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Rechtsverordnung über die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht (Vokationsordnung)

Vom 20. Januar 2012

(KABl. S. 30)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl. EKiBB S. 120) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Mit der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) werden die Religionslehrerinnen und Religionslehrer (Lehrkräfte) bevollmächtigt, Evangelischen Religionsunterricht zu erteilen. Die Kirche sagt ihnen damit den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, ihre Unterstützung und fachliche Förderung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu. Die Vokation ist in allen maßgeblichen staatlichen und kirchlichen Gesetzen Voraussetzung für die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht.
( 2 ) Lehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die Evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erteilen. Die Ordination (§ 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland) in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland berechtigt zur Erteilung von Religionsunterricht.
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§ 2
Vokation

( 1 ) Die Erteilung der Vokation erfolgt auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft.
( 2 ) Voraussetzungen für die Vokation sind:
  1. die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche,
  2. die Bereitschaft, den Religionsunterricht nach Ordnung und Bekenntnis der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu erteilen,
  3. das Vorliegen der endgültigen Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht,
  4. eine mindestens einjährige Unterrichtspraxis im Evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  5. ein aufgrund eines Unterrichtsbesuchs und eines Gesprächs verfasstes positives Votum der oder des zuständigen Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht sowie
  6. die Teilnahme an einer Vorbereitungstagung für die Vokation.
( 3 ) Die Vokation wird durch das Konsistorium in einem Gottesdienst ausgesprochen. Sie wird durch das Überreichen der Vokationsurkunde bestätigt. Hierzu wird in der Regel eine Gruppe von zu bevollmächtigenden Religionslehrkräften eingeladen.
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§ 3
Befristete kirchliche Bevollmächtigung

Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, Nr. 3 bis 6 nicht erfüllen, kann auf schriftlichen Antrag eine befristete kirchliche Bevollmächtigung durch das Konsistorium erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 finden keine Anwendung.
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§ 4
Anerkennung der Vokation in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mit der Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vocatio durch die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 1. Juli 2010 (ABl. EKD 2011, S. 61) sind die kirchlichen Vokationen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt.
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§ 5
Lehrkräfte anderer Kirchen

Die Vokation oder befristete Bevollmächtigung kann auch Lehrkräften ausgesprochen werden, die einer Evangelischen Freikirche angehören, die Mitglied der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) ist. Näheres regelt die Vereinbarung zwischen der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2003.
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§ 6
Beendigung

( 1 ) Die Vokation und die befristete Bevollmächtigung erlöschen mit
  1. der schriftlichen Erklärung des Verzichts durch die Lehrkraft gegenüber dem Konsistorium, insbesondere wenn die Lehrkraft nicht mehr bereit ist, Evangelischen Religionsunterricht zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes),
  2. dem Austritt aus der Evangelischen Kirche bzw. in Fällen des § 5 mit dem Austritt aus der Freikirche.
( 2 ) Die Vokation oder die befristete Bevollmächtigung werden von der Kirchenleitung entzogen, wenn die Lehrkraft den Evangelischen Religionsunterricht nicht nach den Grundsätzen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erteilt. Die Entscheidung ist endgültig.
( 3 ) Wird die Vokation oder die befristete Bevollmächtigung entzogen, so ist dies der Lehrkraft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Bei Erlöschen oder bei Entzug ist die bei der Vokation übergebene Urkunde an das Konsistorium zurückzugeben.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Das Konsistorium kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Rechtsverordnung erlassen.
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§ 8
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Februar 2012 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Beschluss der Kirchenleitung über die Kirchliche Beauftragung zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht vom 10. März 1995 außer Kraft.