.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kollektengesetz – KKoG)
Vom 29. Okbober 2011
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für alle Kollekten, die in Gottesdiensten und gottesdienstlichen Versammlungen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhoben werden.
#§ 2
Begriff
1 Kollekten sind Geldsammlungen als Dankopfer der Gemeinde. 2 Kollekten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- a.
- Hauptkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
- b.
- Nebenkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
- c.
- Kollekten aus Wochengottesdiensten, Bibelstunden und anderen Gemeindeveran-staltungen,
- d.
- Kollekten anlässlich von Amtshandlungen.
§ 3
Verpflichtung zur Erhebung von Kollekten; Kollektenplan
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gemeindegottesdiensten (auch Familiengottesdiensten) eine Hauptkollekte zu erheben. 2 In anderen Gottesdiensten soll eine Hauptkollekte erhoben werden.
(
2
)
Die Kirchengemeinden sollen in ihren Gottesdiensten Nebenkollekten erheben.
(
3
)
Die Landessynode legt die Kollektenzwecke der Hauptkollekte im Gemeindegottesdienst in einem landeskirchlichen Kollektenplan fest; dabei kann die konkrete Ausgestaltung des Kollektenzwecks anderen kirchlichen Körperschaften übertragen werden.
#§ 4
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Kollektenwesen, insbesondere über die Erhebung und die Behandlung der Kollekten.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.