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Verordnung mit Gesetzeskraft über die Errichtung von landeskirchlichen Schulpfarrstellen und die Aufhebung von landeskirchlichen Angestelltenstellen im Bereich des evangelischen Religionsunterrichts
Vom 11. Februar 2000
(KABl.-EKiBB S.22)
Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
####§ 1
Mit Wirkung vom 1. April 2000 werden 15 Pfarrstellen, davon fünf mit einem Dienstumfang von 80 vom Hundert und 10 mit einem Dienstumfang von 50 vom Hundert, als landeskirchliche Schulpfarrstellen im Bereich des evangelischen Religionsunterrichts errichtet.
#§ 2
1 Die Pfarrstellen werden für sechs Jahre übertragen. 2 Die Zeit kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers verlängert werden.
#§ 3
1 Landeskirchliche Schulpfarrstellen können auch mit einer Gemeindepädagogin oder einem Gemeindepädagogen besetzt werden. 2 In diesem Fall gilt die Schulpfarrstelle mit der Stellenübertragung für die Zeit der Besetzung als in eine Gemeindepädagogenstelle umgewandelt.
#§ 4
Aufgaben- und örtlicher Einsatzbereich sowie die Zugehörigkeit zu Konventen werden im Benehmen mit den zuständigen Beauftragten für Religionsunterricht vom Konsistorium durch Dienstordnung geregelt.
#§ 5
Mit Ablauf des 31. März 2000 werden neun zur Zeit nicht besetzte landeskirchliche Angestelltenstellen im Bereich des evangelischen Religionsunterrichts aufgehoben.
#§ 6
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.