.

Geltungszeitraum von: 24.08.2002

Geltungszeitraum bis: 30.03.2007

Ordnung der Reformierten Kreissynode
Berlin-Brandenburg

Vom 24. August 2002

(KABl.-EKiBB 2003 S. 44)

Die Reformierte Kreissynode Berlin-Brandenburg hat auf ihrer konstituierenden Sitzung am 24. August 2002 die folgende Ordnung beschlossen:
In der Reformierten Kreissynode Berlin-Brandenburg sind Gemeinden mit unterschiedlichen Bekenntnisständen und Traditionen vereinigt: die Deutsch-reformierten Gemeinden mit ihren Ursprüngen aus dem niederrheinischen und deutschschweizerischen reformierten Protestantismus und der böhmischen Brüderunität und die Französisch-reformierten Gemeinden mit ihrem Ursprung aus dem französischen reformierten Protestantismus. Diese Bekenntnisse und Traditionen werden in den jeweiligen Gemeinden und auf synodaler Ebene in den Gruppen berücksichtigt und bewahrt.
####

§ 1

Die Wahlen zur Kreissynode erfolgen in der Gruppe der Französisch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen der Discipline ecclésiastique des Églises Réformées de France und der Gruppe der Deutsch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen des Artikels 50 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
#

§ 2

1Die Kreissynode kann weitere Mitglieder mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht berufen. 2Dies gilt insbesondere für von ihr gewählte Amtsträger, die andernfalls auf­grund der Discipline ecclésiastique des Églises Réformées de France vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus der Synode ausscheiden würden.
#

§ 3

1Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. 2Die oder der Vorsitzende der Kreissynode fragt: „Versprecht Ihr vor Gott und dieser Kreissynode, den Euch übertragenen Dienst als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: ‚Ja, mit Gottes Hilfe‘.“
#

§ 4

1Die Kreissynode tagt mindestens einmal im Jahr. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat einberufen. 3Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Mehrheit einer der beiden Gruppen, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es wünscht. 4Über die Einberufung werden die oder der Präses der Landessynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium informiert.
#

§ 5

1Die oder der Vorsitzende der Kreissynode bestimmt im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ort, Zeit und Tagesordnung der Tagung. 2Die Kreissynode kann die Tagesordnung ändern. 3Vorlagen der Landessynode und der Kirchenleitung sind auf die Tagesordnung zu setzen.
#

§ 6

1Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst und schließt mit Gebet. 2Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall nichts anderes beschließt. 3Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
#

§ 7

1Die entsandten Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der Kreissynode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. 2Sie haben Rede- und Antragsrecht.
#

§ 8

1Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Diese können geistliche Amtsträger sein.
#

§ 9

1Die Kreissynode kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. 2Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
#

§ 10

Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
#

§ 11

1Die Kreissynode entscheidet durch Beschluss. 2Kann Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. 6Verlangt ein Mitglied der Kreissynode geheime Abstimmung, ist dem zu folgen.
#

§ 12

1Widerspricht die Mehrheit einer Gruppe einer Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit ihrem Bekenntnis oder ihrer Ordnung nicht im Einklang steht, tritt die Kreissynode nach Beratung in den Gruppen erneut in die Verhandlung ein. 2Kommt keine Einigung zustande, legt die Kreissynode die Angelegenheit dem Evangelisch-reformierten Moderamen Berlin-Brandenburg zur Prüfung vor. 3Das Evangelisch-reformierte Moderamen soll im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung eine Empfehlung zur Regelung geben.
#

§ 13

1Bei Wahlen ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird erneut zwischen den beiden gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. 5In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahlen diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgter Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 6Falls kein Widerspruch erhoben wird und Einmütigkeit besteht, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
#

§ 14

1Die Mitglieder des Kreiskirchenrates werden von der Kreissynode gewählt. 2Dem Kreiskirchenrat gehören an: die oder der Präses des Kreiskirchenrates, die oder der stellvertretende Präses des Kreiskirchenrates sowie drei weitere Mitglieder. 3Die oder der Präses muss ein Pfarramt im Kirchenkreis bekleiden. 4Die Mehrheit der Mitglieder des Kreiskirchenrates darf nicht bei kirchlichen Körperschaften angestellt sein oder zu ihnen in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. 5Scheidet ein Mitglied des Kreiskirchenrates aus, wählt die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied. 6Im Kreiskirchenrat müssen beide Gruppen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein.
#

§ 15

1Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2Den Vorsitz führt die oder der Präses des Kreiskirchenrates, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Präses des Kreiskirchenrates.
#

§ 16

Die Gruppe der Französisch-reformierten Gemeinden übt gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die in der Discipline ec­clésiastique des Églises Réformées de France beschriebenen Funktionen aus, sofern diese nicht von der Kreissynode wahrgenommen werden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER