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Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen

Vom 14. Oktober 1994

(KABl.-EKiBB S. 174)1#2#

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl.-EKiBB S. 145) mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Synode die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1

Der Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird als Anlage zu dieser Verordnung mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 2

Der Tag, an dem die Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen nach ihrem § 10 in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
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§ 3

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Anlage

Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen
im Freistaat Sachsen

Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend „Kirchen“ genannt) hat sich am 14. Oktober 1992 in Dresden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (nachstehend ACK Sachsen genannt) konstituiert. Ihre Mitglieder, die gemeinsam den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen, haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Kirche. Sie war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb wird zwischen den Mitgliedern der ACK Sachsen
  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Vereinigung Sachsen,
  • Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Region Sachsen,
  • Evangelische Brüderunität, Sitz Herrnhut,
  • Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
  • Evangelisch-methodistische Kirche,
  • Evangelisch-Reformierte Gemeinde zu Dresden,
  • Synode der evangelisch-reformierten Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland für die Gemeinden in Leipzig und Chemnitz,
  • Gemeindeverband Sachsen der Altkatholischen Kirche,
  • Römisch-Katholische Kirche, Apostolische Administratur Görlitz (künftig Bistum Görlitz),3#
  • Römisch-Katholische Kirche, Bistum Dresden-Meißen,4#
  • Gemeinden in Sachsen der Diözese Berlin und Deutschland der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)
sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Römisch-Katholischen Kirche, Bischöfliches Amt Magdeburg (künftig Bistum Magdeburg)5# und der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenbezirke Sachsen – Thüringen und Lausitz),6# sofern es sich um Gemeinden handelt, die sich auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden, folgende Vereinbarung geschlossen:
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§ 1

Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen Kirche übertreten, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig und dieser Vereinbarung beigetreten ist, so teilt es diese Absicht dem zuständigen Amtsträger dieser Kirche persönlich und schriftlich mit. Diese Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Amtsträger prüft in einem seelsorgerlichen Gespräch mit dem Übertrittswilligen die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit. Hält dieser sein Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 2

Von dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übertrittswillige angehört, durch den Amtsträger der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei soll auch festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten könnten.
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§ 3

Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag aufzunehmen. Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres können nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen zu einem Konfessionswechsel veranlasst werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine eigene Erklärung abzugeben.
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§ 4

Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Sie soll nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Abgang der Mitteilung gemäß § 2 erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmeersuchen schriftlich widerrufen werden.
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§ 5

Die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche beginnt mit dem Vollzug der Aufnahme. Über den Übertritt ist dem Aufgenommenen eine kirchenamtliche Bescheinigung auszuhändigen (vgl. Muster in der Anlage). Beglaubigte Abschriften übersendet die aufnehmende Kirche dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übergetretene bisher angehört hat, und dem zuständigen Standesbeamten.
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§ 6

Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden staatlichen Bestimmungen. § 5 Satz 1 wird hiervon nicht berührt.
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§ 7

Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsgremien der Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.
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§ 8

Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die die Richtlinien der ACK Sachsen anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten.
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§ 9

Nach Ablauf von drei Jahren werden die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung durch die ACK Sachsen überprüft. Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Jede antragstellende Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
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§ 10

Dieser Vereinbarung haben die beteiligten Kirchen zugestimmt. Die Konferenz der ACK Sachsen hat sie am 30. September 1994 verabschiedet. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen am in Kraft. Die Kirchen veröffentlichen sie in ihrem Bereich. Das Inkrafttreten wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsens angezeigt.
(Unterzeichnung mit Datum und Ort durch die Bevollmächtigten der Kirchen.)
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Anlage

Muster
Kirchenamtliche Bescheinigung

Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen
Vor dem unterzeichnenden Amtsträger der Kirche erscheinen die Unterzeichnenden
(Vorname, Name, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Anschrift)
und erklären:
Ich habe/Wir haben bisher der Kirche angehört. Mit Wirkung vom bin ich/sind wir auf meinen/unseren Antrag hin in die Kirche aufgenommen worden.
Diese Erklärung gebe/n ich/wir zugleich für mein/e/ unser/e Kind/er ab, das/die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben:
(Vorname, Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift des/der Kind/es/er)
Ort/Datum
Kirchensiegel
Unterschrift/en des/der Übertretenden
Unterschrift des Amtsträgers der aufnehmenden Gemeinde
Verteiler:
Übertretende/r
Standesamt in
bisherige Gemeinde in
aufnehmende Gemeinde

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde am 17. November 1994 von der Synode genehmigt (KABl.-EKiBB 1995 S. 8).
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Juli 1998 (KABl.-EKiBB S. 86).
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3 ↑ Nicht unterschrieben.
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4 ↑ Nicht unterschrieben.
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5 ↑ Nicht unterschrieben.
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6 ↑ Hinzugekommen sind die Gemeinden des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, Kreis Anhalt – Sachsen – Thüringen (KABl.-EKiBB 1998 S. 86).