. § 1
 § 2
 § 3
 § 4
 § 5
 § 6
 § 7
 § 8
 § 9
 § 10
 § 11
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.08.2012
Rechtsverordnung über die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)
Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 8); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) am Pädagogisch-Theologischen Institut im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
# § 2
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur eigenständig verantworteten Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der kirchlichen Kinder- und Familien- sowie Jugend- und Erwachsenenarbeit.
# § 3
Ausbildungsumfang, Ausbildungsdauer, Prüfungen
			(
			1
			)
		 1 Die Ausbildung findet berufsbegleitend statt.  2 Sie besteht aus einem Grund- und einem Aufbaukurs.  3 Jeder Ausbildungsteil erstreckt sich über zwei Jahre.  4 Der Grundkurs endet mit einer Teilabschlussprüfung, der Aufbaukurs mit der Abschlussprüfung.
			(
			2
			)
		 1 Die Ausbildung im Grund- und Aufbaukurs umfasst Theoriekurse (Blockseminare), die mentorierte Praxis sowie das begleitete Selbststudium und die Prüfungen.  2 Im Aufbaukurs wird die Ausbildung durch selbstverantwortetes Lernen in regionalen Studiengruppen ergänzt.
			(
			3
			)
		 1 Eine Ausbildungsberatung wird durch die Ausbildungsstätte gewährleistet.  2 Sie findet mindestens zu Beginn der Ausbildung und nach der Teilabschlussprüfung statt.
			(
			4
			)
		 1 Die Ausbildung kann aus persönlichen Gründen in jedem Ausbildungsteil auf Antrag einmal unterbrochen werden.  2 Sie ist spätestens vier Jahre nach Aufnahme in dem entsprechenden Ausbildungsteil zu beenden.
# § 4
Aufnahmevoraussetzungen
			(
			1
			)
		 1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung sind:
- Mittlere Reife,
 - abgeschlossene Berufsausbildung,
 - Vollendung des 21. Lebensjahres,
 - Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, mindestens aber in einer evangelischen Kirche der ACK und Erfahrungen im Gemeindeleben,
 - erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren.
 
 2 Der Nachweis über die vorhandenen Voraussetzungen ist mit den Bewerbungsunterlagen zu erbringen.
			(
			2
			)
		 1 In die Ausbildung des Grund- oder Aufbaukurses können nach Einzelfallprüfung Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vorbildung aufgenommen werden.  2 Nachgewiesene Vorkenntnisse werden angerechnet.
# § 5
Aufnahmeverfahren
			(
			1
			)
		Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Gestaltungs- und Kooperationsaufgabe in einer Kleingruppe, einem Bibelgespräch und einem Einzelgespräch.
			(
			2
			)
		 1 Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.  2 Sie besteht aus:
- zwei Studienleiterinnen oder Studienleitern des Pädagogisch-Theologischen Instituts im Bildungswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die mit der Ausbildung beauftragt sind,
 - der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
 - der Direktorin oder dem Direktor des Bildungswerkes oder der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Arbeitsbereiches und
 - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte wird als Gast eingeladen.
 
			(
			3
			)
		Gegen die Entscheidung der Aufnahmekommission kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch beim Konsistorium eingelegt werden.
# § 6
Inhalt der Ausbildung
			(
			1
			)
		Die Inhalte der Ausbildungskurse sind in einem Rahmenausbildungsplan und in den Richtlinien für die Praxisausbildung für die einzelnen Fachbereiche und Praxisfelder zusammengestellt.
			(
			2
			)
		 1 Der Rahmenausbildungsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
 2 Die Richtlinien für die Praxisausbildung werden vom Konsistorium in Absprache mit der Ausbildungsleitung erlassen.
# § 7
Aufbau und Ablauf der Ausbildung
			(
			1
			)
		 1 Die Ausbildung verbindet die Inhalte der Theoriekurse und die daraus resultierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit den Erfahrungen der Praktika.  2 Das begleitende Selbststudium dient der Vertiefung von Theorie und Praxiserfahrungen.
			(
			2
			)
		Die Ausbildung im Grundkurs gliedert sich in:
- Theoriekurse,
 - begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
 - Anfertigung von Leistungsnachweisen,
 - Praktikum in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Familien und
 - Prüfungszeiten.
 
			(
			3
			)
		Die Teilnahme am Aufbaukurs setzt gemäß § 9 Abs. 2 die bestandene Teilabschlussprüfung und den Nachweis der Ausbildungsberatung voraus.
			(
			4
			)
		Die Ausbildung im Aufbaukurs gliedert sich in:
#- Theoriekurse, innerhalb derer auch drei Praxiswochen absolviert werden müssen,
 - begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
 - Anfertigung von Leistungsnachweisen,
 - Treffen in regionalen Studiengruppen,
 - jeweils ein Praktikum in der kirchlichen Jugend- und Konfirmanden-, der Erwachsenen- und Senioren- sowie der Öffentlichkeitsarbeit und
 - Prüfungszeiten.
 
 § 8
Leistungs- und Praxisnachweise
			(
			1
			)
		Folgende Nachweise sind im Grundkurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Auslegung biblischer Texte,
 - Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
 - Leistungsnachweis nach Wahl im Fachbereich Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
 - Studienbuch mit dem testierten Praxisnachweis entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Grundkurs und dem Nachweis des Selbststudiums.
 
			(
			2
			)
		Folgende Nachweise sind im Aufbaukurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Theologie (Biblische Theologie oder Theologische und Ethische Fragen),
 - Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
 - Leistungsnachweis im Fachbereich Grundlagen der Gemeindepädagogik, Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
 - Studienbuch mit den testierten Praxisnachweisen entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Aufbaukurs, den dokumentierten Treffen in regionalen Studiengruppen und dem Nachweis des Selbststudiums.
 
			(
			3
			)
		Leistungsnachweise anderer Ausbildungsstätten können im Einzelfall durch die mit der Ausbildung beauftragten Studienleiterinnen oder Studienleiter in Verbindung mit den Fachdozentinnen und -dozenten anerkannt werden.
# § 9
Kolloquien und Prüfungen
			(
			1
			)
		Nach dem ersten Ausbildungsjahr des Grundkurses und während des Aufbaukurses findet im Zusammenhang mit einer Hospitation durch die Ausbildungsleitung ein Kolloquium zum jeweiligen Praxisfeld statt.
			(
			2
			)
		 1 Die Grund- und die Aufbauausbildung enden jeweils mit einer Prüfung.  2 Näheres regelt die Prüfungsordnung.
# § 10
Übergangsbestimmungen
			(
			1
			)
		Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. September 2001 begonnen haben, gilt das bisherige Recht fort.
			(
			2
			)
		Die erfolgreiche Teilabschlussprüfung entspricht dem Abschluss als C-Katechetin oder C-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische C-Prüfung vom 4. Januar 1996.
			(
			3
			)
		Die erfolgreiche Abschlussprüfung entspricht dem Abschluss als B-Katechetin oder B-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische B-Prüfung vom 1. Juni 1994.
# § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.  2 Entgegenstehende Rechtsverordnungen treten außer Kraft.