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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf

Vom 13. Dezember 2013

(KABl. 2014 S. 5)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S.172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Präambel

Am 1.1.2014 bilden der ehemalige Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg und der ehemalige Kirchenkreis Wilmersdorf den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf. Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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§ 1
Bildung der Kreissynode ab 2014

( 1 ) Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im ersten Halbjahr 2014. Die Mitglieder der Kreissynode sollen bis zum 31. Januar 2014 gewählt oder berufen sein.
( 2 ) Die Kreissynode wird, unter Beachtung von Artikel 43 Absatz 3 der Grundordnung, wie folgt gebildet:
  • Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden vom Gemeindekirchenrat nach folgendem Schlüssel gewählt: Jede Kirchengemeinde wählt einen Synodalen, bei Gemeinden über 3.000 Gemeindegliedern werden zwei, bei Gemeinden über 5.000 Gemeindegliedern werden drei Synodale gewählt (Stand 31.12.2012). Es werden je gewähltem Synodenmitglied zwei Stellvertreter gewählt, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
  • In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung. Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung; die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder und gleichzeitig Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.
  • Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) wird aus den folgenden Arbeitsbereichen je eine Person gewählt:
    1. Kirchenmusik
    2. Arbeit mit Kindern
    3. Kindertagesstätten
    4. Arbeitsstelle für Religionsunterricht
    5. Ev. Schulen
    6. Familienbildung
    7. Arbeit mit Jugendlichen
    8. Diakonie/Seniorenarbeit
    9. Krankenhausseelsorge
    10. Küster und Küsterinnen/Haus- und Kirchwarte.
    Aus jedem Arbeitsbereich werden zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind, gewählt. Die Wahl wird durch die jeweiligen Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen.
  • Der nach § 2 gebildete Kreiskirchenrat beruft bis zu 13 Mitglieder. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
  • Die Superintendenten gemäß § 3 sind Mitglieder der Kreissynode.
( 3 ) Abweichend von Artikel 46 der Grundordnung ist bei der Wahl des Präsidiums der ersten Kreissynode sicherzustellen, dass die früheren Kirchenkreise gleichmäßig beteiligt sind.
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§ 2
Kreiskirchenrat

( 1 ) Der Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf besteht abweichend von Artikel 52 der Grundordnung bis zur Neuwahl durch die erste Kreissynode aus den Mitgliedern der Kreiskirchenräte der Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und Wilmersdorf gemeinsam. Er nimmt die Berufungen gemäß § 1 Absatz 2 vor. Den Vorsitz und die Stellvertretung regeln die Beteiligten einvernehmlich.
( 2 ) Die erste Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat setzt sich zusammen aus:
  1. zwei Superintendenten gemäß § 3 (bis Juni 2015),
  2. der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
  3. der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
  4. einer Pfarrerin oder Pfarrer,
  5. zwei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung,
  6. sowie je 4 Mitgliedern aus den ehemaligen Kirchenkreisen, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
( 4 ) Für die Mitglieder gemäß (3) werden zu (3) d und e je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Für die Mitglieder zu (3) f sind, getrennt nach den ehemaligen Kirchenkreisen, die nicht Gewählten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
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§ 3
Superintendentenamt

( 1 ) Das Superintendentenamt wird abweichend von Artikel 55 der Grundordnung von den beiden Superintendenten der ehemaligen Kirchenkreise gemeinsam wahrgenommen.
( 2 ) Den Vorsitz im Kreiskirchenrat nimmt der Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Berlin-Charlottenburg wahr.
( 3 ) Die Superintendenten regeln unter Zustimmung des gemäß § 2 Absatz 2 gebildeten Kreiskirchenrates in einer Dienstordnung ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
( 4 ) Mit dem Ausscheiden des Superintendenten des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf aus dem Amt (Juni 2015) nimmt der Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Berlin-Charlottenburg das Amt bis zum Ende seiner Berufungszeit (2017) wahr.
( 5 ) Für die Stellvertretung im Superintendentenamt wählt die erste Kreissynode auf der Frühjahrstagung 2014 eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der aus dem Altkirchenkreis Wilmersdorf kommt
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§ 4
Sitz der Superintendentur

Der Sitz der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf befindet sich in der Wilhelmsaue 121, 10715 Berlin.
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§ 5
Übergangszeit

Für die Bildung der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf gemäß § 1 treten an die Stelle
  1. der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des ehemaligen Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf gemeinsam,
  2. des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des ehemaligen Kirchenkreise Berlin-Charlottenburg und des ehemaligen Kirchenkreises Wilmersdorf gemeinsam.
Der Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf ist abweichend von Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung zunächst von der Verpflichtung zum Erlass einer Satzung über die Zusammensetzung der Kreissynode befreit. Spätestens im zweiten Halbjahr 2018 muss die Kreissynode eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung beschließen. Die Kreissynode kann eine Geschäftsordnung beschließen.
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§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Sie tritt spätestens am 31. Oktober 2018 außer Kraft.