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Geltungszeitraum von: 17.12.1999

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 17. Dezember 1999

(KABl.-EKiBB 2000 S. 4)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Der Eignungsnachweis für den einfachen Chorleitungsdienst ist vor einer Kommission zu erbringen, die die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor einsetzt. Ihr gehören die Landessingwartin oder der Landessingwart (Vorsitz) sowie zwei weitere hauptamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker an. Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
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§ 2

An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Chorleitung
    1. Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 15 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder),
    3. Einübung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der wichtigsten Taktarten.
  2. Klavierspiel
    1. elementare Fähigkeiten im Klavierspiel,
    2. vorbereitetes Spiel eines mehrstimmigen Chorsatzes,
    3. gegebenenfalls Vortrag eines Stückes aus der Klavierliteratur.
    In begründeten Ausnahmefällen kann an die Stelle des Tasteninstrumentes ein anderes Instrument treten; die Anforderungen sind entsprechend auf dieses Instrument zu übertragen.
  3. Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen) und von Intervallen,
    2. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
    3. Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten,
    4. Analyse des vorbereiteten Chorsatzes,
    5. Hören und Singen von Intervallen,
    6. Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
  4. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
    1. Grundkenntnisse über den evangelischen Gottesdienst und das Evangelische Gesangbuch,
    2. Singen liturgischer Stücke und Erläutern ihrer Funktion.
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§ 3

Für die Anmeldung soll die Empfehlung einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlichen Kirchenmusikers vorgelegt werden. Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektion oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
  2. Nachweis des Besuchs von Chorleitungskursen,
  3. Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
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§ 4

Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis für die Chorleitung wird von der Landessingwartin oder dem Landessingwart und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
Die Bescheinigung berechtigt zu einer Entschädigung für Chorleitungsdienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
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Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter

Frau/Herr
geb. am in
hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den einfachen Chorleitungsdienst nach der Rechtsverordnung vom 17. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 2) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer Chor- und Singleitung, Klavierspiel, Musiktheorie und Gehörbildung sowie Gottesdienst- und Gesangbuchkunde.
Bemerkungen:
(L.S.)
Landeskirchenmusikdirektor(in)
Landessingwart(in)