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Geltungszeitraum von: 24.08.2002

Geltungszeitraum bis: 30.03.2007

Ordnung der Reformierten Kreissynode
Berlin-Brandenburg

Vom 24. August 2002

(KABl.-EKiBB 2003 S. 44)

Die Reformierte Kreissynode Berlin-Brandenburg hat auf ihrer konstituierenden Sitzung am 24. August 2002 die folgende Ordnung beschlossen:
In der Reformierten Kreissynode Berlin-Brandenburg sind Gemeinden mit unterschiedlichen Bekenntnisständen und Traditionen vereinigt: die Deutsch-reformierten Gemeinden mit ihren Ursprüngen aus dem niederrheinischen und deutschschweizerischen reformierten Protestantismus und der böhmischen Brüderunität und die Französisch-reformierten Gemeinden mit ihrem Ursprung aus dem französischen reformierten Protestantismus. Diese Bekenntnisse und Traditionen werden in den jeweiligen Gemeinden und auf synodaler Ebene in den Gruppen berücksichtigt und bewahrt.
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§ 1

Die Wahlen zur Kreissynode erfolgen in der Gruppe der Französisch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen der Discipline ecclésiastique des Églises Réformées de France und der Gruppe der Deutsch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen des Artikels 50 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
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§ 2

Die Kreissynode kann weitere Mitglieder mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht berufen. Dies gilt insbesondere für von ihr gewählte Amtsträger, die andernfalls auf­grund der Discipline ecclésiastique des Églises Réformées de France vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus der Synode ausscheiden würden.
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§ 3

Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Vorsitzende der Kreissynode fragt: „Versprecht Ihr vor Gott und dieser Kreissynode, den Euch übertragenen Dienst als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: ‚Ja, mit Gottes Hilfe‘.“
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§ 4

Die Kreissynode tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Mehrheit einer der beiden Gruppen, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es wünscht. Über die Einberufung werden die oder der Präses der Landessynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium informiert.
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§ 5

Die oder der Vorsitzende der Kreissynode bestimmt im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ort, Zeit und Tagesordnung der Tagung. Die Kreissynode kann die Tagesordnung ändern. Vorlagen der Landessynode und der Kirchenleitung sind auf die Tagesordnung zu setzen.
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§ 6

Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst und schließt mit Gebet. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
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§ 7

Die entsandten Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der Kreissynode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht.
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§ 8

Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese können geistliche Amtsträger sein.
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§ 9

Die Kreissynode kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
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§ 10

Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
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§ 11

Die Kreissynode entscheidet durch Beschluss. Kann Einstimmigkeit nicht erreicht werden, wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Verlangt ein Mitglied der Kreissynode geheime Abstimmung, ist dem zu folgen.
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§ 12

Widerspricht die Mehrheit einer Gruppe einer Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit ihrem Bekenntnis oder ihrer Ordnung nicht im Einklang steht, tritt die Kreissynode nach Beratung in den Gruppen erneut in die Verhandlung ein. Kommt keine Einigung zustande, legt die Kreissynode die Angelegenheit dem Evangelisch-reformierten Moderamen Berlin-Brandenburg zur Prüfung vor. Das Evangelisch-reformierte Moderamen soll im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung eine Empfehlung zur Regelung geben.
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§ 13

Bei Wahlen ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird erneut zwischen den beiden gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahlen diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgter Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Falls kein Widerspruch erhoben wird und Einmütigkeit besteht, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
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§ 14

Die Mitglieder des Kreiskirchenrates werden von der Kreissynode gewählt. Dem Kreiskirchenrat gehören an: die oder der Präses des Kreiskirchenrates, die oder der stellvertretende Präses des Kreiskirchenrates sowie drei weitere Mitglieder. Die oder der Präses muss ein Pfarramt im Kirchenkreis bekleiden. Die Mehrheit der Mitglieder des Kreiskirchenrates darf nicht bei kirchlichen Körperschaften angestellt sein oder zu ihnen in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Scheidet ein Mitglied des Kreiskirchenrates aus, wählt die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied. Im Kreiskirchenrat müssen beide Gruppen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein.
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§ 15

Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln seiner Mitglieder. Den Vorsitz führt die oder der Präses des Kreiskirchenrates, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Präses des Kreiskirchenrates.
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§ 16

Die Gruppe der Französisch-reformierten Gemeinden übt gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die in der Discipline ec­clésiastique des Églises Réformées de France beschriebenen Funktionen aus, sofern diese nicht von der Kreissynode wahrgenommen werden.