.Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ordnung über den Dienst von Ältestenpredigerinnen und Ältestenpredigern in den Evangelisch-reformierten Gemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenpredigerordnung)
Vom 28. August 2009
###Präambel
Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass das Evangelium verkündigt wird. Für die öffentliche Predigt und für die Feier der Sakramente bedarf es einer ordnungsgemäßen Berufung.
Auf dieser Grundlage werden Gemeindeglieder zum geordneten Dienst als Ältestenpredigerinnen und Ältestenprediger beauftragt. Sie haben damit teil am Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
#§ 1
Grundsatz
Jedes geeignete und befähigte Gemeindeglied kann mit einem ehrenamtlichen Dienst zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als Ältestenpredigerin oder Ältestenprediger beauftragt werden.
#§ 2
Voraussetzungen
Als Ältestenpredigerin oder Ältestenprediger kann beauftragt werden, wer einer Evangelisch-reformierten Gemeinde in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, sich aktiv am kirchlichen Leben beteiligt und eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
#§ 3
Ausbildung
(
1
)
Das Ziel der Ausbildung besteht in der Befähigung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und zur Leitung des Gottesdienstes.
(
2
)
Die Ausbildung vermittelt eine theologische Qualifikation, zu der die Kenntnis wissenschaftlicher Arbeitsmethoden gehört.
(
3
)
Die Teilnahme an der Ausbildung bedarf der Zustimmung des Presbyteriums (Consistoire) und des Evangelisch-reformierten Moderamens.
(
4
)
Die Zulassung erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren.
(
5
)
Die Ausbildung endet mit einem Kolloquium.
(
6
)
Das Nähere hierzu regelt das Evangelisch-reformierte Moderamen in Verbindung mit dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
7
)
Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger soll nach der Ausbildung mindestens alle fünf Jahre an Fortbildungen teilnehmen.
#§ 4
Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung soll folgende Themen, die auch Gegenstand des Kolloqiums sind, beinhalten: Biblische Theologie unter Berücksichtigung des reformierten Schriftverständnisses:
- Bibelkunde mit folgenden Schwerpunkten
- 1. und 2. Mose in Auswahl
- Jesaja oder Jeremia
- Markus oder Lukas
- Römerbrief oder Korintherbriefe
- Altes Testament
- Schöpfung (Theologie, Schöpfung und Naturwissenschaft, Verantwortung für die Schöpfung)
- Bund
- Propheten (Übersicht, Gattungen prophetischer Rede, exemplarisch ein Prophet)
- Psalmen (Gattungen)
- Geschichte Israels (Überblick)
- Neues Testament
- Profil der Evangelien (in diesem Zusammenhang: Einführung in die exegetischen Methoden)
- Bergpredigt
- Wunder
- Gleichnisse
- Kreuz und Auferstehung
- Paulus
- Gemeinde (biblische Modelle: Volk Gottes, Leib Christi, lebendige Steine)
- Systematische Theologie
- Einführung in den Heidelberger Katechismus, die Confession de foi, die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France
- die Theologische Erklärung von Barmen, die Leuenberger Konkordie
- exemplarische Behandlung wichtiger Themen, z.B. Christologie, Kirche, Taufe, Abendmahl
- Praktische Theologie
- Homiletik: Hilfestellung für den methodischen Weg vom Text zur Predigt
- Einführung in das Gesangbuch einschließlich Psalter
- Elemente reformierten Gottesdienstverständnisses
- Einführung in das Gottesdienstbuch
- Amtshandlungen (Informationen über Abläufe und Inhalte von Taufe, Abendmahl, Trauung und Beerdigung)
- Kirchenrecht, u.a. Informationen über den Ältestenpredigerdienst und das in der Gemeinde geltende ius liturgicum.
§ 5
Beauftragung
(
1
)
1 Die Beauftragung erfolgt durch das Evangelisch-reformierte Moderamen auf Antrag des Presbyteriums (Consistoire) für den Zuständigkeitsbereich des Evangelisch-reformierten Moderamens. 2 Das zu beauftragende Gemeindeglied erklärt schriftlich seine Bereitschaft zu diesem Dienst.
(
2
)
1 Der Dienst der Ältestenpredigerin oder des Ältestenpredigers umfasst die Leitung des Gottesdienstes und die freie Wortverkündigung im Gottesdienst. 2 Wird der Gottesdienst als Abendmahlsgottesdienst gefeiert, so umfasst der Dienst auch die Leitung der Abendmahlsfeier.
(
3
)
Amtshandlungen können von der Ältestenpredigerin oder dem Ältestenprediger mit Zustimmung des zuständigen Presbyteriums (Consistoire) und der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers vorgenommen werden.
(
4
)
1 Die Beauftragung wird in der Regel für einen Zeitraum von 6 Jahren ausgesprochen; eine Wiederbeauftragung ist möglich. 2 Die Beauftragung endet mit dem 65. Lebensjahr. 3 Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
5
)
Der Dienst der Ältestenpredigerin oder des Ältestenpredigers ist auf den Bereich beschränkt, für den die Beauftragung ausgesprochen wurde.
#§ 6
Einführung
(
1
)
Die Beauftragung wird mit der Einführung der Ältestenpredigerin oder des Ältestenpredigers in einem Gottesdienst, in dem auch die Urkunde überreicht wird, wirksam.
(
2
)
Die Einführung erfolgt durch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer und einer oder eines Beauftragten des Evangelisch-reformierten Moderamens und des Presbyteriums (Consistoire).
(
3
)
1 Die Einführung erfolgt unter Handauflegung, Fürbitte und Segen. 2 Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger wird dabei für die Ausübung des ihr oder ihm erteilten Auftrags auf Schrift und Bekenntnis sowie die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verpflichtet.
#§ 7
Ausübung des Dienstes
(
1
)
1 Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger ist in der Ausübung ihres oder seines Dienstes an die geltenden kirchlichen Ordnungen gebunden. 2 Der Ältestenpredigerdienst wird in Verantwortung des für den jeweiligen Gottesdienstort zuständigen Presbyteriums und der jeweils zuständigen Pfarrerin oder des jeweils zuständigen Pfarrers ausgeübt.
(
2
)
1 Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger ist zur Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. 2 Dies gilt auch über die Beendigung des Dienstes hinaus.
(
3
)
Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger trägt in Ausübung ihres oder seines ehrenamtlichen Dienstes eine dem Gottesdienst angemessene Kleidung.
#§ 8
Beteiligung und Fortbildung
(
1
)
Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger hat das Recht, in den Presbyterien in deren Bereich sie oder er den Dienst ausübt, zu Angelegenheiten ihres oder seines Dienstes gehört zu werden.
(
2
)
Sie oder er wird mindestens einmal jährlich zum Treffen mit dem Evangelisch-
reformierten Moderamen und dem Pfarrkonvent eingeladen.
reformierten Moderamen und dem Pfarrkonvent eingeladen.
(
3
)
Die Ältestenprediger können sich in einem eigenen Konvent versammeln.
#§ 9
Rechtsverhältnisse
(
1
)
Der ehrenamtliche Dienst der Ältestenpredigerinnen und Ältestenprediger steht unter dem Schutz und der Aufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, insbesondere ihres Evangelisch-reformierten Moderamens.
(
2
)
1 Der ehrenamtliche Dienst begründet kein Arbeitsverhältnis. 2 Im Rahmen des Auftrags entstehende Sachkosten, die im Vorfeld mit dem zuständigen Presbyterium (Consistoire) abgestimmt sind, sind zu erstatten.
#§ 10
Beendigung des Dienstes
(
1
)
Der Auftrag endet mit Ablauf der Übertragungsfrist.
(
2
)
Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger kann den Auftrag jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgeben.
(
3
)
1 Der Auftrag kann durch das Evangelisch-reformierte Moderamen auf Antrag des zuständigen Presbyteriums (Consistoire) oder der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers zurückgenommen werden. 2 Die Ältestenpredigerin oder der Ältestenprediger ist vorher zu hören. 3 Die Urkunde ist zurückzugeben.
(
4
)
Die Verabschiedung aus dem Dienst erfolgt durch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer und einer oder eines Beauftragten des Evangelisch-reformierten Moderamens und des Presbyteriums (Consistoire).
#§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.