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Geltungszeitraum von: 01.01.1989
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Rechtsverordnung über die Mindest- und Höchstbestände der Rücklagen von Diakoniestationen und Kirchhöfen
Vom 20. Dezember 1988 (KABl.-EKiBB 1989 S. 6); § 2 geändert durch Rechtsverordnung vom 24. April 1990 (KABl.-EKiBB S. 58); § 1 außer Kraft getreten durch Kirchengesetz über die Diakoniestationen vom 5. Mai 1996
(KABl.-EKiBB S. 112 – LZ 167 –)
Aufgrund des § 16 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
außer Kraft getreten
#§ 2
Die Träger von Kirchhöfen haben eine Rücklage zu bilden, deren Mindestbestand 15 vom Hundert des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
#§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.