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Verwaltungsvorschrift über Nutzung von landeskirchlichen Dienstkraftfahrzeugen sowie über die Erstattung von dienstlich genutzten privaten Fahrausweisen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 14. Juni 2024

(KABl. Nr. 100 S. 208)

Das Kollegium des Konsistoriums hat die folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
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§ 1

Dienstwagen sind Kraftfahrzeuge, die in kirchlichem Eigentum stehen und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen sowie Kraftfahrzeuge, die dem Dienstherrn durch Vertrag zur vorübergehenden oder dauerhaften Nutzung überlassen sind und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
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§ 2

Die Dienstwagen der Landeskirche unterstehen der Aufsicht des Konsistoriums. Dieses kann die Aufsicht für bestimmte Dienstwagen an nachgeordnete Dienststellen übertragen.
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§ 3

Ein Dienstwagen wird mit allem Zubehör jeweils einer Person in deren Verantwortung übergeben. Sie hat dies durch Unterschrift zu bestätigen.
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§ 4

Für jeden Dienstwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist bei Rückgabe des Dienstwagens oder spätestens zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres der zuständigen Abrechnungsstelle vorzulegen.
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§ 5

Die Benutzung von Dienstwagen ist nur gestattet, wenn dies zu einer wesentlichen Zeit- und Kostenersparnis im Vergleich zur Nutzung des ÖPNV oder anderen klimafreundlichen Fortbewegungsmitteln führt oder wenn besondere Gründe dies erfordern, zum Beispiel körperliche Beeinträchtigung oder Materialtransport. Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Dienststätte sind keine Dienstreisen.
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§ 6

Die Benutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken ist grundsätzlich gestattet, wenn es sich um ein E-Fahrzeug handelt. Die Entscheidung trifft die Abrechnungsstelle für Reisekosten. Die private Nutzung wird über einen Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt.
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§ 7

Wegstrecken unter 3 km dürfen grundsätzlich nicht mit einem Dienstwagen zurückgelegt werden, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt, zum Beispiel eine körperliche Beeinträchtigung oder Materialtransport, der eine Fahrzeug-Nutzung unter 3 km zwingend erforderlich macht, oder mehrere, direkt aufeinanderfolgende, zwingend notwendige Einzelstrecken unter 3 km. Eine Ausnahme kann unter grundsätzlicher Abwägung der besonderen Gründe auf der einen und der Verhältnismäßigkeit zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit auf der anderen Seite erteilt werden, auch mittels einer generellen Genehmigung.
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§ 8

Als Ausnahme zu § 10 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung der dienstlich genutzten privaten Fahrausweise unter folgenden Voraussetzungen: Bei Nutzung einer privaten Zeitkarte für dienstliche Zwecke können auf Antrag bis zu 100 von Hundert der Kosten unter Abzug eines gegebenenfalls bereits gewährten Zuschusses zur Zeitkarte übernommen werden. Der Nachweis über die dienstliche Nutzung, insbesondere die Anzahl der dienstlichen Fahrten sowie der Nachweis der Kosten, die ohne Nutzung der privaten Zeitkarte angefallen wären, ist zu erbringen. Die Höhe einer anteiligen Erstattung richtet sich nach den fiktiven Kosten eines entsprechenden, wenn möglich vergünstigten, Einzelfahrausweises der jeweiligen dienstreisenden Person.
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§ 9

( 1 ) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Reisekostenordnung – ReisekostenO) vom 27. Juni 2006 (KABl. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2017 (KABl. S. 173), außer Kraft.