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Geltungszeitraum von: 07.07.2000

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Popular-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 7. Juli 2000

(KABl.-EKiBB S. 82)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Der Eignungsnachweis für den Dienst als Popular-Kirchenmusikerin oder -Kirchenmusiker ist vor einer Kommission zu erbringen, dem die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor (Vorsitz), die oder der Beauftragte für Popularmusik in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie eine weitere hauptamtliche Kirchenmusikerin oder ein weiterer hauptamtlicher Kirchenmusiker angehören. Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
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§ 2

An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Anleitung zum gemeindlichen Singen, Band- oder Chorleitung wahlweise nach persönlichem Schwerpunkt
    1. Einübung eines Liedes und eines Kanons aus dem EG mit popularmusikalischer Stilistik bzw. eines Spirituals, eines Neuen Geistlichen Liedes oder eines anderen Stückes aus der kirchlich orientierten Popularmusik,
    2. Erfahrung als Mitglied einer Popmusikgruppe bzw. eines Jugend- oder Gospelchors und damit verbundene Kenntnis gebräuchlicher Instrumente und ihres Einsatzes im popularmusikalischen Zusammenhang (inclusive Tontechnik),
    3. Einübung eines einfachen Pop-Arrangements, das von einem sogenannten „Lead Sheet“ (enthält Melodie, Akkordsymbole und knappe stilistische Hinweise) selbstständig erarbeitet wurde, bzw. eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik,
    4. Grundkenntnisse gebräuchlicher Rhythmen der Popularmusik und deren anleitungspraktische Umsetzung sowie Stilkunde der Popularmusik im weiteren Sinne.
  2. Instrumentalspiel
    1. Vorspiel eines einfachen Vortragsstücks aus der Popularmusik auf einem dort üblichen Instrument (zum Beispiel Keyboard, Gitarre und Bass, Blasinstrument),
    2. Elementare Fähigkeiten im Klavier- oder Gitarrenspiel, insbesondere in der Begleitung eines vorgegebenen Liedes nach Akkordsymbolen.
  3. Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Hören und Singen von Intervallen,
    2. Vomblattsingen einer leichten Melodiestimme,
    3. Spiel einfacher Pop-Harmonien in den gebräuchlichen Tonarten,
    4. Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Blues-Skala,
    5. schriftliche Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    6. Analyse des vorbereiteten Stückes aus der kirchlichen Popularmusik.
  4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    1. Grundkenntnisse über das evangelische Gottesdienstbuch und das Evangelische Gesangbuch,
    2. Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Stücke und Erläutern ihrer Funktion.
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§ 3

Für die Anmeldung soll die Empfehlung eines Gemeindekirchenrats oder einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin bzw. eines hauptamtlichen Kirchenmusikers vorgelegt werden. Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
  2. Nachweis des Besuchs von Popularmusik-Kursen, insbesondere von Fortbildungsangeboten der Evangelischen Kirche,
  3. Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
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§ 4

Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis im popularkirchenmusikalischen Dienst wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
Die Bescheinigung berechtigt zu einer Entschädigung für kirchenmusikalische Dienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
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Anlage

Eignungsnachweis

für den den popularkirchenmusikalischen Dienst
Frau/Herr
geb. am in
hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den popularkirchenmusikalischen Dienst nach der Rechtsverordnung vom 7. Juli 2000 (KABl.-EKiBB S. 82) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer
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Anleitung von Musikgruppen/Chorleitung,
-
Instrumentalspiel
(),
Instrumentenangabe
-
Musiktheorie und Gehörbildung,
-
sowie Gottesdienst und Gesangbuchkunde.
Bemerkungen:
Berlin, den
(L.S.)

Landeskirchenmusikdirektor(in)

Beauftragte(r) für Popular-Kirchenmusik