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Ordnung der Synode des Reformierten Kirchenkreises in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 31. März 2007

(KABl. 2009 S. 6)

Die Synode hat sich gemäß Artikel 65 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Grundordnung) folgende Ordnung gegeben:
In der Synode sind Gemeinden mit unterschiedlichen Bekenntnisständen und Traditionen vereinigt: die deutsch-reformierten Gemeinden mit ihren Ursprüngen aus dem niederrheinischen und deutschschweizerischen reformierten Protestantismus und der böhmischen Bruderunität sowie die französisch-reformierten Gemeinden mit ihrem Ursprung aus dem französischen reformierten Protestantismus. Diese Bekenntnisse und Traditionen werden in den jeweiligen Gemeinden und auf synodaler Ebene in den Gruppen berücksichtigt und bewahrt.
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Artikel 1
Grundsätze

Nach Gottes Wort reformierte Gemeinden bilden eine synodale Gemeinschaft. Für die Ordnung ihres Zusammenlebens gelten verbindlich folgende Grundsätze:
  1. Keine Gemeinde darf über eine andere Gemeinde und kein Gemeindemitglied über ein anderes den Vorrang oder die Herrschaft beanspruchen; vielmehr soll jeder auch dem Verdacht und der Gelegenheit dazu aus dem Weg gehen.
  2. Alle Kirchenleitung erfolgt durch die Presbyterien (Gemeindekirchenräte) und Synoden; Synodale dürfen nur durch Presbyterien oder Synoden berufen werden.
  3. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. Der Synode wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können oder eine Mehrzahl von Gemeinden angeht.
  4. Die Gemeinden beteiligen sich an den Vorbereitungen der Synode. Um der synodalen Gemeinschaft willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.
  5. Im Rahmen der Grundordnung wählen die Presbyterien oder die Gemeinden auf Vorschlag des Presbyteriums ihre Pfarrerinnen oder Pfarrer frei aus allen wählbaren Predigerinnen oder Predigern. Für die französisch-reformierten Gemeinden gelten die Bestimmungen der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France.
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Artikel 2
Aufgaben und Zusammensetzung

( 1 ) Die Aufgaben der Synode ergeben sich aus den hier genannten Grundsätzen, der Grundordnung und den besonderen Ordnungen der reformierten Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Synode bestimmt sich durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Grundordnung und für die französisch-reformierten Gemeinden nach den besonderen Bestimmungen der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France.
( 3 ) Die Synode kann weitere Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht berufen. Dies gilt insbesondere für von ihr gewählte Amtsträger, die anderenfalls auf Grund der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus der Synode ausscheiden würden.
( 4 ) Die entsandten Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der Synode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht.
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Artikel 3
Einberufung und Einladung

( 1 ) Die Synode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Die oder der Präses der Synode bestimmt im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ort und Beginn der Tagung sowie die vorläufige Tagesordnung. Vorlagen der Landessynode und der Kirchenleitung sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, die Mehrheit einer der beiden Gruppen: deutsch-reformierte und französisch-reformierte Gemeinden, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung dies wünscht. Über die Einberufung werden die oder der Präses der Landessynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium informiert. Eine Einladung erhält die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent des Sprengels, in dem die Synode tagt.
( 3 ) Die oder der Präses lädt die Mitglieder der Synode (Synodale) rechtzeitig und unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zur Tagung ein. Zwischen Einladung und Sitzung soll möglichst eine Frist von vier Wochen liegen. Anträge und andere Vorlagen sind spätestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn bei der oder dem Präses einzureichen, der die Zulässigkeit der Anträge prüft. Im Zweifel entscheidet die Synode. Die zulässigen Anträge und die Vorlagen werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zugeleitet werden.
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Artikel 4
Teilnahme

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, an allen Tagungen und den sonstigen Arbeiten der Synode teilzunehmen.
( 2 ) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Tagung der Synode teilzunehmen, so hat es dies der oder dem Präses der Synode so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter eingeladen werden kann.
( 3 ) Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen oder einzelnen Sitzungen fernbleiben müssen, melden sich bei der oder dem Präses ab. Eine Vertretung erfolgt für diese Zeit nicht.
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Artikel 5
Eröffnung

( 1 ) Jede Tagung beginnt mit einem Gottesdienst und schließt mit einem Gebet. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Synode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
( 2 ) Die oder der Präses der Synode stellt zunächst die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung fest und bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die zu einer Tagung eingeladenen oder die der oder dem Präses der Synode von den französisch-reformierten Gemeinden benannten Synodalen gelten als legitimiert. Die oder der Präses prüft die Legitimation.
( 4 ) Jedes Mitglied hat bei seiner erstmaligen Teilnahme an der Synode das Synodalversprechen abzulegen. Die oder der Präses der Synode fragt die neuen Mitglieder:
„Versprecht Ihr vor Gott und dieser Synode, den Euch übertragenen Dienst als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“
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Artikel 6
Wahlen und Abstimmung

( 1 ) Die Wahlen zur Synode erfolgen in der Gruppe der französisch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France und der Gruppe der deutsch-reformierten Gemeinden nach den Grundsätzen der Artikel 43 f. der Grundordnung. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn hierüber Einmütigkeit besteht. Wahlen dürfen nicht von einem Mitglied geleitet werden, das selbst zur Wahl steht.
( 2 ) Die Synode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit eine oder einen Präses und zwei Vizepräsides, von diesen soll mindestens eine oder ein Vizepräses keine geistliche Amtsträgerin oder kein geistlicher Amtsträger sein.
( 3 ) Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Synode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgter Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Falls kein Widerspruch erhoben wird und Einmütigkeit besteht, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
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Artikel 7
Beratung

( 1 ) Die Beratung eines Gegenstandes beginnt damit, dass die oder der Präses die Verhandlung darüber eröffnet.
( 2 ) Die Rednerinnen und Redner, die zur Sache sprechen wollen, melden sich bei der oder dem Präses zu Wort. Sie erhalten das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Die oder der Präses dürfen jederzeit das Wort ergreifen und Rednerinnen und Redner unterbrechen, ermahnen, zum Beratungsgegenstand zu sprechen und Weitläufigkeiten oder Wiederholungen zu vermeiden. Die Synode kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
( 3 ) Bei der Beratung ist darauf hinzuwirken, dass es auf Grund des Wortes Gottes zu einer gemeinsamen Urteilsbildung kommt. Die Synode entscheidet durch Beschluss. Ist Einmütigkeit nicht zu erzielen, so können die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein Mitglied der Synode geheime Abstimmung, ist dem zu folgen. Stimmen ein Drittel der Anwesenden oder mehr ungültig oder enthalten sich der Stimme, ist die Abstimmung zu wiederholen oder die Entscheidung zu vertagen.
( 4 ) Widerspricht die Mehrheit einer Gruppe einer Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit ihrem Bekenntnis oder ihrer Ordnung nicht im Einklang steht, tritt die Synode nach Beratung in den Gruppen erneut in die Verhandlung ein. Kommt keine Einigung zustande, legt die Synode die Angelegenheit dem Evangelisch-reformierten Moderamen zur Prüfung vor. Das Evangelisch-reformierte Moderamen soll im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung eine Empfehlung zur Regelung geben.
( 5 ) Die Synode kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Verhandlungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich.
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Artikel 8
Französisch-reformierte Gemeinden

Die Gruppe der französisch-reformierten Gemeinden übt gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Grundordnung die in der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France beschriebenen Funktionen aus, sofern diese nicht von der Synode wahrgenommen werden.
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Artikel 9
Wahl des Kreiskirchenrates

( 1 ) Die Mitglieder des Kreiskirchenrates werden von der Synode aus ihren Mitgliedern gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wer aus der Synode ausscheidet, ist nicht mehr Mitglied im Kreiskirchenrat.
( 2 ) Dem Kreiskirchenrat gehören an: die oder der Präses der Synode sowie mindestens vier weitere Mitglieder.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung aus seinen Mitgliedern für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates muss ein Pfarramt im Reformierten Kirchenkreis bekleiden.
( 4 ) Die Mehrheit der Mitglieder des Kreiskirchenrates darf nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Scheidet ein Mitglied des Kreiskirchenrates aus, wählt die Synode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied. Im Kreiskirchenrat müssen beide Gruppen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein.
( 5 ) Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat den Vorsitz die oder der stellvertretende Vorsitzende.
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Artikel 10
Verhandlungsniederschrift

( 1 ) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die Namen und Entschuldigungsgründe der ausgebliebenen, die Tagesordnung und die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Weiter enthält sie die Vorlagen, Anträge und die Beschlüsse in wortgetreuer Fassung und die Wahlergebnisse. Auf Anlagen, die der Niederschrift beizufügen und als solche kenntlich zu machen sind, darf Bezug genommen werden. Der Niederschrift sind auch Berichte und einleitende Vorträge, soweit sie schriftlich erstattet wurden, beizufügen.
( 2 ) Die Niederschrift ist von der oder dem Präses und einer oder einem Vizepräses sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und an alle Synodalen zu versenden.
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Artikel 11
Auslegung der Ordnung

Entstehen über die Auslegung der Ordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Evangelisch-reformierte Moderamen.