. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.08.2012
Rechtsverordnung über die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)
Vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 8); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) am Pädagogisch-Theologischen Institut im Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
# § 2
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur eigenständig verantworteten Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in der kirchlichen Kinder- und Familien- sowie Jugend- und Erwachsenenarbeit.
# § 3
Ausbildungsumfang, Ausbildungsdauer, Prüfungen
(1) 1Die Ausbildung findet berufsbegleitend statt. 2Sie besteht aus einem Grund- und einem Aufbaukurs. 3Jeder Ausbildungsteil erstreckt sich über zwei Jahre. 4Der Grundkurs endet mit einer Teilabschlussprüfung, der Aufbaukurs mit der Abschlussprüfung.
(2) 1Die Ausbildung im Grund- und Aufbaukurs umfasst Theoriekurse (Blockseminare), die mentorierte Praxis sowie das begleitete Selbststudium und die Prüfungen. 2Im Aufbaukurs wird die Ausbildung durch selbstverantwortetes Lernen in regionalen Studiengruppen ergänzt.
(3) 1Eine Ausbildungsberatung wird durch die Ausbildungsstätte gewährleistet. 2Sie findet mindestens zu Beginn der Ausbildung und nach der Teilabschlussprüfung statt.
(4) 1Die Ausbildung kann aus persönlichen Gründen in jedem Ausbildungsteil auf Antrag einmal unterbrochen werden. 2Sie ist spätestens vier Jahre nach Aufnahme in dem entsprechenden Ausbildungsteil zu beenden.
# § 4
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung sind:
- Mittlere Reife,
- abgeschlossene Berufsausbildung,
- Vollendung des 21. Lebensjahres,
- Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, mindestens aber in einer evangelischen Kirche der ACK und Erfahrungen im Gemeindeleben,
- erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren.
2Der Nachweis über die vorhandenen Voraussetzungen ist mit den Bewerbungsunterlagen zu erbringen.
(2) 1In die Ausbildung des Grund- oder Aufbaukurses können nach Einzelfallprüfung Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vorbildung aufgenommen werden. 2Nachgewiesene Vorkenntnisse werden angerechnet.
# § 5
Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Gestaltungs- und Kooperationsaufgabe in einer Kleingruppe, einem Bibelgespräch und einem Einzelgespräch.
(2) 1Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. 2Sie besteht aus:
- zwei Studienleiterinnen oder Studienleitern des Pädagogisch-Theologischen Instituts im Bildungswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die mit der Ausbildung beauftragt sind,
- der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Konsistoriums der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
- der Direktorin oder dem Direktor des Bildungswerkes oder der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Arbeitsbereiches und
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte wird als Gast eingeladen.
(3) Gegen die Entscheidung der Aufnahmekommission kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch beim Konsistorium eingelegt werden.
# § 6
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Inhalte der Ausbildungskurse sind in einem Rahmenausbildungsplan und in den Richtlinien für die Praxisausbildung für die einzelnen Fachbereiche und Praxisfelder zusammengestellt.
(2) 1Der Rahmenausbildungsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
2Die Richtlinien für die Praxisausbildung werden vom Konsistorium in Absprache mit der Ausbildungsleitung erlassen.
# § 7
Aufbau und Ablauf der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung verbindet die Inhalte der Theoriekurse und die daraus resultierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit den Erfahrungen der Praktika. 2Das begleitende Selbststudium dient der Vertiefung von Theorie und Praxiserfahrungen.
(2) Die Ausbildung im Grundkurs gliedert sich in:
- Theoriekurse,
- begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
- Anfertigung von Leistungsnachweisen,
- Praktikum in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Familien und
- Prüfungszeiten.
(3) Die Teilnahme am Aufbaukurs setzt gemäß § 9 Abs. 2 die bestandene Teilabschlussprüfung und den Nachweis der Ausbildungsberatung voraus.
(4) Die Ausbildung im Aufbaukurs gliedert sich in:
#- Theoriekurse, innerhalb derer auch drei Praxiswochen absolviert werden müssen,
- begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben,
- Anfertigung von Leistungsnachweisen,
- Treffen in regionalen Studiengruppen,
- jeweils ein Praktikum in der kirchlichen Jugend- und Konfirmanden-, der Erwachsenen- und Senioren- sowie der Öffentlichkeitsarbeit und
- Prüfungszeiten.
§ 8
Leistungs- und Praxisnachweise
(1) Folgende Nachweise sind im Grundkurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Auslegung biblischer Texte,
- Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
- Leistungsnachweis nach Wahl im Fachbereich Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
- Studienbuch mit dem testierten Praxisnachweis entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Grundkurs und dem Nachweis des Selbststudiums.
(2) Folgende Nachweise sind im Aufbaukurs zu erbringen:
- Leistungsnachweis im Fachbereich Theologie (Biblische Theologie oder Theologische und Ethische Fragen),
- Leistungsnachweis im Fachbereich Praxis der Gemeindepädagogik und Katechetik,
- Leistungsnachweis im Fachbereich Grundlagen der Gemeindepädagogik, Erziehungswissenschaften oder Psychologie und Sozialwissenschaften,
- Studienbuch mit den testierten Praxisnachweisen entsprechend den Richtlinien für die Praxisausbildung im Aufbaukurs, den dokumentierten Treffen in regionalen Studiengruppen und dem Nachweis des Selbststudiums.
(3) Leistungsnachweise anderer Ausbildungsstätten können im Einzelfall durch die mit der Ausbildung beauftragten Studienleiterinnen oder Studienleiter in Verbindung mit den Fachdozentinnen und -dozenten anerkannt werden.
# § 9
Kolloquien und Prüfungen
(1) Nach dem ersten Ausbildungsjahr des Grundkurses und während des Aufbaukurses findet im Zusammenhang mit einer Hospitation durch die Ausbildungsleitung ein Kolloquium zum jeweiligen Praxisfeld statt.
(2) 1Die Grund- und die Aufbauausbildung enden jeweils mit einer Prüfung. 2Näheres regelt die Prüfungsordnung.
# § 10
Übergangsbestimmungen
(1) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. September 2001 begonnen haben, gilt das bisherige Recht fort.
(2) Die erfolgreiche Teilabschlussprüfung entspricht dem Abschluss als C-Katechetin oder C-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische C-Prüfung vom 4. Januar 1996.
(3) Die erfolgreiche Abschlussprüfung entspricht dem Abschluss als B-Katechetin oder B-Katechet für den Dienst in der Gemeinde entsprechend dem bisherigen Recht, insbesondere der Vorläufigen Ordnung für die katechetische B-Prüfung vom 1. Juni 1994.
# § 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2Entgegenstehende Rechtsverordnungen treten außer Kraft.