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Prüfungsordnung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)

Vom 10. August 2012

(KABl. S.190)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 7) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Ziel

( 1 ) Die Teilabschlussprüfung und die Abschlussprüfung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dienen dem Nachweis von fachlichem Wissen und Handlungskompetenz im Blick auf eine eigenverantwortete Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge in den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Gemeindepädagogik.
( 2 ) In den Leistungsnachweisen und Prüfungen sind folgende Kompetenzen und Fertigkeiten nachzuweisen:
  1. Fachliches Wissen in Gemeindepädagogik, Theologie, Erziehungs- und Sozialwissenschaften,
  2. instrumentelle Fertigkeiten, gemeindepädagogische Arbeit zu planen, zu begründen, durchzuführen und kritisch zu reflektieren,
  3. Fähigkeiten entwickelter Sozialkompetenz als Leitungs-, Kommunikations- und Teamfähigkeit,
  4. Kompetenzen der Selbstreflexivität und Selbständigkeit.
( 3 ) Die nachzuweisenden Kompetenzen für den gemeindepädagogischen Teilabschluss entsprechen dem Niveau 4 des Deutschen Qualitätsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) und für den gemeindepädagogischen Fachschulabschluss dem Niveau 5 des DQR.
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§ 2
Studien- und Prüfungsleistungen

( 1 ) Im Grundkurs und im Aufbaukurs sind schriftliche und mündliche Leistungen sowie Praxisleistungen zu erbringen. Für die einzelnen Leistungen vergeben die Fachdozentinnen und Fachdozenten Leistungspunkte. Die zu erbringenden Leistungen werden in einer Leistungstabelle zusammengefasst.Diese ist Teil dieser Prüfungsordnung (Anlage).1#
( 2 ) Über die erbrachten Leistungen ist ein Leistungsnachweisbuch mit schriftlichen Beurteilungen zu führen.
( 3 ) Der gemeindepädagogische Teilabschluss ist erreicht, wenn
  1. im Grundlagenmodul Theologie 1 mindestens 26 Leistungspunkte,
  2. im Grundlagenmodul Gemeindepädagogik 1 mindestens 20 Leistungspunkte,
  3. im Handlungsfeldmodul Arbeit mit Kindern und Familien oder einem anderen Handlungsfeldmodul einschließlich des Orientierungspraktikums und einem entsprechenden Handlungsfeldpraktikums mindestens 30 Leistungspunkte erreicht wurden.
( 4 ) Der gemeindepädagogische Fachschulabschluss ist erreicht, wenn zusätzlich zu den zum gemeindepädagogischen Teilabschluss zu erbringenden Leistungen folgende Leistungen nachgewiesen werden:
  1. im Grundlagenmodul Theologie 2 mindestens 26 Leistungspunkte,
  2. im Grundlagenmodul Gemeindepädagogik 2 mindestens 28 Leistungspunkte,
  3. in den drei Handlungsfeldmodulen Arbeit mit Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren; Arbeit mit Jugendlichen und Konfirmandinnen und Konfirmanden, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Gemeindepädagogische Prozesse einschließlich der jeweiligen Praktika jeweils mindestens 8 Leistungspunkte und in einem der anderen Handlungsfeldmodule zusätzliche 6 Leistungspunkte,
  4. im Handlungsfeldmodul Seelsorge mindestens 1 Leistungspunkt und
  5. durch die zusätzlichen Prüfungen insgesamt 22 Leistungspunkte.
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§ 3
Prüfungskommissionen

( 1 ) Alle Leistungsnachweise werden durch ein Mitglied aus dem Dozenten-Kollegium abgenommen und bewertet. Die Mitwirkung anderer Ausbildungsstätten ist möglich.
( 2 ) Mündliche Prüfungen werden durch eine Prüfungskommission abgenommen. Ihr gehören an:
  1. die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Konsistoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Direktorin oder der Direktor des Amtes für kirchliche Dienste als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
  3. die mit der Ausbildungsleitung beauftragte Studienleiterin oder der mit der Ausbildung beauftragte Studienleiter,
  4. die an der Ausbildung beteiligten Dozentinnen und Dozenten.
( 3 ) Vertreterinnen und Vertreter anderer Landeskirchen, aus denen Kandidatinnen und Kandidaten kommen, können als Gäste an der Prüfung teilnehmen.
( 4 ) Jede mündliche Prüfung, auch eine Wiederholungsprüfung, wird von mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen.
( 5 ) Die kombinierte fachwissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, eine Gutachterin oder ein Gutachter aus dem Bereich des jeweiligen Handlungsfeldes und eine Gutachterin oder ein Gutachter aus dem Bereich der theologischen oder pädagogischen Fragestellung. Sie oder er gehören in der Regel dem Prüfungsausschuss der Praxisprüfung an. Widersprechen sich Erst- und Zweitgutachten, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 6 ) Für die Praxisprüfungen benennt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Absprache mit der Ausbildungsleitung für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an:
  1. die Fachdozentin oder der Fachdozent oder eine Prüferin oder ein Prüfer einer anderen Ausbildungsstätte,
  2. die Mentorin oder der Mentor,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreises oder der Region, in dem die Prüfung stattfindet.
Praxisprüfungen können im Wiederholungsfall auch durch extern Prüfende abgenommen werden.
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§ 4
Zulassung zu Leistungsnachweisen und Prüfungen

( 1 ) Zu den Leistungsnachweisen und Prüfungen innerhalb der einzelnen Module sowie zur Teilabschlussprüfung und zur Abschlussprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der Ausbildung ordnungsgemäß teilgenommen haben, die nötigen Kontaktstunden nachweisen und die erforderlichen Leistungspunkte für die einzelnen Modul- und Praxisleistungen erbracht haben (Anlage).2#
( 2 ) Mit dem formlosen Antrag auf Zulassung zur Teilabschlussprüfung oder zur Abschlussprüfung müssen vorliegen:
  1. Lebenslauf,
  2. Studienbuch mit dem Nachweis der Teilnahme an den Theoriekursen, dem Nachweis der Leistungen, die in den einzelnen Modulen erbracht wurden, dem Nachweis der Teilnahme an einer regionalen Studiengruppe und dem Nachweis über die anerkannten Praktika,
  3. Voten der Mentorinnen oder Mentoren.
( 3 ) Die Ausbildungsleitung und die Fachdozentinnen und -dozenten entscheiden gemeinsam über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu einzelnen Leistungsnachweisen und Prüfungen sowie zur Teilabschlussprüfung und zur Abschlussprüfung.
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§ 5
Ordnungsverstöße

( 1 ) Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission.
( 2 ) Wird eine schriftliche Arbeit oder eine mündliche Leistung nicht fristgerecht oder nicht nach begründet beantragter und genehmigter Terminverlängerung eingereicht, so wird dieser Prüfungsteil für „nicht bestanden" erklärt.
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§ 6
Rücktritt und Fernbleiben

( 1 ) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einzelnen Teilen oder insgesamt von der Teilabschlussprüfung oder der Abschlussprüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zurück, gilt die Prüfung als „nicht abgeschlossen“. Die Prüfungskommission entscheidet über bereits erbrachte Leistungen, die Fristen und das weitere Verfahren.
( 2 ) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einem oder mehreren Prüfungsteilen ohne vorherige Abmeldung und ohne ausreichende Gründe fern, gilt die Teilabschlussprüfung oder die Abschlussprüfung als „nicht bestanden".
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§ 7
Widerspruch

Gegen die Entscheidungen der Prüfungskommission kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von zwei Wochen Widerspruch beim Konsistorium einlegen.
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§ 8
Zeugnisse

( 1 ) Über den erlangten gemeindepädagogischen Teilabschluss wird ein Teilabschluss-Zeugnis ausgestellt. Darin sind die erreichten Leistungspunkte der einzelnen Module und die anerkannten Praktika festzustellen sowie die Leistungspunkte für die beurteilten schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen auszuweisen.
( 2 ) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Abschluss-Zeugnis ausgestellt. Darin ist das Gesamturteil einschließlich der erreichten Leistungspunkte festzustellen sowie die Leistungspunkte für die beurteilten schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen auszuweisen.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft die Ordnung der Teilabschlussprüfung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 13. Dezember 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 9) und die Ordnung der Abschlussprüfung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss) vom 13. Dezember 2002
(KABl.-EKiBB 2003 S. 11).