.Vom 17. April 2010 (KABl. S. 108); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EGHKVG)
Vom 17. April 2010 (KABl. S. 108); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 27. Oktober 2018
(KABl. S. 225, 244)
####§ 1
Anwendung des HKVG
(aufgehoben)
#§ 2
Außerkrafttreten der bisherigen Vorschriften
Die Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (HKRO) in der Fassung vom 20. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 182, ABl. EKD 1992 S. 105) sowie der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – vom 1. Juli 1998 i. d. F. der Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 418) sowie das Kirchengesetz über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten (Vermögensgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1998 (KABl.-EKiBB S. 14; geändert durch Kirchengesetz vom 5. Mai 2001, KABl.-EKiBB S. 87) treten außer Kraft.
#§ 3
Übergangsphase
(
1
)
Abweichend von § 10 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) können
- Kirchenkreise und Verbände bis zum Haushaltsjahr 2019,
- Kirchengemeinden bis zum Haushaltsjahr 2021 sowie Kirchengemeinden mit eigenen Einnahmen im Sinne von § 6 Finanzgesetz von
- bis zu 25.000 € bis zum Haushaltsjahr 2022,
- bis zu 20.000 € bis zum Haushaltsjahr 2023,
- bis zu 15.000 € bis zum Haushaltsjahr 2024
- bis zu 10.000 € bis zum Haushaltsjahr 2025 und
- bis zu 7.500 € bis zum Haushaltsjahr 2026
den Haushalt in Form eines Haushaltsplans aufstellen.
(
2
)
Abweichend von § 10 Absatz 7 Satz 1 HKVG ist die Aufstellung eines gemeinsamen Haushalts für mehrere kirchliche Körperschaften längstens bis zum 31. Dezember 2023 zulässig, wenn
- gemeinsame Haushaltsführung der selben kirchlichen Körperschaften seit dem Haushaltsjahr 2018 ununterbrochen bestand,
- eine steuerrechtlich gegebenenfalls erforderliche Einzelveranlagung sichergestellt ist und
- bis spätestens zum 31. Dezember 2019 vertragliche Regelungen über eine mögliche Vermögensauseinandersetzung getroffen wurden.
(
3
)
Mit Jahresabschluss 2018 bestehende Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklagen werden in die Risikorücklage nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 umgewidmet.
#§ 4
Erstreckung der Kirchlichen Bauordnung
(aufgehoben)
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.