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Richtlinien für den Fonds für Liquiditätshilfen
und für Gemeindeaufbau

Vom 14. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 4), zuletzt geändert durch
Beschluss der Kirchenleitung
vom 18. Februar 20221#

(KABl. Nr. 49 S. 56)

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Der Ständige Haushaltsausschuss der Landessynode und die Kirchenleitung haben die Richtlinien für den Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau wie folgt festgelegt:
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A)
Finanzielle Hilfen für Gemeindezusammenlegungen

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I.

Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau können Gemeindezusammenlegungen, die mit Zustimmung des Kirchenkreises ab dem 1. Januar 2008 erfolgen, auf Antrag durch folgende Mittel gefördert werden:
  1. in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
    a)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 300 Gemeindegliedern
    mit 9,00 € pro Gemeindeglied,
    b)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 500 Gemeindegliedern
    mit 11,00 € pro Gemeindeglied,
    c)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 1.000 Gemeindegliedern
    mit 13,00 € pro Gemeindeglied,
    d)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 1.500 Gemeindegliedern
    mit 16,00 € pro Gemeindeglied,
    e)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 2.500 Gemeindegliedern
    mit 17,00 € pro Gemeindeglied.
    Zur Erlangung der Förderung nach a) bis e) müssen sich mindestens drei Kirchengemeinden zusammenschließen.
  2. im Sprengel Berlin (ehemals Ost)
    a)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 5.000 Gemeindegliedern
    mit 5,00 € pro Gemeindeglied,
    b)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 7.500 Gemeindegliedern
    mit 6,00 € pro Gemeindeglied,
  3. im Sprengel Berlin (ehemals West)
    a)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 7.500 Gemeindegliedern
    mit 4,00 € pro Gemeindeglied,
    b)
    ab einer neu entstehenden Kirchengemeinde von 10.000 Gemeindegliedern
    mit 5,00 € pro Gemeindeglied,
Die Mittel sollen vorrangig für konkrete Baumaßnahmen zur Schaffung zentraler kirchlicher Standorte und Räumlichkeiten sowie zur Entschuldung eingesetzt werden. Die Förderung wird bei stufenweisem Zusammenschluss nur erhöht, nicht mehrfach gezahlt.
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II.

Der Kirchenkreis erhält die gleiche Förderung einmal, wenn die genannten Gemeindegliedergrößen pro Kirchengemeinde im gesamten Kirchenkreis einheitlich erreicht werden. Eine Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Vollzug der Fusion.
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III.

Die den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen gewährten Mittel können für den Fall, dass die Zusammenlegung wieder rückgängig gemacht wird oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, ganz oder teilweise vom Konsistorium zurückgefordert werden.
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B)
Finanzielle Hilfen zur Erprobung neuer Strukturen
im Gemeindeaufbau und in missionarischen Initiativen

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I.

Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau können finanzielle Hilfen für Kirchengemeinden und Kirchenkreise zur Erprobung neuer Strukturen im Gemeindeaufbau und in missionarischen Initiativen in Form von Zuschüssen und Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
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II.

Über die Vergabe dieser Mittel entscheidet auf Antrag der Verfügungsmittelausschuss. Die Kriterien zur Mittelvergabe werden vom Verfügungsmittelausschuss festgelegt.
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III.

Verteilt werden die jährlichen Zinserträge aus dem hierfür zur Verfügung gestellten Kapitalstock in Höhe von 1.023.000,00 €, der nicht geschmälert werden darf.
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C)
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau ab 1. Januar 2002 außer Kraft.

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1 ↑ Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2022 für Fusionen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.