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Verwaltungsvorschrift zum Praktikum innerhalb der Ausbildung für den hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 19. Januar 1999

(KABl.-EKiBB S. 48)

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Das Konsistorium hat aufgrund von § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienst vom 8. Januar 1999 beschlossen:
  1. Das sechswöchige Praktikum ist in der Regel von Mitte Februar bis Ende März oder von Mitte August bis Ende September nach dem 4. aber vor dem 8. Semester abzuleisten.
  2. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus einer Vorschlagliste, die die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Benehmen mit dem dazu Beauftragten des Studiengangs für evangelische Kirchenmusik an der Hochschule der Künste erstellt.
  3. Im Praktikum sollen die Studierenden
    • den Arbeitsalltag im kirchenmusikalischen Amt kennenlernen,
    • kirchenmusikalische Aufgaben unter Anleitung selbstständig durchführen,
    • Erfahrungen im Singen mit unterschiedlichen Gemeindegruppen gewinnen, insbesondere mit einem Kinderchor,
    • Einblick in die Organisation von kirchenmusikalischen Veranstaltungen erlangen,
    • sich über die kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenkreis informieren,
    • Einblick in die Verwaltung und Finanzierung des Gemeindelebens bekommen,
    • Dienstbesprechungen in der Gemeinde und nach Möglichkeit einen Kantorenkonvent besuchen.
  4. Die Praktikantin oder der Praktikant erstellt über das Praktikum einen Bericht, den sie oder er in einem Abschlussgespräch mit ihrer Mentorin oder ihrem Mentor oder seiner Mentorin oder seinem Mentor erörtert. Der Bericht ist der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zuzuleiten und zuvor mit einer gutachtlichen Stellungnahme der Mentorin oder des Mentors zu versehen, in der zu den fachlichen Leistungen, dem Verhalten sowie den Fähigkeiten und Neigungen der Praktikantin oder des Praktikanten Stellung genommen wird. Die Stellungnahme ist zuvor mit der Praktikantin oder dem Praktikanten zu besprechen.
  5. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor erteilt die Bescheinigung über das Praktikum.
  6. Erbringen Studierende den Nachweis über praktische Berufserfahrungen in einem kirchenmusikalischen Dienst, so kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Einzelfall eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass ein dem Praktikum gleichwertiger praktischer Dienst bereits geleistet wurde.