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Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 (Disziplinarausführungsgesetz )

Vom 16. April 2010 (KABl. S. 143); zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 16. Juni 20171#

(KABl. S. 159)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu § 4 DG.EKD)
Disziplinaraufsichtführende Stelle

1Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder zu einer ihrer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Konsistorium. 2Für Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle.
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§ 2
(Zu § 14 DG.EKD)
Ausschluss der Versetzung auf eine andere Stelle

Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
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§ 2a
(Zu § 47 DG.EKD)
Disziplinarkammer

Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 3
(Zu § 84 DG.EKD)
Begnadigungsrecht

Das Begnadigungsrecht wird von der Kirchenleitung ausgeübt.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Verordnung über das Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche der Union (Disziplinarverordnung) vom 8. Mai 1996 vom 23. August 1996 (KABl.-EKiBB S. 147) außer Kraft.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskreaft wurde von der Landessynode am 27. Oktober 2017 genehmigt (KABl. S. 234).
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