.Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren
bei Berufungen in den Entsendungsdienst
Vom 17. Februar 2017
Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zuständigkeit
(
1
)
Über die Berufung in den Entsendungsdienst entscheidet das Konsistorium unter Berücksichtigung von Empfehlungen einer Vorschlagskommission.
(
2
)
Das Konsistorium macht die Fristen für die Bewerbung zur Berufung in den Entsendungsdienst, die Termine für das Bewerbungsverfahren und die einzureichenden Unterlagen rechtzeitig bekannt.
#§ 2
Zusammensetzung der Vorschlagskommission
(
1
)
Der Vorschlagskommission gehören kraft Amtes an:
- die Bischöfin oder der Bischof,
- die Pröpstin oder der Propst,
- die Leiterin oder der Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
- die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums und
- die Leiterin oder der Leiter der für theologische Ausbildung zuständigen Abteilung des Konsistoriums.
(
2
)
Der Vorschlagskommission gehören außerdem an:
- ein vom Kollegium des Konsistoriums aus dessen Mitte entsandtes juristisches Mitglied,
- ein von den Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte entsandtes Mitglied,
- eine Superintendentin oder ein Superintendent auf Vorschlag der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,
- ein von der Kirchenleitung berufenes nichtordiniertes Mitglied und
- zwei von der Kirchenleitung berufene Mitglieder mit Berufserfahrung im pastoral-psychologischen Bereich.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Vorschlagskommission beträgt sechs Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt; bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die verbleibenden Mitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch wahr.
(
4
)
1 Die Bewerbungsgespräche werden durch die Mitglieder der Vorschlagskommission geführt. 2 Die Leitung der Gespräche hat der Bischof oder die Bischöfin oder der Propst oder die Pröpstin.
(
5
)
Das Konsistorium trägt dafür Sorge, dass an den Bewerbungsgesprächen mindestens fünf Mitglieder der Vorschlagskommission teilnehmen, und achtet darauf, dass Frauen und Männer in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
#§ 3
Kriterien für die Empfehlung
(
1
)
1 Die Vorschlagskommission wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt, aus. 2 Für eine Berufung in den Entsendungsdienst kann nur empfohlen werden, wer eine erfolgreich bestandene erste und zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung nachgewiesen hat und die in § 9 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 PfDAG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(
2
)
Bei der Entscheidung über die Empfehlung soll die Vorschlagskommission unter Berücksichtigung des Votums des Predigerseminars gemäß § 2 Absatz 2 PfDAG insbesondere achten auf:
- die Fähigkeit zum glaubwürdigen persönlichen Zeugnis des christlichen Glaubens in Lehre und Leben,
- die Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit sowie
- die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle.
(
3
)
Die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sollen nicht länger als 45 Minuten dauern und können eine Aufgabenstellung enthalten, die Probleme der Praxis des pfarramtlichen Dienstes aufnimmt.
#§ 4
Empfehlung zur Berufung
(
1
)
Aufgrund der Würdigung aller Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Vorschlagskommission, wen sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt.
(
2
)
Die Empfehlung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vorschlagskommission.
(
3
)
Bei der Empfehlung soll das besondere Ausbildungsprofil der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen berücksichtigt werden.
#§ 5
Mitteilung der Gesprächsergebnisse
(
1
)
Das Konsistorium teilt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit, wie über ihre Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst entschieden worden ist.
(
2
)
Die Vorschlagskommission soll den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst abgelehnt wurde, ein Beratungsgespräch anbieten.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 13. Juni 2014 (KABl. S. 110) außer Kraft.
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