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Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
– Auszug –

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Dezember 2003

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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Aufgaben der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden registrieren nach Maßgabe dieses Gesetzes die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden nehmen ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
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§ 2
Meldebehörden; Aufsicht

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach der Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht ausüben. Das fachliche Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Örtlich zuständig ist
  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet;
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war. Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei der er zuletzt gemeldet war.
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§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden

Mit der automatisierten Führung des Melderegisters dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die Einhaltung dieses Gesetzes und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.1#
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§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen

(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
  1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung enthält, ist das Sächsische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.2#
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§ 5
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9. gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, gegebenenfalls Wohnungsnummern,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
  15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Passersatzes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, dauerndes Getrenntleben, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern),
  3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,
  4. für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle).
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§ 6
Erhebung von Daten

(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten dürfen bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:
  1. für Zwecke des Suchdienstes von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060), bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939,
  2. soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privatrechtlichen Religionsgesellschaft,
  3. für die Anforderung des Familienbuches die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.
Die Meldebehörden dürfen diese Daten nur so lange speichern, wie dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten erforderlich ist.
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§ 7
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.
(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale vereinbaren.
(3) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.
(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung übermittelt werden.
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§ 8
Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die nach § 5 Abs. 2 gespeicherten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Dies gilt nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 nicht für die Übermittlung der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Daten.
(2) Die Meldebehörden haben die in § 5 Abs. 2 genannten Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Absatz 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 5 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
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§ 9
Meldegeheimnis

(1) Wer bei einer Meldebehörde oder einer Stelle, die nach § 3 im Auftrag der Meldebehörde handelt, beschäftigt ist, darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten oder sonst verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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Vierter Abschnitt
Datenübermittlung

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§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

Auf die regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) auch insoweit anzuwenden, als es sich um Meldebehörden innerhalb des Freistaates Sachsen handelt.
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§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Anschriften,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Tag und Ort der Geburt,
  9. Geschlecht,
  10. gesetzliche Vertreter,
  11. Staatsangehörigkeiten,
  12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag der Eheschließung,
  13. Auskunftssperren,
  14. Sterbetag und -ort,
  15. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Passersatzes, wenn der Empfänger zu den in Absatz 4 bezeichneten Behörden gehört,
  16. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  17. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 5 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten oder Hinweise beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten oder Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 trägt die Meldebehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, prüft die Meldebehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern nicht im Einzelfall Anlass zu weiter gehender Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im Übrigen trägt der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt, einem Landesamt für Verfassungsschutz, einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle eines Landes um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Der Empfänger hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(6) Der Empfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Für die Weitergabe von Daten und das Bereithalten von Daten zur Einsichtnahme innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.
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§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Familiennamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, bei Verheirateten auch Tag der Eheschließung,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Auskunftssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Hat ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des Mitgliedes folgende Daten der Familienangehörigen übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Auskunftssperren,
  7. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

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1 ↑ § 3 geändert durch Artikel 4 des G vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340)
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2 ↑ § 4 geändert durch Artikel 4 des G vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340)