.Beschluss über den Abbau von Behördenzulagen
Vom 4. Juli 1978 (KABl.-EKiBB S. 81); Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 geändert durch Beschluss vom 25. März 1980 (KABl.-EKiBB S. 69); Abschnitt II Nr. 2 bis 4 geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 1982 (KABl.-EKiBB 1983 S. 21); Nummer 1 von Abschnitt II gestrichen durch Beschluss vom 12. September 1989 (KABl.-EKiBB S. 71, siehe LZ 492); Abschnitt III gestrichen gemäß Beschluss
Beschluss über den Abbau von Behördenzulagen
und anderen Zulagen sowie die Festsetzung
der Beträge für die Dienstunkostenentschädigung (Dienstaufwandsentschädigung) der Pfarrer
und Superintendenten
Vom 4. Juli 1978 (KABl.-EKiBB S. 81); Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 geändert durch Beschluss vom 25. März 1980 (KABl.-EKiBB S. 69); Abschnitt II Nr. 2 bis 4 geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 1982 (KABl.-EKiBB 1983 S. 21); Nummer 1 von Abschnitt II gestrichen durch Beschluss vom 12. September 1989 (KABl.-EKiBB S. 71, siehe LZ 492); Abschnitt III gestrichen gemäß Beschluss
vom 12. September 1989
(KABl.-EKiBB 1990 S. 9)
#Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat beschlossen:
- Die Behördenzulage (Konsistorialzulage), die den vor dem 1. Januar 1975 eingestellten Mitarbeitern des Konsistoriums und des Rechnungshofes noch gewährt wird, sowie die leitenden Mitarbeitern des ehemaligen Berliner Stadtsynodalverbandes gewährte vergleichbare Aufwandsentschädigung fallen weg, indem jeweils der halbe Betrag auf die Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)erhöhungen im Jahre 1978 und im nächstfolgenden Jahr angerechnet wird.
- Die Außendienstzulage, die technische Mitarbeiter des ehemaligen Berliner Stadtsynodalverbandes und Außenprüfer des Rechnungshofes erhalten, fällt weg, indem ebenfalls jeweils der halbe Betrag auf die Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)erhöhungen im Jahre 1978 und im nächstfolgenden Jahr angerechnet wird.
- Dienstunkosten- und sonstige Dienstaufwandsentschädigungen dürfen Pfarrern und Superintendenten nur im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden:
- gestrichen
- Hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge tätige Pfarrer erhalten zur pauschalen Abgeltung der bei Wahrnehmung des Dienstes entstehenden Kosten für Fahrgeld, Telefon, Porto und Schreibmaterial und des sonstigen Dienstaufwandes eine Dienstunkostenentschädigung von monatlich 90 Deutsche Mark.
- 1 Hauptamtlich in der Gefängnisseelsorge tätige Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter in der Gefängnisseelsorge erhalten zur pauschalen Abgeltung der bei der Wahrnehmung des Dienstes entstehenden Kosten für Fahrgeld, Telefon, Porto und Schreibmaterial sowie für kleinere Zuwendungen an bzw. für Gefangene eine Dienstunkostenentschädigung von monatlich 90 Deutsche Mark. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollbeschäftigung.
- 1 Superintendenten erhalten ausschließlich die den Gemeindepfarrern gewährte Dienstunkostenentschädigung (Amtszimmerpauschale). 2 Die bisher darüber hinaus gewährte Dienstaufwandsentschädigung von montlich 120 Deutsche Mark fällt weg. 3 Anstelle der bisher steuerfrei gewährten Dienstaufwandsentschädigung von insgesamt monatlich 200 Deutsche Mark bleibt von der Ephoralzulage ein Betrag von monatlich 200 Deutsche Mark als Aufwandsentschädigung steuerfrei.
- 1 Den ständigen Vertretern der Superintendenten wird eine besondere Dienstaufwandsentschädigung nicht mehr gewährt. 2 Der bisher gezahlte Betrag von monatlich 25 Deutsche Mark fällt weg.
- 1 Kreisjugendpfarrern wird eine besondere Dienstaufwandsentschädigung nicht mehr gewährt. 2 Der bisher gezahlte Betrag von 35 Deutsche Mark fällt weg.
- Soweit andere Pfarrer bisher eine Dienstaufwandsentschädigung von mehr als monatlich 80 Deutsche Mark erhalten, verringert sich diese Entschädigung auf monatlich 80 Deutsche Mark.
- gestrichen
- Für die Fahrkostenerstattung an Superintendenten, die ihren privaten Kraftwagen für Dienstfahrten benutzen, wird ein monatlicher Höchstsatz entsprechend einer Fahrleistung von 750 Kilometern – zurzeit monatlich 187,50 Deutsche Mark – festgelegt.
- 1 Die Abschnitte I bis III dieses Beschlusses treten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft. 2 Abschnitt IV tritt zum 1. Januar 1979 in Kraft. 3 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Beschlüsse außer Kraft, insbesondere die Beschlüsse des Stadtsynodalvorstandes vom 6. Dezember 1971 über die Dienstunkostenentschädigung der Krankenhausseelsorger und der Gefängnisseelsorger und vom 2. Oktober 1972 über die Dienstunkostenentschädigung der Gemeindepfarrer sowie der Kirchenleitung vom 16. November 1976 über die Dienstaufwandsentschädigung der Superintendenten und vom 27. Mai 1977 über die Weiterzahlung der Behördenzulage.