.

Kirchengesetz zum Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz – DiakG) vom 5. Juni 1993

Vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 54), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 220)

Die Synode hat aufgrund von Artikel 5 Abs. 1 Nr. 4 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl.-EKiBB S. 145) beschlossen:
####

§ 1

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stimmt dem Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz – DiakG) vom 5. Juni 1993 zu.
#

§ 2

Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen erlässt die Kirchenleitung nach Beteiligung des Wichern-Kollegs – Diakonenschule des Evangelischen Johannesstifts Spandau – durch Rechtsverordnung.
#

§ 2a

( 1 ) Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Diakonengesetzes sind Teil des Verkündigungsauftrages und obliegen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, der Landeskirche sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie werden damit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.
( 2 ) Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur durch Diakoninnen und Diakone, die sich in einem Anstellungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft befinden, geleistet werden. Die Übertragung solcher Tätigkeiten auf andere Personen ist unzulässig.
( 3 ) Soweit die diakonischen Dienste durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer anderen Körperschaft erbracht werden, erhebt die Anstellungskörperschaft Gebühren nach einer vom Kirchenkreis nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung.
#

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 19. November 1993 in Kraft.