.Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Popular-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker 
        
      Geltungszeitraum von: 07.07.2000
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Popular-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker 
in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Vom 7. Juli 2000
(KABl.-EKiBB S. 82)
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
 1 Der Eignungsnachweis für den Dienst als Popular-Kirchenmusikerin oder -Kirchenmusiker ist vor einer Kommission zu erbringen, dem die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor (Vorsitz), die oder der Beauftragte für Popularmusik in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie eine weitere hauptamtliche Kirchenmusikerin oder ein weiterer hauptamtlicher Kirchenmusiker angehören.  2 Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
#§ 2
An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
#- Anleitung zum gemeindlichen Singen, Band- oder Chorleitung wahlweise nach persönlichem Schwerpunkt
- Einübung eines Liedes und eines Kanons aus dem EG mit popularmusikalischer Stilistik bzw. eines Spirituals, eines Neuen Geistlichen Liedes oder eines anderen Stückes aus der kirchlich orientierten Popularmusik,
 - Erfahrung als Mitglied einer Popmusikgruppe bzw. eines Jugend- oder Gospelchors und damit verbundene Kenntnis gebräuchlicher Instrumente und ihres Einsatzes im popularmusikalischen Zusammenhang (inclusive Tontechnik),
 - Einübung eines einfachen Pop-Arrangements, das von einem sogenannten „Lead Sheet“ (enthält Melodie, Akkordsymbole und knappe stilistische Hinweise) selbstständig erarbeitet wurde, bzw. eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik,
 - Grundkenntnisse gebräuchlicher Rhythmen der Popularmusik und deren anleitungspraktische Umsetzung sowie Stilkunde der Popularmusik im weiteren Sinne.
 
 - Instrumentalspiel
- Vorspiel eines einfachen Vortragsstücks aus der Popularmusik auf einem dort üblichen Instrument (zum Beispiel Keyboard, Gitarre und Bass, Blasinstrument),
 - Elementare Fähigkeiten im Klavier- oder Gitarrenspiel, insbesondere in der Begleitung eines vorgegebenen Liedes nach Akkordsymbolen.
 
 - Musiktheorie und Gehörbildung
- Hören und Singen von Intervallen,
 - Vomblattsingen einer leichten Melodiestimme,
 - Spiel einfacher Pop-Harmonien in den gebräuchlichen Tonarten,
 - Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Blues-Skala,
 - schriftliche Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
 - Analyse des vorbereiteten Stückes aus der kirchlichen Popularmusik.
 
 - Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
- Grundkenntnisse über das evangelische Gottesdienstbuch und das Evangelische Gesangbuch,
 - Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Stücke und Erläutern ihrer Funktion.
 
 
§ 3
 1 Für die Anmeldung soll die Empfehlung eines Gemeindekirchenrats oder einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin bzw. eines hauptamtlichen Kirchenmusikers vorgelegt werden.  2 Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden.  3 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#- Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
 - Nachweis des Besuchs von Popularmusik-Kursen, insbesondere von Fortbildungsangeboten der Evangelischen Kirche,
 - Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
 
§ 4
 1 Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis im popularkirchenmusikalischen Dienst wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
 2 Die Bescheinigung berechtigt zu einer Entschädigung für kirchenmusikalische Dienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
#Anlage
Eignungsnachweis
für den den popularkirchenmusikalischen Dienst
Frau/Herr
geb. am  in 
 hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den popularkirchenmusikalischen Dienst nach der Rechtsverordnung vom 7. Juli 2000 (KABl.-EKiBB S. 82) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer
| - | Anleitung von Musikgruppen/Chorleitung,  | |
| - | Instrumentalspiel   | (), Instrumentenangabe  | 
| - | Musiktheorie und Gehörbildung,  | |
| - | sowie Gottesdienst und Gesangbuchkunde.  | |
Bemerkungen:
Berlin, den (L.S.)  | 
Landeskirchenmusikdirektor(in)  | 
Beauftragte(r) für Popular-Kirchenmusik  |