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Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen
Vom 23. August 2019
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen beschlossen:
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Grundsätzliches
1 Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
2 Die angegebenen Prozentsätze sind Korridore zur Bewertung der einzelnen Dienste. 3 Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht auf Grund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
4 Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit. 5 Das Singen und Musizieren der Chor- bzw. Instrumentalgruppen in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Gemeindeveranstaltungen ist in den angegebenen Werten enthalten. 6 Deren Häufigkeit wird nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten verabredet (vgl. Merkblatt).
7 In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. 8 Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.
9 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nicht verpflichtet, die Vorbereitung seiner Dienste in der Gemeinde vorzunehmen.
10 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf einer C-Stelle soll, falls es der Hauptberuf erlaubt, an den Dienstbesprechungen der Gemeinde und den Konventen, im Kirchenkreis und in der Landeskirche teilnehmen.
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Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU) | ||
1. | Instrumentaltätigkeit, z. B. bei Gottesdiensten, Kasualien und (Orgel)konzerten | |
a) | Gottesdienste | ab 12 % |
(Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche und an regulären kirchlichen Feiertagen: mindestens 12 % einschließlich Vorbereitungszeit, bei mehreren Gottesdiensten je nach Mehraufwand; Amtshandlungen 6 % bei durchschnittlich einer Amtshandlung pro Woche) | ||
b) | Orgelkonzerte und Orgelmusiken oder vergleichbare Konzerte und Musiken innerhalb des Dienstauftrags | bis zu 10 % |
Richtwert für ein eigenständiges Programm von 60 Minuten 5 % | ||
c) | Unterrichtstätigkeit | ab 3 % |
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten) | ||
Ebenso anderer Instrumentalunterricht einzeln oder in Kleingruppen | ||
2. | Gruppenleitende Tätigkeit | |
a) | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen | 8-12 % |
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor, Seniorenchor, Kammerchor, Posaunenchor, sonstige Instrumentalgruppe, Band (je eigenständige Gruppe 12 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; bei geringerer Probenzeit weniger Staffelung (s. Berechnungsbogen)) | je Gruppe | |
Musikalische Gruppenarbeit, die nach Umfang, Aufwand und Qualität erheblich über dem Durchschnitt einer C-Stelle liegt, kann einvernehmlich nach den Arbeitszeitrichtlinien für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1 bis 3-Stellen bewertet werden. | ||
b) | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer) | 5 % |
3. | Organisation | |
a) | Dienstbesprechungen, Konvente bis zu 5 % auf Stellen unter 50 % DU, falls sie wahrgenommen werden können, bei Stellen über 50 % bis zu 10 % | bis zu 5 (bzw. 10) % |
b) | Kirchenmusikorganisation für mehr als eine Predigtstätte oder Gemeinde | bis zu 5 % |
c) | Organisation von Konzerten (wenn Konzerte vereinbart werden) | bis zu 10 % |
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Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.