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Beschluss über die Übertragung der Befugnis zur Berufung (Einstellung) provinzialkirchlicher Kirchenbeamter und Arbeitnehmer

Vom 24. März 1981

(KABl.-EKiBB S. 48)

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I.

Gemäß Artikel 120 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 121 der Grundordnung1# in der Fassung des Zwölften Grundordnungsänderungsgesetzes vom 15. November 1975 (KABl.-EKiBB 1976 S. 5) wird die Berufung von Kirchenbeamten und die Bestellung von kirchlichen Angestellten und Arbeitern in dem folgenden Umfang auf das Konsistorium übertragen:
  1. Mitarbeiter des Konsistoriums einschließlich seiner Nebenstellen und der Kirchlichen Verwaltungsämter
    Für den Bereich des Konsistoriums selbst einschließlich seiner Nebenstellen und der Kirchlichen Verwaltungsämter wird dem Konsistorium die Befugnis übertragen,
    1. Kirchenbeamte des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes bis zur Besoldungsstufe A 12 zu berufen sowie in diesem Rahmen Kirchenbeamtenverhältnisse in solche anderer Art umzuwandeln und Ämter einschließlich der im Wege von Beförderungen zu erreichenden Ämter zu verleihen,
    2. kirchliche Arbeiter und kirchliche Angestellte von der untersten Vergütungsgruppe bis zur Vergütungsgruppe III einzustellen und in diesem Rahmen Mitarbeitern höher bewertete Aufgaben unter Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe zu übertragen,
    3. Auszubildende einzustellen.
  2. Lehrer und sonstige Mitarbeiter an evangelischen Schulen
    Für den Bereich der evangelischen Schulen wird dem Konsistorium die Befugnis übertragen, Lehrer als Kirchenbeamte zu berufen oder als kirchliche Angestellte einzustellen und sonstige Mitarbeiter einschließlich derjenigen, die während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Schulen in Ausbildungsverhältnissen beschäftigt werden, einzustellen. Die Bestellung von Schulleitern bleibt hiervon ausgenommen. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschränkung auf Kirchenbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 12 und Angestellte bis zur Vergütungsgruppe III entfällt.
  3. Mitarbeiter provinzialkirchlicher Ämter, Dienste und Werke
    (1) Bei den provinzialkirchlichen Ämtern, Diensten und Werken richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Berufung und Anstellung von Mitarbeitern und andere dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen nach den für die Einrichtungen bestehenden Ordnungen. Soweit in diesen Ordnungen keine anderweitige Regelung getroffen ist, wird dem Konsistorium die Befugnis übertragen, Kirchenbeamte des gehobenen Verwaltungsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 zu berufen sowie kirchliche Arbeiter und kirchliche Angestellte von der untersten Vergütungsgruppe bis zur Vergütungsgruppe IVa einzustellen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch Beförderungen oder Umgruppierungen vorzunehmen.
    Von der Übertragung auf das Konsistorium ausgenommen bleibt die Berufung
    1. der Studienleiter des Evangelischen Bildungswerkes „Haus der Kirche“ (§§ 4 Abs. 1 Buchstabe h, 5 Abs. 2 der Satzung) und
    2. der Mitarbeiter des Rechnungshofes der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West).
    (2) Das Konsistorium kann in geeigneten Fällen das zuständige Organ oder den Leiter der Einrichtung ermächtigen, an seiner Stelle die entsprechenden Entscheidungen zu treffen.
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II.

Das Konsistorium hat sich bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnis auf die in Abschnitt I erteilte Ermächtigung zu beziehen (Artikel 121 Satz 2 der Grundordnung2#).
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III.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss vom 16. Juni 1964 über die Ermächtigung der Kirchenleitung zur Berufung provinzialkirch­licher Beamter und Angestellter außer Kraft.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB.
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2 ↑ Grundordnung der EKiBB.