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Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen
Vom 17. Februar 2017
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen beschlossen:
####Abschnitt I
- Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf KM 1- bis KM 3-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
- Die angegebenen Prozentsätze empfehlen Korridore zur Bewertung der einzelnen Dienste.
- Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 12 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
- Abweichungen von den angegebenen Prozentsätzen sind im Abgleich mit dem jeweiligen Stellenprofil möglich, insbesondere dann, wenn es sich um Teilzeitstellen handelt.
- Dabei sollen die Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor oder Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) im Benehmen geklärt werden.
- Bei KM 1- und KM 2-Teilzeitstellen mit reduziertem instrumentalem Tätigkeitsfeld kann die Grundübzeit auf einen Wert unter 20 % abgesenkt werden, sie darf aber 10 % nicht unterschreiten.
- Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.
Abschnitt II
Bewertung der einzelnen Dienste |
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen: |
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU) | |||
1. | Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten | ||
a) | Instrumentale Grundübzeit (Orgel, Klavier) und Konzerte (20 % Mindestübzeit; bis zu 35 % Übzeit bei intensiver Konzerttätigkeit auf der Orgel im Bereich des Anstellungsträgers) | 20 %-35 % | |
b) | Gottesdienste (Bewertung nach Dauer, Häufigkeit und Aufwand: Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 5 %; Amtshandlungen 2,5 %) | ab 5 % | |
c) | Unterrichtstätigkeit | ab 3 % | |
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten). | |||
2. | Kantorendienst | ||
a) | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor (Vor- und Grundschulalter), Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe (Blockflöten, Streicher, Blechbläser) (je eigenständiger Gruppe mindestens 15 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; höhere Bewertung durch künstlerischen Anspruch, Größe der Gruppe, Zeitaufwand, Anzahl und Aufwand der Konzerte) | 15 %-35 % je Gruppe | |
b) | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer) | 5 % | |
3. | Organisation | ||
a) | Dienstbesprechungen, Konvente (Bewertung je nach Stellenumfang; bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden in jedem Fall mehr als 10 %) | 5 %-15 % | |
b) | Organisation von Konzerten | 5 %-10 % | |
c) | Organisation der Kirchenmusik für mehrere Predigtstätten oder Gemeinden | bis zu 5 % | |
d) | Anfängerbonus in den ersten beiden Dienstjahren auf einer KM 1- oder KM-2 Stelle | 2,5 % | |
4. | Kirchenmusikalische Projekte | ||
Die Arbeit in befristeten Projekten ist entsprechend den angegebenen Werten auf die Jahresarbeitszeit umzurechnen. | |||
5. | Aufgaben im Kirchenkreis (zum Beispiel übergemeindliche Gruppenarbeit oder Unterrichtstätigkeit) | ||
1 Die Aufgaben im Kirchenkreis sind analog zu den Gemeindeaufgaben zu bewerten. 2 Die Aufgaben der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bleiben davon unberührt. 3 Diese werden im jeweiligen Einzelfall einvernehmlich zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor festgelegt. |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1 Diese Richtlinie tritt am 1. April 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt außer Kraft die Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- oder B-Stellen vom 15. April 2005.