.Vom 29. Oktober 2004 (KABl. S. 202),
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§ 2
§ 3
§ 4
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§ 6
§ 7
Dienstordnung für Religionslehrkräfte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Religionslehrerdienstordnung EKBO – RLO-EKBO)
Vom 29. Oktober 2004 (KABl. S. 202),
geändert durch Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für Religionslehrerinnen
und Religionslehrer in Berlin und Brandenburg
vom 14. Juli 2017
1Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl. S. 120) hat die Kirchenleitung die folgende Ordnung beschlossen:
Religionslehrkräfte nehmen im Rahmen der schulgesetzlichen Regelungen den Bildungsauftrag der Kirche in der Schule wahr. 2Sie sind in ihrem Dienst an das Zeugnis der Heiligen Schrift und an die in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Geltung stehenden Bekenntnisschriften gebunden. 3Die Religionslehrkräfte haben teil an der Verkündigung der Kirche und stehen in ihrer Gemeinschaft, die angewiesen ist auf das Hören auf Gottes Wort und auf das Gebet.
4Von den Religionslehrkräften wird erwartet, dass sie sich der Verantwortung entsprechend verhalten, die sie mit ihrer Tätigkeit im Dienst der Kirche übernommen haben. 5Sie haben ein Recht auf Hilfe, Schutz und Fürsorge der Kirche.
####§ 1
Religionslehrkräfte
(1) Diese Ordnung gilt für Religionslehrkräfte gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Kirchengesetzes zur Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts:
- von der Kirche angestellte Religionslehrkräfte,
- Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe des Absatzes 3,
- andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, insbesondere von den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden abgeordnete Gemeindekatechetinnen und Gemeindekatecheten und
- Lehrkräfte im schulischen Dienst nach Maßgabe des Absatzes 4.
(2) 1Religionslehrkräfte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der oder des zuständigen Beauftragten für Religionsunterricht. 2Sie unterstehen darüber hinaus der staatlichen Aufsicht im Rahmen des jeweiligen staatlichen Rechts. 3Der Evangelische Religionsunterricht an den Schulen wird erteilt unter Beachtung der jeweiligen Schulgesetze und der sonstigen den Evangelischen Religionsunterricht betreffenden Bestimmungen.
(3) 1Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1 Nr. 3, die weniger als sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilen, finden nur die Vorschriften der § 2 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2, 3, 6 und 7, § 3 sowie § 4 Absätze 1, 5 und 7 dieser Ordnung Anwendung. 2Sie unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Superintendentin oder ihres Superintendenten.
(4) 1Für Lehrkräfte, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Staat oder einem anderen Schulträger stehen, gelten die in Absatz 3 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechend. 2Diese Lehrkräfte unterstehen der Fachaufsicht der oder des zuständigen Beauftragten.
(5) Für ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit Anstellungsfähigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden die für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung.
(6) Die Religionslehrkräfte werden entsprechend ihrer Eignung, dem jeweiligen Beschäftigungsumfang und den schulischen und strukturellen Erfordernissen unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation und Neigung eingesetzt.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Religionslehrkräfte erteilen Evangelischen Religionsunterricht im Umfang der jeweils vereinbarten oder festgelegten Unterrichtswochenstunden. 2Unterrichtsermäßigungen und Anrechnungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen.
(2) Sie fördern bestehende Unterrichtsgruppen und den Aufbau neuer Unterrichtsgruppen.
(3) 1Sind mehrere Religionslehrkräfte an einer Schule tätig, so arbeiten diese vertrauensvoll zusammen. 2Die oder der Beauftragte benennt im Einvernehmen mit allen an der Schule tätigen Religionslehrkräften eine Fachsprecherin oder einen Fachsprecher für den Religionsunterricht; diese oder dieser sorgt auch für Abstimmungen mit der Schulleitung.
(4) 1Die Religionslehrkräfte, die im Bereich einer Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht oder in der Evangelischen Berufsschularbeit arbeiten, bilden einen Konvent. 2Die Zusammenkünfte, Arbeitsgruppen und Arbeitsvorhaben des Konvents, die zwischen der oder dem Beauftragten und der Mitarbeitervertretung besprochen worden sind, dienen der Fortbildung, dem Informationsaustausch und als Dienstbesprechung. 3Religionslehrkräfte nehmen in jedem Schuljahr in der Regel an zehn Veranstaltungen des Konvents teil. 4Religionslehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als sechs Wochenstunden nehmen mindestens an einer Veranstaltung des Konvents im Schulhalbjahr teil. 5Diese Veranstaltung, die sich an alle Religionslehrkräfte richtet, wird im Rahmen der Konventsplanung festgelegt.
(5) 1Religionslehrkräfte halten Kontakt zu den Eltern der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht. 2Sie nehmen an den Klassenelternversammlungen und Klassenkonferenzen teil, wenn dies zur Erfüllung des Auftrags im Religionsunterricht von Bedeutung ist.
(6) 1Religionslehrkräfte nehmen an den Gesamt- oder Lehrerkonferenzen und, soweit möglich, an besonderen, die ganze Schule betreffenden Veranstaltungen teil. 2Sofern eine Religionslehrkraft an mehreren Schulen tätig ist, kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Zustimmung der oder des Beauftragten auf bestimmte Schulen begrenzt werden.
(7) 1Religionslehrkräfte halten Verbindung zu den Kirchengemeinden, in denen ihre Schulen liegen. 2Sie bemühen sich im Hinblick auf Schulgottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen um Zusammenarbeit.
#§ 3
Unterricht und organisatorische Abläufe
(1) 1Religionslehrkräfte unterrichten nach Maßgabe der geltenden Rahmenpläne für den Evangelischen Religionsunterricht. 2Der Unterricht wird sorgfältig und gewissenhaft vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. 3Die Religionslehrkräfte werden in der Regel alle fünf Jahre von der oder dem Beauftragten im Unterricht besucht. 4Diese Unterrichtsbesuche werden der Religionslehrkraft vorher angekündigt. 5Abweichende Organisationsformen des Unterrichts bedürfen der Zustimmung der oder des Beauftragten.
(2) Religionslehrkräfte reichen zu Beginn jedes Schuljahres ihren Stundenplan bei der Arbeitsstelle für Religionsunterricht ein und informieren unverzüglich über Änderungen des Stundenplanes.
(3) 1Die Religionslehrkräfte nehmen die Aufsichtspflicht über die am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler wahr. 2Im Fall der unentschuldigten Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt. 3Konflikten und Störungen des Unterrichts ist vorrangig mit erzieherischen Mitteln zu begegnen. 4Über einen Ausschluss aus dem Unterricht über zwei Stunden hinaus ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. 5Die Zustimmung der oder des Beauftragten ist einzuholen. 6Über einen Ausschluss aus dem Unterricht über eine Stunde, gegebenenfalls über eine Doppelstunde, hinaus muss der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zum Gespräch gegeben werden.
(4) 1Religionslehrkräfte führen die Berichtshefte und legen diese der oder dem Beauftragten auf Verlangen vor. 2Die Berichtshefte sind bei Krankheit, Umsetzung oder Ausscheiden aus dem Dienst an die Nachfolgerin oder den Nachfolger herauszugeben und im Übrigen drei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Lerngruppe nach rechtzeitiger Anmeldung bei der Religionslehrerin oder dem Religionslehrer den Unterricht zu besuchen.
(6) Die Religionslehrkräfte stellen Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen gemäß den geltenden Richtlinien aus oder veranlassen die Eintragung der Leistungsbewertung im Fach Evangelischer Religionsunterricht auf dem schulischen Zeugnis.
(7) 1Die Religionslehrkräfte erstellen die Statistiken über die Teilnahme am Religionsunterricht an den vorgesehenen Stichtagen für die Arbeitsstellen und unterstützen die Schule bei der Erhebung der Schulstatistik. 2Ist eine Fachsprecherin oder ein Fachsprecher bestimmt, so obliegt dieser oder diesem die Erstellung der Statistik.
(8) 1Religionslehrkräfte sind für die ordnungsgemäße Verwaltung der Lehr- und Lernmittel für den Evangelischen Religionsunterricht in der jeweiligen Schule verantwortlich. 2Ist eine Fachsprecherin oder ein Fachsprecher bestimmt, so koordiniert diese oder dieser die Beschaffung und Aufbewahrung von Lehr- und Lernmitteln an der jeweiligen Schule.
(9) Schülerfahrten und Exkursionen werden von der oder dem Beauftragten genehmigt und sind mit der Schulleitung abzustimmen.
#§ 4
Dienstliche Regelungen
(1) 1Religionslehrkräfte und Beauftragte informieren sich gegenseitig über Umstände und besondere Vorkommnisse, die für die Erfüllung des Auftrages im Evangelischen Religionsunterricht von Bedeutung sind. 2Gehen über eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen ein, die für sie oder ihn ungünstig sind oder nachteilig werden können, so ist sie oder er dazu zu hören.
(2) Ist die Religionslehrkraft verhindert, vorgesehenen Religionsunterricht zu erteilen, sind sowohl die oder der Beauftragte als auch die Schulleitung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) 1Religionslehrkräfte übernehmen im angemessenen Umfang und im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen Vertretungsstunden und Aufsichten sowie weitere mit dem Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers zusammenhängende Aufgaben. 2Sie können mit Mentoraten oder anderen Aufgaben bei der Ausbildung beauftragt werden.
(4) Hinsichtlich der dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung (insbesondere Urlaub, Krankschreibung, Freistellung, Nebentätigkeiten) gelten der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie die weiteren für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(5) 1Religionslehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse fortzubilden. 2In Ausnahmefällen kann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Religionslehrkräften zur Unterstützung des Unterrichts supervisorische Begleitung angeboten werden. 3Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen während der Unterrichtszeit bedarf der Genehmigung der oder des Beauftragten.
(6) Beauftragte und Konsistorium nehmen Rücksicht auf die besondere Situation der Religionslehrkräfte, die in einem zweiten Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber stehen oder von einem anderen kirchlichen Arbeitgeber für die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht abgeordnet sind.
(7) 1Anfragen, Anträge, Wünsche oder Beschwerden der Religionslehrkräfte sind in Textform an die Beauftragten oder über die Beauftragten an die zuständige Stelle zu richten. 2In Fällen erforderlicher Konfliktvermittlung besteht das Recht, die Mitarbeitervertretung zu beteiligen. 3In Ausnahmefällen kann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Religionslehrkräften zur einverständlichen Konfliktbewältigung eine Mediation angeboten werden.
(8) Bei Heil- und Kurverfahren werden nach Möglichkeit die Schulferien einbezogen.
#§ 5
Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer,
weitere ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern können besondere Aufgaben übertragen werden, die durch die in der theologischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sowie durch den Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bestimmt sind. 2Ihnen soll ein Predigtauftrag übertragen werden.
(2) 1Sind besondere Aufgaben übertragen worden, kann das Konsistorium die Unterrichtsverpflichtung reduzieren. 2Der jährliche Erholungsurlaub ist durch die Schulferien abgegolten. 3Während der den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferienzeit können Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer aus zwingenden dienstlichen Gründen zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(3) Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer nehmen an den Veranstaltungen des Pfarrkonvents des Kirchenkreises, in dem ihre Schule liegt, teil, sofern keine unterrichtlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
(4) Die Dienstaufsicht über die Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer liegt beim Konsistorium, die Fachaufsicht liegt bei der oder dem zuständigen Beauftragten.
(5) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der Verwaltung einer Schulpfarrstelle beauftragt oder denen Stellenanteile einer Schulpfarrstelle übertragen worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
#§ 6
Besondere Bestimmungen für Religionslehrkräfte
in der Evangelischen Berufsschularbeit Berlin
(1) 1Die Religionslehrkräfte in der Evangelischen Berufsschularbeit Berlin erteilen Religionsunterricht an berufsbildenden Oberschulen und leisten Bildungsarbeit für Berufsschülerinnen und Berufsschüler. 2Dies schließt die Zusammenarbeit mit anderen Unterrichtsfächern, insbesondere mit Sozialkunde, und den entsprechenden Lehrkräften ein. 3Die Arbeit vollzieht sich in der Regel in besonderen Organisationsformen (geblockter Unterricht an ein- oder mehrtägigen Seminaren und Wochenendtagungen im Tagungshaus und der Jugendbildungsstätte Haus Kreisau).
(2) Die Aufgabenbereiche der Religionslehrkräfte, insbesondere die Zuordnung zu Schulen und ihren Bildungsgängen sowie die Schwerpunkte von Veranstaltungsformen, können durch Dienstanweisung von der oder dem zuständigen Beauftragten konkretisiert werden.
(3) 1Die Religionslehrkräfte geben ihre Planung für Unterricht und andere Veranstaltungen zur Abstimmung und Koordination im Rahmen der Gesamtarbeit frühzeitig bekannt. 2Schwerpunkte der Gesamtarbeit werden im Konvent beraten.
(4) 1Die Religionslehrkräfte halten Kontakt zu den jeweiligen Schulleitungen und Lehrerkonferenzen sowie zu den Arbeitgebern der Berufsschülerinnen und Berufsschüler und deren Verbänden. 2Sie bemühen sich um Abstimmung mit der übrigen Jugendbildungsarbeit der Kirche.
(5) 1Für jede Veranstaltung werden die vorgesehenen Nachweise mit Angaben über Termin, Schule, Klasse, Thema und Zuordnung der Veranstaltung sowie Teilnehmerliste geführt und die Abrechnungsunterlagen erstellt. 2Im jährlichen Arbeitsbericht wird dokumentiert, dass die durchschnittliche wöchentliche Pflichtstundenzahl geleistet worden ist. 3Geplante, aber ausgefallene Veranstaltungen werden unter Nennung der Gründe für den Ausfall vermerkt.
(6) Führt eine Religionslehrkraft Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern während der Schulferien durch, kann sie oder er hierfür einen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn die Veranstaltungen mindestens fünf Arbeitstage in den Ferien im Schuljahr umfassen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Dienstordnung für Katecheten vom 11. Dezember 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 4) und die Dienstordnung für Mitarbeiter der Evangelischen Berufsschularbeit im pädagogischen Bereich vom 18. Dezember 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 5) außer Kraft.