalt, Thema und Zielgruppe machen.
2 Die Fachdozentin oder der Fachdozent legt das Thema in Absprache mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission fest.
3 Für die Anfertigung stehen 10 Wochen zur Verfügung. 4 Die Arbeit soll einen Umfang von etwa 25 Seiten (Maschinenschrift) haben und die entsprechenden didaktischen, methodischen und fachwissenschaftlichen Reflexionen für die bestimmte Zielgruppe nachweisen.
(
2
)
1 Für die Klausurarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Wahl zwischen jeweils zwei Themen aus:
- dem Bereich „Auslegung biblischer Texte AT“ mit einem entsprechenden Praxisbezug oder
- aus dem Bereich „Auslegung biblischer Texte NT“ mit einem entsprechenden Praxisbezug.
2 Für die Anfertigung der Klausur stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. 3 Hilfsmittel zu den Themen werden von den Fachdozentinnen und Fachdozenten festgelegt.
(
3
)
1 Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Sichtstunde, die gemäß § 3 Abs. 3 im Beisein des Prüfungsausschusses durchgeführt wird. 2 Der in der Sichtstunde gemäß § 4 Abs. 2 gezeigte Teil des erarbeiteten Lernweges oder Projekts für eine Gruppe in der Arbeit mit Kindern und Familien soll einen Zeitumfang von 90 Minuten nicht überschreiten. 3 Das anschließende Auswertungsgespräch ist Teil der Praxisprüfung und dauert 45 Minuten.
(
4
)
1 Die mündlichen Prüfungsgespräche finden als Gruppengespräche mit bis zu vier Kandidatinnen und Kandidaten statt. 2 Die Prüfungszeit beträgt für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten 15 Minuten. 3 An jedem Prüfungsgespräch nehmen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission teil:
- die Prüferin oder der Prüfer,
- die Protokollantin oder der Protokollant,
- die Beisitzerin oder der Beisitzer.
4 Für das Prüfungsgespräch aus dem Fachbereich Theologie können die Kandidatinnen und Kandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten auswählen:
- Auslegung biblischer Texte (AT),
- Auslegung biblischer Texte (NT),
- Einführung in das Alte und Neue Testament,
- Grundfragen der Theologie,
- Kirchengeschichte/Kirchenkunde.
5 Für das Prüfungsgespräch aus den Fachbereichen Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik oder Psychologie und Sozialwissenschaften können die Kandidatinnen und Kandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten auswählen:
#- Kirchliche Arbeit mit Kindern und Familien/generationenübergreifende Arbeit,
- Katechetische Fachdidaktik,
- Seelsorge,
- Psychologie/Kommunikation.
§ 6
Beurteilung und Bewertung
(
1
)
1 Für die Beurteilung der Leistungen in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen der Teilabschlussprüfung gelten die Bewertungen „anerkannt“ oder „nicht anerkannt“.
2 Als „anerkannt“ gelten alle Leistungen, die den Anforderungen entsprechen und vorhandene Grundkenntnisse erkennen lassen.
3 Als „nicht anerkannt“ gelten alle Leistungen, die nicht den Anforderungen entsprechen und vorhandene Grundkenntnisse nur lückenhaft erkennen lassen.
(
2
)
1 Die schriftlichen Leistungen der Teilabschlussprüfung werden von den jeweiligen Fachdozentinnen und Fachdozenten begutachtet und mit einem schriftlichen Votum versehen. 2 Wird eine Leistung mit dem Ergebnis „nicht anerkannt“ beurteilt, muss ein Zweitgutachten erstellt werden. 3 Widersprechen sich Erst- und Zweitgutachten, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(
3
)
1 Je eine schriftliche oder mündliche Leistung, die mit „nicht anerkannt“ bewertet wurde, kann in einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist einmal wiederholt werden.
2 Wird die Klausur mit „nicht anerkannt“ bewertet, kann die Prüfungskommission beschließen, dass die Wiederholung auch in einem Kolloquium von 20 Minuten Dauer bestehen kann.
(
4
)
1 Wird die Praxisprüfung mit „nicht anerkannt“ bewertet, kann einmal vor der mündlichen Prüfung die Gelegenheit zur Wiederholung gegeben werden. 2 Thema und Inhalt der Wiederholungsprüfung werden auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Fachdozentin oder dem Fachdozenten festgelegt. 3 Ein schriftlicher Entwurf mit einer Verlaufsplanung ist drei Tage vor der Praxisprüfung einzureichen.
(
5
)
Gesamtbewertung der Teilabschlussprüfung
#- Die Teilabschlussprüfung ist „bestanden“, wenn alle Leistungen mit „anerkannt“ bewertet wurden.
- Die Teilabschlussprüfung gilt als „nicht abgeschlossen“, wenn bis zu zwei Leistungen mit „nicht anerkannt“ bewertet wurden.
- 1 Die Teilabschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn mehr als zwei Leistungen mit „nicht anerkannt“ bewertet wurden oder wenn mindestens eine Leistung auch in der Wiederholungsprüfung nach Absatz 3 oder 4 mit „nicht anerkannt“ bewertet wurde. 2 Die Teilabschlussprüfung kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einmal wiederholt werden. 3 Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Wiederholung frühestens nach einem halben Jahr stattfinden.
§ 7
Ordnungsverstöße
(
1
)
1 Bei Benutzung nicht erlaubter Hilfsmittel oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Teilabschlussprüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklärt. 2 Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission.
(
2
)
Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder ohne rechtzeitig beantragte und genehmigte Terminverlängerung eingereicht, wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
# § 8
Rücktritt von der Teilabschlussprüfung und Fernbleiben
(
1
)
1 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einzelnen Teilen oder insgesamt von der Teilabschlussprüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zurück, gilt die Prüfung als „nicht abgeschlossen“. 2 Die Prüfungskommission entscheidet über bereits erbrachte Leistungen, die Fristen und das weitere Verfahren.
(
2
)
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem oder mehreren Prüfungsteilen ohne vorherige Abmeldung und ohne ausreichende Gründe fern, gilt die Teilabschlussprüfung als „nicht bestanden“.
# § 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Entgegenstehende Rechtsverordnungen treten außer Kraft.