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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.05.2012

Richtlinien für die Anlage des Kapitalvermögens in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 14. Dezember 2001

(KABl.- EKiBB 2002 S. 7)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 14 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten (Vermögensgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1998 (KABl. S. 14) im Benehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgenden Richtlinien für die Anlage des Kapitalvermögens erlassen.
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I.
Zielsetzung, Grundlage und Geltungsbereich

1Diese Richtlinien haben zum Ziel, kirchliches Vermögen dem Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2Dabei sind die Grundsätze einer größtmöglichen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3Die Richtlinien für die Anlage des Kapitalvermögens gelten für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie ihre Zusammenschlüsse, Körperschaften, Anstalten und unselbstständigen Werke.
4Die Anlage des Kapitalvermögens unterliegt den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten (Vermögensgesetz) und der Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (HKR-O) in den jeweils geltenden Fassungen.
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II.
Anlageformen

1Neben den in § 14 Abs. 3 Vermögensgesetz genannten Anlageformen kann das Kapitalvermögen auch in von der Landeskirche aufgelegte Spezialfonds (geschlossene Fonds) und von der Landeskirche vereinbarte Vermögensverwaltungen bei in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten angelegt werden.
2Der Aktienanteil darf in diesen Spezialfonds oder Vermögensverwaltungen nicht über 65 % und insgesamt nicht über 25 % liegen. 3Der Fremdwährungsanteil darf 50 % nicht übersteigen.
4Optionsgeschäfte dürfen nur in diesem Rahmen und nur zur Absicherung der Depotwerte erfolgen.
5Das Kapitalvermögen soll nur bis zu 70 % in geschlossenen Fonds und Vermögensverwaltungen angelegt werden.
6In der Eigenverwaltung ist eine Aktienanlage nur in Garantiezertifikaten von in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten zulässig, die mindestens das eingesetzte Kapital absichern. 7Ebenfalls zulässig ist die Anlage in Genussscheinen und nachrangigen Anleihen von in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten, die mindestens ein A-Rating aufweisen, sowie in entsprechenden Genussscheinfonds. 8Der Anteil für diese Anlagen darf hierbei höchstens 10 % betragen.
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III.
Bewertung

In Ergänzung von § 24 Abs. 2 des Vermögensgesetzes sind Aktienanlagen und die Anteile an Spezialfonds oder Vermögensverwaltungen nach dem Niederstwertprinzip entweder mit dem niedrigeren Kurs- oder Einstandswert auszuweisen.
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IV.
Kriterien für Wertpapiere

1Die Anlage des Vermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen (§ 4 Abs. 1 Vermögensgesetz). 2In Fortführung des Beschlusses der Regionalen Synode vom 26. April 1986 gelten bei der Auswahl von Wertpapieren für die Anlage des kirchlichen Kapitalvermögens insbesondere die folgenden Kriterien:
Kirchliches Vermögen ist nicht für den Erwerb von Aktien oder Anteilen von Unternehmen zu verwenden,
  1. die nukleare, chemische oder biologische Waffen herstellen;
  2. die als Marktführer in der Rüstungsproduktion tätig sind oder deren jährlicher Umsatz zu mehr als 25 % im Rüstungsbereich erzielt wird; als „Rüstungsbereich“ gilt derjenige Geschäftsbereich eines Unternehmens, der Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen herstellt (BGBl. 1973, S. 1050 ff.);
  3. deren Geschäftszweck der Handel mit Kriegswaffen ist.
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V.
Kriterien für Geldinstitute

Kirchliches Vermögen soll nicht durch Geldinstitute verwaltet werden,
  1. die an Unternehmen der nuklearen, chemischen oder biologischen Rüstungsindustrie maßgeblich beteiligt sind.
  2. Die Geldinstitute müssen bereit sein, die Kriterien für die Anlage des kirchlichen Vermögens in unmissverständicher Form zu vereinbaren.
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VI.
Verwaltung

1Die Anlageausschüsse für die Wertpapiersondervermögen (Fonds) werden vom Konsistorium auf Zeit berufen. 2Den Vorsitz führt das zuständige Mitglied des Kollegiums des Konsistoriums.
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VII.
Rechnungsprüfung

Die Einhaltung der Kriterien für Vermögensanlagen ist Gegenstand der Prüfung durch den Kirchlichen Rechnungshof und seiner Berichterstattung an die Landessynode.
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VIII.
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER