.Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis
Eignungsnachweis
        
      Geltungszeitraum von: 17.12.1999
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter  in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Vom 17. Dezember 1999
(KABl.-EKiBB 2000 S. 4)
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
 1 Der Eignungsnachweis für den einfachen Chorleitungsdienst ist vor einer Kommission zu erbringen, die die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor einsetzt.  2 Ihr gehören die Landessingwartin oder der Landessingwart (Vorsitz) sowie zwei weitere hauptamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker an.  3 Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
#§ 2
An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
#- Chorleitung
- Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
 - auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 15 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder),
 - Einübung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
 - schlagtechnische Beherrschung der wichtigsten Taktarten.
 
 - 1 Klavierspiel
- elementare Fähigkeiten im Klavierspiel,
 - vorbereitetes Spiel eines mehrstimmigen Chorsatzes,
 - gegebenenfalls Vortrag eines Stückes aus der Klavierliteratur.
 
2 In begründeten Ausnahmefällen kann an die Stelle des Tasteninstrumentes ein anderes Instrument treten; die Anforderungen sind entsprechend auf dieses Instrument zu übertragen. - Musiktheorie und Gehörbildung
- Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen) und von Intervallen,
 - Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
 - Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten,
 - Analyse des vorbereiteten Chorsatzes,
 - Hören und Singen von Intervallen,
 - Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
 
 - Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
- Grundkenntnisse über den evangelischen Gottesdienst und das Evangelische Gesangbuch,
 - Singen liturgischer Stücke und Erläutern ihrer Funktion.
 
 
§ 3
 1 Für die Anmeldung soll die Empfehlung einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlichen Kirchenmusikers vorgelegt werden.  2 Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektion oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden.
 3 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#- Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
 - Nachweis des Besuchs von Chorleitungskursen,
 - Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
 
§ 4
 1 Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis für die Chorleitung wird von der Landessingwartin oder dem Landessingwart und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
 2 Die Bescheinigung berechtigt zu einer Entschädigung für Chorleitungsdienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
#Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter
Frau/Herr 
geb. am  in 
hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den einfachen Chorleitungsdienst nach der Rechtsverordnung vom 17. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 2) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer Chor- und Singleitung, Klavierspiel, Musiktheorie und Gehörbildung sowie Gottesdienst- und Gesangbuchkunde.
Bemerkungen:
(L.S.)
Landeskirchenmusikdirektor(in)  | Landessingwart(in)  |