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Ordnung der Vereinigten Synode
der Reformierten Gemeinden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 31. März 2007

(KABl. 2009 S. 5)

Die nach der Ordnung der Vereinigten Synode der reformierten Gemeinden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 1957 (KABl. S. 31) in der Fassung vom 21. Mai 2000 gebildete Vereinigte Synode hat sich in ihrer Sitzung am 31. März 2007 folgende Ordnung gegeben:
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Artikel 1
Aufgaben

Die Vereinigte Synode hat folgende Aufgaben:
  1. Förderung des reformierten Bekenntnisses innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).
  2. Wahl und Bestellung von Mitgliedern des Evangelisch-reformierten Moderamens gemäß Artikel 3 der Moderamensordnung vom 30. März 2007.
  3. Beratung des Evangelisch-reformierten Moderamens bei der Erfüllung der diesem in Artikel 91 der Grundordnung und in der Moderamensordnung übertragenen Aufgaben, sofern das Evangelisch-reformierte Moderamen eine solche Beratung begehrt und entsprechende Vorlagen macht.
  4. Entgegennahme und Erörterung eines Berichts des Evangelisch-reformierten Moderamens über seine Tätigkeit seit der letzten Tagung der Vereinigten Synode.
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Artikel 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Vereinigten Synode gehören an als stimmberechtigte Mitglieder:
  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter jeder reformierten Gemeinde (Paroissen) in der EKBO, die von den Presbyterien (Consistoire) benannt werden;
  2. bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sprengel der EKBO, die vom Evangelisch-reformierten Moderamen im Benehmen mit dem Ältestenrat der Landessynode berufen werden. Sie sollen das reformierte Bekenntnis vertreten und den besonderen Charakter der EKBO nach deren Grundordnung, Vorspruch I. 6., bejahen. Von ihnen dürfen höchstens die Hälfte kirchliche Mitarbeiterinnen oder kirchliche Mitarbeiter sein.
( 2 ) An der Vereinigten Synode können ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht teilnehmen:
  1. die Mitglieder des Evangelisch-reformierten Moderamens, die nicht bereits nach
    Absatz 1 stimmberechtigt sind;
  2. die oder der Präses der Landessynode,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchenleitung,
  4. Vertreterinnen oder Vertreter des Konsistoriums.
( 3 ) An der Vereinigten Synode können als Gäste teilnehmen:
  1. als Vertreterinnen oder Vertreter der im Kirchengebiet der EKBO bestehenden weiteren reformierten Gemeinden die Pfarrerinnen oder Pfarrer dieser Gemeinden und eine Älteste oder ein Ältester,
  2. vom Evangelisch-reformierten Moderamen im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat geladene weitere Gäste.
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Artikel 3
Einberufung und Einladung

( 1 ) Die Vereinigte Synode tritt regelmäßig einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Das Evangelisch-reformierte Moderamen legt Ort und Beginn der Tagung sowie die vorläufige Tagesordnung fest. Es lädt die Mitglieder der Vereinigten Synode rechtzeitig und unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zur Tagung ein. Zwischen Einladung und Sitzung soll möglichst eine Frist von vier Wochen liegen. Eine Einladung erhält die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent des Sprengels, in dem die Synode tagt.
( 3 ) Die Vereinigte Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Drittel der Mitglieder der Reformierten Kreissynode oder der Kreiskirchenrat dies wünscht.
( 4 ) Die Legitimationsprüfung der Mitglieder erfolgt durch das Evangelisch-reformierte Moderamen.
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Artikel 4
Eröffnung

( 1 ) Jede Tagung beginnt mit der Auslegung der Heiligen Schrift und endet mit einem Gebet. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Vereinigte Synode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
( 2 ) Das Evangelisch-reformierte Moderamen bestimmt aus seiner Mitte den Leiter oder die Leiterin der Verhandlung. Diese oder dieser stellt zunächst die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung fest und bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Vereinigte Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Jedes Mitglied, das nicht zugleich Mitglied der Synode des Reformierten Kirchenkreises ist, hat bei seiner erstmaligen Teilnahme an der Vereinigten Synode das Synodalversprechen abzulegen, das für die Synode des Reformierten Kirchenkreises vorgesehen ist.
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Artikel 5
Wahlen, Abstimmung und Beratung

( 1 ) Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn hierüber Einmütigkeit besteht. Wahlen dürfen nicht von einem Mitglied geleitet werden, das selbst zur Wahl steht.
( 2 ) Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme gibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Falls kein Widerspruch erhoben wird und Einmütigkeit besteht, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
( 3 ) Bei der Beratung ist darauf hinzuwirken, dass es auf Grund des Wortes Gottes zu einer gemeinsamen Urteilsbildung kommt. Ist Einmütigkeit nicht zu erzielen, so können die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmen ein Drittel der Anwesenden oder mehr ungültig oder enthalten sich der Stimme, ist die Abstimmung zu wiederholen oder die Entscheidung zu vertagen.
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Artikel 6
Verhandlungsniederschrift

( 1 ) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die Namen und Entschuldigungsgründe der ausgebliebenen, die Tagesordnung und die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Weiter enthält sie die Vorlagen, Anträge und die Beschlüsse in wortgetreuer Fassung und die Wahlergebnisse. Auf Anlagen, die der Niederschrift beizufügen und als solche kenntlich zu machen sind, darf Bezug genommen werden. Der Niederschrift sind auch Berichte und einleitende Vorträge, soweit sie schriftlich erstattet wurden, beizufügen.
( 2 ) Die Niederschrift ist von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator und der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und an alle Synodalen zu versenden.
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Artikel 7
Auslegung der Ordnung

Entstehen über die Auslegung der Ordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Evangelisch-reformierte Moderamen.