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Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 20. Mai 2022

(KABl. Nr. 84 S. 94)

Aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 30. Oktober 2010 (KABl. S. 222), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2017 (KABl. S. 230), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

Das Amt für kirchliche Dienste (AKD) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), das seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig wahrnimmt.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste berät und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, in der pädagogischen Arbeit in Gemeinde und Schule, in der Seelsorge und in anderen kirchlichen Handlungsfeldern und bildet diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, fort und weiter. Das AKD berät und unterstützt Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Einrichtungen und Werke in der Landeskirche bei der Konzeptentwicklung und Profilierung ihrer Arbeit mit Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen. Es vernetzt Akteure in Praxisfeldern und wirkt mit bei politischer Interessensvertretung. Es entwickelt Lehr- und Lernmittel sowie sonstige Arbeitshilfen für die unterschiedlichen Handlungsfelder. Zur Erfüllung der Zwecke nimmt das AKD die allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Bildungspolitik und Schulentwicklung in den Blick.
( 2 ) Die Arbeit des AKD geschieht mit einem besonderen Schwerpunkt in der örtlichen Nähe zu den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
( 3 ) Die zentrale Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, bestimmter inhaltlicher Vorhaben und entsprechender Verwaltungsaufgaben für die Evangelische Jugend, die Frauen-, Familien- und die Männerarbeit sowie anderer Praxisfelder gemäß jeweils geltender Ordnungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bleiben unberührt.
( 4 ) Für Leistungen, die das AKD im Rahmen der ihm obliegenden öffentlichen Gewalt wahrnimmt, erhebt es Gebühren nach einer von der Direktorin oder von dem Direktor erlassenen Gebührenordnung. Für anderweitige Leistungen kann die Direktorin oder der Direktor Entgelte festlegen.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium legt die grundsätzlichen Ziele und Entwicklungslinien für die Arbeit des AKD fest. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Direktorin oder den Direktor. Es nimmt den Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen. Die Arbeit des Kuratoriums geschieht im Rahmen der Vorgaben der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt über:
  1. die Grundsätze der Arbeit,
  2. die Festlegung der Arbeitsbereiche im AKD,
  3. die Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor; im Fall der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen unterbreitet das Kuratorium der Kirchenleitung einen Besetzungsvorschlag,
  4. die Berufung der Mitglieder des Kollegiums des AKD aus dem Kreis der Studienleitenden im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor,
  5. die Berufung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums,
  6. die Einrichtung oder Aufhebung von Beiräten zur Beratung einzelner Arbeitsbereiche sowie die Berufung der Mitglieder der Beiräte in Absprache mit den Arbeitsbereichen.
( 3 ) Das Kuratorium kann für die Dauer seiner Amtszeit für die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Aufgabe einen Ausschuss Arbeitsschwerpunkte bilden, für die in Absatz 2 Nummern 3 bis 5 genannten Aufgaben einen Ausschuss Personal.
( 4 ) Das Kuratorium kann für die Arbeit der Organe des AKD gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste sowie für die Arbeit der Arbeitsbereiche sowie für deren Zusammenarbeit Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 4
Arbeit des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
( 2 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden einzuladen. Die Vorbereitung der Sitzungen erfolgt gemeinsam durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Direktorin oder den Direktor und die für das AKD zuständige Fachabteilung des Konsistoriums.
( 3 ) Für Angelegenheiten der Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des Artikels 23 der Grundordnung, sofern in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
( 4 ) Die Mitglieder des Kollegiums gemäß § 7 Absatz 1 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Studienleiterinnen und Studienleiter können als Gäste zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Das Protokoll der Sitzungen ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 5
Ausschüsse des Kuratoriums

( 1 ) Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 3 setzen sich zusammen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern des Kuratoriums nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, der Direktorin oder dem Direktor und der Leiterin oder dem Leiter des für das AKD zuständigen Referats des Konsistoriums oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses. Sofern Themenbereiche weiterer Fachabteilungen des Konsistoriums betroffen sind, sind deren Leiterinnen oder Leiter oder von ihnen bestimmte Personen hinzuzuziehen. In dem Fall teilen sich die Vertreterinnen und Vertreter der Fachabteilungen des Konsistoriums das Stimmrecht.
( 2 ) Mitglieder des Kollegiums des AKD können beratend zu den Ausschusssitzungen hinzugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann jederzeit stimmberechtigt an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
( 3 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Kuratoriums und die Direktorin/der Direktor oder die Leiterin/der Leiter des für das AKD zuständigen Referats des Konsistoriums bzw. die von ihr oder ihm bestimmte Person, anwesend sind. Beschlüsse der Ausschüsse in ihrem Aufgabenfeld gelten als Beschlüsse des gesamten Kuratoriums, sofern sie einstimmig gefasst werden. Im Fall der nicht gegebenen Einstimmigkeit wird die Beratung und Beschlussfassung des Gegenstands an das Kuratorium überwiesen.
( 4 ) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ausschusssitzungen werden durch die Direktorin oder den Direktor in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des für das AKD zuständigen Referats des Konsistoriums bzw. der von ihr oder ihm bestimmten Person einberufen. Für Angelegenheiten der Geschäftsführung gelten die Bestimmungen wie für das Kuratorium in § 4 Absatz 3.
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§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums, Amtszeit

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Es wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von sechs Jahren nach folgenden Maßgaben bestimmt:
  1. Mindestens zwei Mitglieder müssen der Kirchenleitung angehören.
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Mindestens ein Mitglied soll aus einem anderen gesellschaftlichen Bereich, der die Arbeit des AKD unmittelbar berührt, berufen werden.
Mitglieder aus den zuständigen Fachabteilungen des Konsistoriums, sofern sie nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen sind, können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium im Amt, bis das neu berufene Kuratorium erstmals zusammentritt.
( 3 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AKD können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein. Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in jedem Fall die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche voraus.
( 4 ) Die Kirchenleitung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 7
Direktorin oder Direktor

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des AKD im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums,
  2. Verantwortung für die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit,
  3. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
  4. Vertretung der Belange des AKD gegenüber Kirche und Öffentlichkeit,
  5. Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und Qualitätssicherung, Zentrale und arbeitsbereichsübergreifende Dienste,
  6. Leitung des Kollegiums nach § 8 und der Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 11,
  7. den Erlass einer Gebührenordnung und die Festlegung von Entgelten für Leistungen des AKD.
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§ 8
Kollegium

( 1 ) Die durch das Kuratorium in das Kollegium berufenen Studienleiterinnen und Studienleiter bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor das Kollegium. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung sowie andere Studienleitende können beratend zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Näheres zur Berufung der Mitglieder des Kollegiums kann durch das Kuratorium in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
( 2 ) Das Kollegium berät die Arbeitsbereiche bei der Umsetzung ihrer Aufgaben. Dazu
  • unterstützen die dem Kollegium angehörenden Studienleiterinnen oder Studienleiter die Arbeit in den einzelnen Arbeitsbereichen sowie in arbeitsbereichsübergreifenden Vorhaben in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor und den weiteren Mitgliedern des Kollegiums,
  • fördern sie den fachlichen Austausch, insbesondere die Arbeitsplanung in den Arbeitsbereichen,
  • verabreden sie gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor die Zuständigkeit für die Jahresgespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung, Zentralen Diensten und Studienleitung und führen sie im Auftrag der Direktorin oder des Direktors.
( 3 ) Das Kollegium tagt in der Regel zweimal im Monat.
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§ 9
Arbeitsbereiche

( 1 ) Das AKD ist in Arbeitsbereiche gegliedert. Die Definition von Arbeitsbereichen und die Zuordnung von Studienleitenden zu den Arbeitsbereichen erfolgt nach inhaltlichen, strukturellen und personellen Kriterien durch das Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums des AKD. Für arbeitsbereichsübergreifende Aufgaben und Querschnittsthemen werden entsprechende ziel- und zeitbezogene Arbeitsformen (Projekte) gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsbereiche und Projektgruppen organisieren ihre Arbeit eigenständig im Team und werden jeweils von einem Mitglied des Kollegiums unterstützt.
( 3 ) Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Sinne der entsprechenden Ordnung ist der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständige Arbeitsbereich im AKD. Rechte und Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der landeskirchlichen Pfarrstelle für Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für andere landeskirchliche Pfarrstellen in analogen Strukturen anderer Praxisfelder.
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§ 10
Konferenzen der Studienleiterinnen und Studienleiter

( 1 ) Die Studienleiterinnen und Studienleiter treten in der Regel monatlich zu Studienleitendenkonferenzen zusammen.
( 2 ) Die Studienleitendenkonferenzen dienen dem kollegialen Austausch und der wechselseitigen Beratung der Studienleitenden, der Bearbeitung von Themen, die die inhaltliche Arbeit des gesamten AKD betreffen, der AKD-internen Fortbildung sowie der Beratung von Entwicklungsfragen für das AKD insgesamt.
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§ 11
Verwaltung und Zentrale Dienste

( 1 ) Die Arbeit des AKD wird durch zentrale Dienste der inneren Verwaltung, des Haus- und Veranstaltungsmanagements sowie der Beratung des Einsatzes und Bereitstellung von Medien und Literatur, Technik und andere Materialien ergänzt und unterstützt.
( 2 ) Die Gesamtsteuerung der inneren Verwaltung und zentralen Dienste liegt bei der Direktorin oder beim Direktor mit dem Kollegium.
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§ 12
Gliederung der Haushalts- und Stellenpläne

( 1 ) Die Haushalts- und Stellenpläne gliedern sich gemäß der Haushaltsordnung der EKBO. Dabei sind die durch Rechtsvorschrift für einzelne Arbeitsbereiche, insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, zu beachten.
( 2 ) Sondervermögen und zweckgebundene Rücklagen, die aus den gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 genannten Einrichtungen eingebracht worden sind, sind für die Arbeitsbereiche, die die entsprechende Arbeit weiterführen, zu verwenden.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 43) außer Kraft.