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§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ausführungsverordnung HKVG – HKVG-AVO)
Vom 11. Januar 2019
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 225), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Rücklagen und Rückstellungen
(1) Für kirchliche Friedhöfe sind durch deren Träger folgende Rücklagen und Rückstellungen zu bilden:
- eine Substanzerhaltungsrücklage nach Maßgabe der Vorschriften der Bewertungsverordnung vom 29. August 2014 (KABl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassungund
- eine Personalkostenrückstellung in Höhe von 4,16 % der jährlichen Personalkosten des Friedhofs im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre.
(2) Darüber hinaus können für kirchliche Friedhöfe durch deren Träger Investitionsrücklagen für fest geplante Erstanschaffungen in Höhe des voraussichtlichen Anschaffungswertes gebildet werden.
(3) Für kirchliche Friedhöfe soll durch den Träger die Risikorücklage gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 1 HKVG sowie, soweit die Aufnahme innerer Darlehen kirchengesetzlich zulässig ist, anlassbezogen die Tilgungsrücklage gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 3 HKVG gebildet werden, soweit Gebühreneinnahmen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Soweit Träger von kirchlichen Friedhöfen das Rechnungswesen nach § 62 HKVG nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausrichten, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 1 HKVG sollen die Träger von kirchlichen Kindertagesstätten zur Absicherung der mit dem Betrieb, insbesondere mit den Personalkosten verbundenen Risiken, eine Kita-Rücklage bilden, deren Mindestbestand 10 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens der Kindertagesstätte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
#§ 2
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht
(1) 1Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge unterliegen nicht der Anzeigepflicht mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 4 HKVG. 2Die Anzeigepflicht mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 1 HKVG bleibt für diese Verträge unberührt.
(2) 1Die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 6 HKVG gilt nicht für Friedhofsgebühren. 2Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Gebühren ist dem Konsistorium jedoch in entsprechender Anwendung von § 88 Absatz 3 HKVG unverzüglich mitzuteilen.
#§ 3
Wohnraummietverträge
1Wohnraummietverträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 88 Absatz 4 Nummer 3 HKVG nicht, wenn die bei Vertragsschluss vereinbarte monatliche Miete den Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete (Netto-Kaltmiete) ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen oder wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmalen eines qualifizierten Mietspiegels nicht unterschreitet und ein vom jeweils zuständigen Verwaltungsamt gebräuchliches Vertragsformular verwendet wird. 2Eine Genehmigungspflicht nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 HKVG bleibt unberührt.
#§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 21. Januar 2011 (KABl. S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 23) außer Kraft.