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Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen

Vom 17. Februar 2017

(KABl. S. 64)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen beschlossen:
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Abschnitt I

  1. Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf KM 1- bis KM 3-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
  2. Die angegebenen Prozentsätze empfehlen Korridore zur Bewertung der einzelnen Dienste.
  3. Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 12 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
  4. Abweichungen von den angegebenen Prozentsätzen sind im Abgleich mit dem jeweiligen Stellenprofil möglich, insbesondere dann, wenn es sich um Teilzeitstellen handelt.
  5. Dabei sollen die Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor oder Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) im Benehmen geklärt werden.
  6. Bei KM 1- und KM 2-Teilzeitstellen mit reduziertem instrumentalem Tätigkeitsfeld kann die Grundübzeit auf einen Wert unter 20 % abgesenkt werden, sie darf aber 10 % nicht unterschreiten.
  7. Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.
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Abschnitt II

Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU)
1.
Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten
a)
Instrumentale Grundübzeit (Orgel, Klavier) und Konzerte (20 % Mindestübzeit; bis zu 35 % Übzeit bei intensiver Konzerttätigkeit auf der Orgel im Bereich des Anstellungsträgers)
20 %-35 %
b)
Gottesdienste (Bewertung nach Dauer, Häufigkeit und Aufwand: Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 5 %; Amtshandlungen 2,5 %)
ab 5 %
c)
Unterrichtstätigkeit
ab 3 %
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten).
2.
Kantorendienst
a)
Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor (Vor- und Grundschulalter), Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe (Blockflöten, Streicher, Blechbläser) (je eigenständiger Gruppe mindestens 15 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; höhere Bewertung durch künstlerischen Anspruch, Größe der Gruppe, Zeitaufwand, Anzahl und Aufwand der Konzerte)
15 %-35 % je Gruppe
b)
Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer)
5 %
3.
Organisation
a)
Dienstbesprechungen, Konvente (Bewertung je nach Stellenumfang; bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden in jedem Fall mehr als 10 %)
5 %-15 %
b)
Organisation von Konzerten
5 %-10 %
c)
Organisation der Kirchenmusik für mehrere Predigtstätten oder Gemeinden
bis zu 5 %
d)
Anfängerbonus in den ersten beiden Dienstjahren auf einer KM 1- oder KM-2 Stelle
2,5 %
4.
Kirchenmusikalische Projekte
Die Arbeit in befristeten Projekten ist entsprechend den angegebenen Werten auf die Jahresarbeitszeit umzurechnen.
5.
Aufgaben im Kirchenkreis (zum Beispiel übergemeindliche Gruppenarbeit oder Unterrichtstätigkeit)
Die Aufgaben im Kirchenkreis sind analog zu den Gemeindeaufgaben zu bewerten. Die Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bleiben davon unberührt. Diese werden im jeweiligen Einzelfall einvernehmlich zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor festgelegt.
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen vom 15. April 2005.