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Ordnung der Kirchenleitung für den Dienst der Gemeindehelfer

Vom 2. März 1976

(KABl.-EKiBB S. 42, ABl. EKD S. 181 Nr. 96)

Die Gemeindehelfer sind Mitarbeiter im Dienst am Wort und Amtsträger der Gemeinde (Artikel 32 der Grundordnung1#). Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und verpflichtet (Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung2#).
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§ 1
Dienstverhältnis

Die Gemeindehelfer, die an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte die Abschlussprüfung bestanden und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Gemeindehelfer erhalten haben, sind in ihrem Dienst an die ganze Gemeinde gewiesen. Sie versehen die ihnen vom Gemeindekirchenrat übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Pfarrern und anderen Mitarbeitern selbstständig. Der Gemeindekirchenrat ist der Dienstvorgesetzte (Artikel 37 der Grundordnung3#).
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§ 2
Dienstordnung

( 1 ) Für einen Gemeindehelfer ist eine besondere Dienstordnung zu erstellen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Vor Erstellung der Dienstordnung ist der Gemeindehelfer zu hören, und seine Vorstellungen und Fähigkeiten sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Werden Änderungen der Arbeitsgebiete notwendig, so ist eine neue Dienstordnung zu erarbeiten. Bei dem Umfang der durch die Dienstordnung übertragenen Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass der Gemeindehelfer bei bestimmten Arbeiten eine angemessene Zeit zur Vorbereitung auf seinen Dienst benötigt (§ 7 der Arbeitsvertragsordnung, Teil A der Arbeitsrechtlichen Ordnungen für das Kirchengebiet Berlin).
( 2 ) Der Gemeindehelfer informiert den Gemeindekirchenrat in regelmäßigen Abständen über seine Arbeit.
( 3 ) Berufsfremde Arbeiten, zum Beispiel Büroarbeiten in der Gemeindeverwaltung, sollen vermieden werden.
( 4 ) Für die Regelung der freien Tage gelten die Bestimmungen der Arbeitsrechtlichen Ordnungen für das Kirchengebiet Berlin in ihrer jeweiligen Fassung. Bei Fahrten außerhalb West-Berlins und bei vergleichbaren außergewöhnlichen Veranstaltungen ist mit dem Gemeindekirchenrat bei der Planung abzusprechen, inwieweit eine außergewöhnliche Belastung durch besondere freie Tage ausgeglichen wird. Eine Abgeltung durch Überstundenvergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.
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§ 3
Aufgabengebiet

Dem Gemeindehelfer ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindekirchenrats – mindestens ein Aufgabengebiet zur selbstständigen Wahrnehmung zu übertragen.
Der Gemeindehelfer kann Aufgaben aus folgenden Arbeitsgebieten wahrnehmen:
  1. Wortverkündigung, besonders in Kindergottesdiensten, Andachten, Bibelarbeiten, Familiengottesdiensten und bei der Vorbereitung der Helfer,
  2. Seelsorge, Beratung, Diakonie,
  3. Konfirmandenunterricht,
  4. Kinder-, Jugend-, Altenarbeit,
  5. Besuchsdienst,
  6. Erwachsenenbildung,
  7. Helferschulung,
  8. Fahrten mit Gemeindegruppen,
  9. Krankenseelsorge,
  10. Resozialisierung,
  11. Arbeit mit ausländischen Mitbürgern,
  12. Beratungsdienste.
Die Bestimmungen über die Leitung des Gottesdienstes (Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung4#) bleiben unberührt.
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§ 4
Freistellung für sonstige Aufgaben

Im Interesse sachgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird von den Gemeindehelfern erwartet, dass sie sich durch persönliches Studium weiterbilden. Sie sollten an Kursen und Tagungen teilnehmen, die die Gemeinden, der Kirchenkreis, die Landeskirche oder eine sonstige Berliner Einrichtung anbieten, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen und der Gemeindekirchenrat der Teilnahme zustimmt.
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§ 5

Die Gemeindehelfer können auch vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche eingestellt werden. In diesem Fall gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
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§ 6

Diese Ordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin“ vom 13. Juli 1959 (KABl.-EKiBB S. 30) außer Kraft.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB
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2 ↑ Grundordnung der EKiBB
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3 ↑ Grundordnung der EKiBB
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4 ↑ Grundordnung der EKiBB