.In der Fassung der Neufassung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
In der Fassung der Neufassung
Vom 15. November 1997
(ABl.-EKsOL 5/1997 S. 143)
#### § 1
Kirchensteuerberechtigung
(1) 1In der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (im folgenden Landeskirche genannt) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieser Kirchensteuerordnung erhoben. 2Die Kirchensteuern dienen zur Deckung des Finanzbedarfes der Landeskirchen, ihrer Kirchengemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenkreise für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden:
#- von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,
- von den Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften als Ortskirchensteuer.
§ 2
Kirchensteuerarten, Anrechnung
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als:
- Steuer vom Einkommen
- a.
- in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder
- b.
- nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes).
- Steuer vom Vermögen
- a.
- in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder
- b.
- nach Maßgabe des Vermögens
- Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwandes des Kirchengliedes
- Ortskirchensteuer (Kirchgeld) in festen oder gestaffelten Beträgen.
(2) 1Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. 2Werden diese Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nebeneinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. 3Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 3 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. 4Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden. 5Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe angerechnet.
# § 3
Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Über die Landeskirchensteuern beschließt die Provinzialsynode durch Kirchensteuerbeschluss.
(2) Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluss.
(3) 1In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. 2Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter.
(4) Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
# § 4
Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht
#- gegenüber der Landeskirche,
- gegenüber der Kirchengemeinde, der das Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehört.
§ 5
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
#- bei Tod des Kirchengliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
- bei Wegzug
- a.
- aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer,
- b.
- aus dem Bereich der Kirchengemeinde für die Ortskirchensteuer, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt aufgegeben worden ist;
- bei Trennung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung, dass sich das Kirchenglied von der Landeskirche getrennt hat, wirksam geworden ist;
- bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern
Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchensteuergesetzes ermittelt.
# § 7
Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können im Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.
(2) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen (Arbeitslohn) aufgrund eines besonderen Tarifes erhoben werden.
# § 8
Kirchensteuer vom Vermögen
Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die Bestimmungen in § 7 entsprechend.
# § 9
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehört ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so kann von dem Kirchenglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchengliedes bemessen wird.
(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluss bekanntgemacht.
# § 10
Kirchgeld
1Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach dem Einkommen oder Vermögen des Kirchengliedes bemessen werden. 2Es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. 3Das Nähere regelt eine durch die Kirchenleitung festgelegte Kirchgeldordnung.
# § 11
Erhebung der Kirchensteuern
(1) 1Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen den Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz, die Staffelung des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. 2In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben; sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden. 3Für Ortskirchensteuerbeschlüsse gehört ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
(2) 1Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. 2Liegen die staatlichen oder kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen gefordert werden. 3Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
(3) Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben.
(4) Werden Maßstabsteuern aufgrund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide, die die Änderungen berücksichtigen, zu ersetzen.
# § 12
Verwaltung der Kirchensteuern
(1) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung vom Konsistorium verwaltet.
(2) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder anderen steuererhebenden Körperschaften oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.
# § 13
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das Konsistorium, bei Ortskirchensteuern die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften.
(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen.
# § 14
Steuergeheimnis
Die kirchlichen Dienststellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Bestimmungen verpflichtet.
# § 15
Rechtsbehelfe
(1) 1Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. 2Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen. 3Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das Konsistorium. 4Für das Verfahren sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.
(2) 1Bei Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder auf Erlass der Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. 2Das gilt auch, wenn über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht binnen einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. 3Der Einspruch gegen eine Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder Erlass ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Konsistorium einzulegen. 4Die Entscheidung über den Einspruch trifft das Konsistorium. 5Für das Verfahren gilt Absatz 1 Satz 4.
(3) 1Gegen ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist die Klage vor dem Finanzgericht eröffnet. 2Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. 3Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Wird der Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid erhoben und hilft ihm das zuständige Organ der steuererhebenden Körperschaft nicht ab, so ist er dem Konsistorium mit einer Stellungnahme vorzulegen, das über den Einspruch abschließend entscheidet.
(5) 1Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. 2Die mit dem Einspruch gemäß Absatz 1 befasste Finanzbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(6) In Gebietsteilen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Land Brandenburg gehören, richten sich das außergerichtliche Vorverfahren und der Rechtsweg nach den landeskirchlichen Vorschriften am Wohnsitz des Steuerpflichtigen.
# § 16
Ruhen der Kirchensteuerberechtigung
Das Recht der Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften, Ortskirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erheben, ruht.
# § 17
Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen
Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gemäß § 16 ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Finanzbedarfs jährlich vom Konsistorium Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
# § 18
Ausführungsbestimmungen
1Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlässt die Kirchenleitung. 2Die Zuständigkeit der Provinzialsynode gemäß § 2 bleibt unberührt.
# § 19
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt für die Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Land Brandenburg gehören, zum 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt für die Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Freistaat Sachsen gehören, zum 1. Januar 1998 in Kraft.
(3) Zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens tritt das geltende Kirchensteuergesetz vom 10. Dezember 1990 einschließlich seiner Nachträge außer Kraft.