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Verordnung mit Gesetzeskraft über die Errichtung einer Pfarrstelle für die Seelsorge im Polizeidienst des Landes Brandenburg

Vom 10. März 1995

(KABl.-EKiBB S. 42)1#

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird eine landeskirchliche Pfarrstelle für die Seelsorge im Polizeidienst des Landes Brandenburg errichtet.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt jeweils für sechs Jahre. Die Stelle kann nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erneut übertragen werden; dabei kann der Zeitraum von sechs Jahren unterschritten werden.
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§ 2

Der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vom 13. April 1995 (Anlage) wird zugestimmt.
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§ 3

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Vereinbarung

Zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
dem Ministerium des Innern
wird im Bewusstsein der Notwendigkeit berufsethischer Bildung und der Möglichkeit einer Seelsorge in der Polizei, die in Artikel 38 der Verfassung des Landes Brandenburg zum Ausdruck kommt, folgende Vereinbarung geschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stellt im beiderseitigen Einvernehmen durch Berufung eine Pfarrerin beziehungsweise einen Pfarrer zur Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildung der Polizeibediensteten des Landes Brandenburg in berufsethischen Fragen zur Verfügung.
( 2 ) Seine/Ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 stimmt der/die Pfarrer(in) mit dem Ministerium des Innern ab und unterliegt insoweit dessen Fachaufsicht.
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§ 2

( 1 ) Für die Ausübung der oben genannten Tätigkeit wird der/die Pfarrer(in) von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in eine von ihr getragene Pfarrstelle berufen und unter Fortzahlung seiner/ihrer Bezüge für die Aufgaben nach diesem Vertrag freigestellt.
( 2 ) Für die Zeit der Freistellung untersteht der/die Pfarrer(in) auch weiterhin der Dienst- und Lehraufsicht seiner/ihrer Kirche. Er/Sie ist Mitglied des vom Konsistorium bestimmten Pfarrkonvents und nimmt an den Zusammenkünften des Pfarrkonvents teil.
( 3 ) Die Dienstbezüge des/der freigestellten Pfarrer/s(in) werden der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg durch das Land Brandenburg erstattet. Die Höhe der Erstattung beläuft sich derzeit auf ca. 7.000 Deutsche Mark monatlich. Sie wird im Rahmen von allgemeinen Besoldungs- beziehungsweise Tariferhöhungen automatisch angepasst. Versorgungs- beziehungsweise sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Lasten sowie sonstige finanzielle Belastungen (zum Beispiel Beihilfen und Ansprüche nach dem Bundesreisekostengesetz) werden durch das Land Brandenburg weder abgegolten noch erstattet.
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§ 3

Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von sechs Jahren. Vor Ablauf der Berufungszeit kann das Land Brandenburg ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund die Beendigung des Einsatzes nach § 1 Abs. 1 verlangen. Die Stelle kann nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erneut übertragen werden; dabei kann der Zeitraum von sechs Jahren unterschritten werden.
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§ 4

Diese Vereinbarung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für die Dauer von sechs Jahren geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere sechs Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Frist von einem der Unterzeichner gekündigt wird.
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§ 5

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde von der Landessynode am 21. April 1995 genehmigt (KABl.-EKiBB S. 73).