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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) – Auszug –

Vom 28. April 2014

(GVBl. I Nr. 18)

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 8
Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen

( 1 ) Die Einführung und Änderung von theologischen Studiengängen bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis die angestrebte Ausbildung entspricht (kooperierende Kirche oder Religionsgemeinschaft). Die Einführung von theologischen Studiengängen erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages. Die Aufhebung von theologischen Studiengängen erfolgt nach vorheriger Anhörung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit dem Ziel des Einvernehmens.
( 2 ) Erlass und Änderung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in einem theologischen Studiengang oder Fach bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Diese kann die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich auf Lehre oder Bekenntnis beziehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Zugang des Ersuchens auf Zustimmung bei der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft verweigert worden ist.
( 3 ) Bietet eine Hochschule ein Studium in bekenntnisgebundener Theologie an, so ist vor jeder Berufung auf eine theologische Professur oder Juniorprofessur von der Hochschule über die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem Berufungsvorschlag von der Kirche oder der in der theologischen Ausbildung kooperierenden Religionsgemeinschaft einzuholen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren gilt Entsprechendes.
( 4 ) Erfüllt eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nicht mehr die Voraussetzungen für die Lehrtätigkeit in einer theologischen Ausbildung, insbesondere weil sie oder er einem anderen Bekenntnis folgt, so wird sie oder er auf Antrag der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Feststellung der Voraussetzungen in ein geeignetes gleichwertiges Amt der Hochschule versetzt.
( 5 ) Die Art und Weise der Mitwirkung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dieser und der Hochschule mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden.
( 6 ) Regelungen in Staatsverträgen mit den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
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Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

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§ 83
Anerkennung

( 1 ) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 2 Absatz 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden sollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
( 2 ) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
  1. die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt und in ihr die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre im Rahmen der Zweckbestimmung durch die Trägerschaft und deren wirtschaftlichen Interessen gewährleistet ist,
  2. das Studium an den in § 17 Absatz 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
  5. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, wobei der von hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre 50 Prozent nicht unterschreiten soll,
  7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,
  8. eine ihren Bestand und die wirtschaftliche Stellung des akademischen Personals sichernde Finanzierung der Hochschule langfristig gewährleistet ist und die Studierenden in den Studienverträgen über die Risiken für ihren Studienabschluss bei einer vorzeitigen Einstellung des Lehrbetriebs vollständig unterrichtet werden und
  9. der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
Von der Aufklärung über die Risiken für den Studienabschluss bei einer vorzeitigen Einstellung des Lehrbetriebs nach Satz 1 Nummer 8 kann abgesehen werden, wenn der Anerkennungsbescheid davon befreit, weil der Bestand der Hochschule als dauerhaft gesichert vermutet werden kann.
( 3 ) Eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht ihres Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, soweit diese durch die Anerkennung des Herkunftsstaates erfasst sind und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist (Franchising), ist die Einrichtung verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden sowie über Namen, Rechtsform und Sitzland der kooperierenden Hochschule zu informieren. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ansprüche Studierender an Hochschulen nach Satz 1 oder Einrichtungen nach Satz 3 gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums bestehen nicht.
( 4 ) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 ist der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und deren Umfang nachzuweisen sowie die Qualitätskontrolle durch das Sitzland zu bestätigen. Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 3 müssen mit der Anzeige zusätzlich nachweisen, in welcher Form die Qualitätssicherung durch das Sitzland erfolgt.
( 5 ) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 erforderliche staatliche Anerkennung oder unter Verstoß gegen die Hinweis- und Informationspflichten nach Absatz 3 Satz 3 oder ohne rechtzeitige oder vollständige Anzeige nach Absatz 4
  1. Hochschulstudiengänge durchführt,
  2. Hochschulprüfungen abnimmt oder
  3. akademische Grade verleiht.
Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.
( 6 ) Verwaltungsverfahren gemäß dieser Vorschrift können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, alle in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
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§ 84
Anerkennungsverfahren

( 1 ) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.
( 2 ) Vor der Entscheidung über den Antrag soll eine gutachtliche Stellungnahme einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten sachverständigen Stelle eingeholt werden, in der das dem Antrag zugrunde liegende Konzept qualitativ bewertet wird. Die oberste Landesbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag auch eine am Maßstab des § 18 Absatz 6 Satz 1 und 3 orientierte Akkreditierung der Studiengänge verlangen, auf die sich die beantragte Anerkennung erstrecken soll. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 83 Absatz 2 dienen. Die Verlängerung einer befristet ausgesprochenen Anerkennung soll von der Akkreditierung der Hochschule durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Kosten für Akkreditierungen oder andere einzuholende gutachtliche Stellungnahmen sind vom Träger der Einrichtung zu tragen, die die Anerkennung als Hochschule oder die Verlängerung dieser Anerkennung beantragt.
( 3 ) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule unter Angabe ihres Typs festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung „Hochschule“ gestatten.
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§ 85
Folgen der Anerkennung

( 1 ) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 84 Absatz 2 Satz 3 und § 86 Absatz 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.
( 2 ) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
( 3 ) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.
( 4 ) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
( 5 ) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich oder nebenberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 und im Falle einer nebenberuflichen Professur auch des § 54 erfüllen, die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 48 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren darf an einer Kunsthochschule 20 Prozent, an einer anderen Hochschule 10 Prozent nicht übersteigen.
( 6 ) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 43 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 52 begründet werden.
( 7 ) Die unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 55 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
( 8 ) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel, wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.
( 9 ) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.
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§ 86
Verlust der Anerkennung

( 1 ) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt, wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat oder mit Ablauf des Tages, an dem die Hochschule ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt. Dies gilt für Studiengänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, entsprechend.
( 2 ) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 83 Absatz 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 84 Absatz 2 Satz 3 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen; sie haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihres Studiums.