.Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches in der Evangelischen Kirche
Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches in der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg
Vom 20. November 1999
(KABl.-EKiBB S. 199, ABl. EKD S. 403 Nr. 122)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ wird in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zum Ostersonntag 2000 (23. April 2000) eingeführt. 2 Es tritt an die Stelle der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 12. Februar 1959 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, 1. Teil.
#§ 2
1 Das Nähere über die Einführung und Verwendung des Gottesdienstbuches wird in Leitlinien geregelt, die die Kirchenleitung erlässt. 2 Dem Evangelisch-reformierten Moderamen bleibt dabei eine Regelung gemäß Artikel 95 Abs. 1 der Grundordnung1# vorbehalten.
#§ 3
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
(
2
)
Mit der Einführung des neuen Gottesdienstbuches nach § 1 treten außer Kraft:
- der Beschluss der Provinzialsynode über die Einführung der Agende für die Evangelische Kirche der Union vom 29. Januar 1960 (KABl.-EKiBB vom 27. November 1960 S. 1),
- die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 24. Oktober 1978 (KABl.-EKiBB S. 103).