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Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 15. Dezember 2005 (KABl. 2006 S. 7); § 22 Abs. 1 Nr. 3 und § 24; geändert durch Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung vom 30. Juni 2006 (KABl. S. 101); geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Dezember 2011

(KABl. 2012 S. 6)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 4. November 2005 (KABl. 2006 S. 5) im Benehmen mit dem Ständigen Ausschuss Kinder, Jugend, Bildung und dem Ständigen Ordnungsausschuss der Landessynode und nach Anhörung der Jugendkammer die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

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Gemeindejugendvertretung

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§ 1

( 1 ) In den Kirchengemeinden werden Gemeindejugendvertretungen gebildet. Dabei kann für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Gemeindejugendvertretung gebildet werden. Die folgenden Bestimmungen gelten für die gemeinsamen Gemeindejugendvertretungen sinngemäß.
( 2 ) Die Gemeindejugendvertretung kann als Gemeindejugendversammlung, als Gemeindejugendrat oder in einer anderen Form gebildet werden. Bestand bisher keine Gemeindejugendvertretung, wird diese als Gemeindejugendversammlung gebildet. Über eine Änderung der Form beschließt die bestehende Gemeindejugendvertretung; wird nicht die Form des Gemeindejugendrats oder der Gemeindejugendversammlung gewählt, bedarf dies der Zustimmung des Gemeindekirchenrats.
( 3 ) Die Gemeindejugendvertretung wird jährlich oder alle zwei Jahre neu gebildet. Über den Turnus entscheidet die Gemeindejugendvertretung. Die Neubildung erfolgt, sofern nichts anderes beschlossen wird, in der bisherigen Form. Der Gemeindekirchenrat und die mit der Jugendarbeit beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Gemeindejugendvertretung bei der Neubildung. Die bisherige Gemeindejugendvertretung bleibt im Amt, bis eine neue Gemeindejugendvertretung gebildet ist.
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§ 2

( 1 ) Der Gemeindejugendvertretung gehören an,
    1. wenn sie als Gemeindejugendversammlung gebildet wird, alle Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und an der Jugendarbeit teilnehmen oder
    2. wenn sie als Gemeindejugendrat gebildet wird, Vertreterinnen und Vertreter aus jeder Gruppe und jedem Projekt der Jugendarbeit,
  1. die mit der Jugendarbeit beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Bis zu zwei Mitglieder des Gemeindekirchenrats, darunter mindestens eine Älteste oder ein Ältester, nehmen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Wird die Gemeindejugendvertretung in einer anderen Form gebildet, sollen alle an der Jugendarbeit Beteiligten die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten.
( 4 ) Der Gemeindejugendvertretung müssen mehrheitlich Jugendliche angehören, die der evangelischen Kirche angehören und die bei ihrem Eintritt in die Gemeindejugendvertretung das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeindejugendvertretung ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Gemeindekirchenrats für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich. Sie wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde betreffen, mit.
( 2 ) Die Gemeindejugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie trägt in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat zum Gemeindeaufbau bei und fördert die Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen als Lebensäußerung der Gemeinde;
  2. sie plant und koordiniert die gemeinsamen Vorhaben der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und unterstützt Projekte der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis und in der Landeskirche;
  3. sie wirkt mit bei der Beauftragung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde;
  4. sie berät Fragen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Jugendarbeit und soll vom Gemeindekirchenrat vor entsprechenden Entscheidungen gehört werden;
  5. sie wird bei der Besetzung von Stellen für die Jugendarbeit von der Ausschreibung an beteiligt;
  6. sie stellt fest, wer die Gemeindejugend nach Artikel 23 Abs. 8 der Grundordnung im Gemeindekirchenrat vertritt;
  7. sie ist verantwortlich für die Gestaltung und Nutzung der Räume, die für die Jugendarbeit zur Verfügung stehen; für Räume, die nicht ausschließlich der Jugendarbeit zur Verfügung stehen, macht sie dem Gemeindekirchenrat Vorschläge für Nutzungsvereinbarungen;
  8. sie entscheidet über die Verwendung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Sachmittel für die Jugendarbeit und sorgt für den ordnungsgemäßen Nachweis ihrer Verwendung gegenüber dem Gemeindekirchenrat;
  9. sie wählt Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen für den Kreisjugendkonvent (§ 8 Abs. 1 Nr. 1);
  10. sie wirkt mit bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit christlichen Vereinen und Verbänden.
( 3 ) Die Gemeindejugendvertretung trägt Mitverantwortung für die Arbeit mit Kindern und hält Kontakt zu den in der Arbeit mit Kindern tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 4 ) In Konfliktfällen im Bereich der Jugendarbeit sollen Gemeindejugendvertretung und Gemeindekirchenrat nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Dabei sollen sie sich im Bedarfsfall der Vermittlung durch die Kreisjugendpfarrerin oder den Kreisjugendpfarrer sowie durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises oder, wo ein Amt oder eine Arbeitsstelle nicht vorhanden ist, der Dienststelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, bedienen.
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§ 4

Die Gemeindejugendvertretung regelt selbstständig ihre Arbeitsweise. Sie kann Jugendliche aus ihrer Mitte mit der Vorbereitung und Leitung der Sitzungen oder mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwischen den Sitzungen beauftragen sowie Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
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§ 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

( 1 ) Die Jugendarbeit wird von dazu beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. Diese sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Sie machen Angebote der Jugendarbeit und begleiten und unterstützen Gruppen und Projekte der Jugendarbeit;
  2. sie orientieren die Jugendarbeit immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigen die Lebenswirklichkeiten der Jugendlichen;
  3. sie fördern und unterstützen die Selbstvertretung Jugendlicher in den Jugendgremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche;
  4. sie unterstützen Vorhaben der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis und in der Landeskirche und übermitteln entsprechende Informationen und Anfragen an die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde;
  5. sie arbeiten mit in den Jugendarbeitskonferenzen des Kirchenkreises (§ 11).
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen insbesondere die Jugendarbeit fachlich begleiten sowie für die Gewinnung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge tragen. Vor der Anstellung oder Beauftragung beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Jugendarbeit ist die Gemeindejugendvertretung zu hören.
( 3 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde werden im Einvernehmen mit der Gemeindejugendvertretung vom Gemeindekirchenrat beauftragt. Sie erhalten die für ihre Arbeit erforderliche Unterstützung. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden. Gemeindejugendvertretung und Gemeindekirchenrat tragen für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge.
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§ 6
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern wird von dazu beauftragten ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. Diese sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Sie machen Angebote in der Arbeit mit Kindern und begleiten und unterstützen Gruppen und Projekte der Arbeit mit Kindern;
  2. sie orientieren die Arbeit mit Kindern immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigen die Lebenswirklichkeiten der Kinder;
  3. sie unterstützen Vorhaben der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis und in der Landeskirche und übermitteln entsprechende Informationen und Anfragen an die Arbeit mit Kindern in der Kirchengemeinde;
  4. sie arbeiten mit in den Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern (§ 11).
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen insbesondere die Arbeit mit Kindern fachlich begleiten sowie für die Gewinnung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge tragen.
( 3 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Arbeit mit Kindern werden vom Gemeindekirchenrat beauftragt und erhalten die für ihre Arbeit erforderliche Unterstützung. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden. Der Gemeindekirchenrat trägt für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge.
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Abschnitt 2
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis

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Kreisjugendkonvent

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§ 7

( 1 ) In den Kirchenkreisen werden Kreisjugendkonvente gebildet.
( 2 ) Arbeiten mehrere Kirchenkreise in der Jugendarbeit zusammen und besteht ein gemeinsames Amt oder eine gemeinsame Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit, können die beteiligten Kreisjugendkonvente beschließen, dass für die Kirchenkreise ein gemeinsamer Kreisjugendkonvent gebildet wird. Die folgenden Bestimmungen gelten für die gemeinsamen Kreisjugendkonvente sinngemäß.
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent wird alle zwei Jahre neu gebildet. Der Kreiskirchenrat und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis unterstützen den Kreisjugendkonvent bei der Neubildung. Der bisherige Kreisjugendkonvent bleibt im Amt, bis ein neuer Kreisjugendkonvent gebildet ist.
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§ 8

( 1 ) Dem Kreisjugendkonvent gehören an:
  1. Jugendliche aus jeder Kirchengemeinde, darunter je zwei mit Stimmrecht,
  2. je bis zu zwei von besonderen Projekten oder Arbeitszweigen der Jugendarbeit im Kirchenkreis, die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 11 anerkannt sind, benannte Jugendliche,
  3. eine berufliche Mitarbeiterin oder ein beruflicher Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer,
  4. bis zu vier weitere Mitglieder. Der Kreisjugendkonvent beruft diese oder benennt die Gremien, durch die sie gewählt werden. Er kann dabei insbesondere berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Jugendarbeit oder der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis, die sich an den Jugendarbeitskonferenzen oder den Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern beteiligen, einbeziehen. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Belange der Arbeit mit Kindern hinreichend bedacht werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kreisjugendkonvents müssen mehrheitlich der evangelischen Kirche angehören. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kreisjugendkonvents bilden.
( 3 ) Ein Mitglied des Kreiskirchenrats nimmt am Kreisjugendkonvent mit beratender Stimme teil. Der Kreisjugendkonvent kann weitere Personen berufen, die am Kreisjugendkonvent mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 9

( 1 ) Der Kreisjugendkonvent ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kreiskirchenrats verantwortlich für die Jugendarbeit im Kirchenkreis. Er wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit im Kirchenkreis betreffen, mit.
( 2 ) Der Kreisjugendkonvent ist die Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis. Diese ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er plant und koordiniert die gemeinsamen Vorhaben der Jugendarbeit im Kirchenkreis und fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in der Jugendarbeit; er unterstützt Projekte der Evangelischen Jugend der Landeskirche;
  2. er berät über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und kann zu diesen für die Evangelische Jugend des Kirchenkreises Stellung nehmen;
  3. er wirkt bei der Beauftragung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Kirchenkreises mit;
  4. er informiert sich, auch bei Kreiskirchenrat und Gemeindekirchenräten, über die Jugendarbeit im Kirchenkreis und gibt Empfehlungen für deren Gestaltung;
  5. er berät Kreissynode, Kreiskirchenrat und Gemeindekirchenräte in Fragen der Jugendarbeit;
  6. er berät Fragen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit im Kirchenkreis und soll vom Kreiskirchenrat vor entsprechenden Entscheidungen gehört werden; bei der Besetzung von Stellen in der kreiskirchlichen Jugendarbeit wird er von der Ausschreibung an beteiligt; bei der Wahl einer Kreisjugendpfarrerin oder eines Kreisjugendpfarrers kann er Vorschläge unterbreiten;
  7. er wirkt mit bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis, entscheidet über die Verwendung der Sachmittel für Jugendarbeit im Kirchenkreis und sorgt für den ordnungsgemäßen Nachweis ihrer Verwendung;
  8. er benennt die gemäß Artikel 43 Abs. 5 Satz 3 der Grundordnung vom Kreiskirchenrat zu berufenden Kreissynodalen;
  9. er kann sich mit Empfehlungen, Eingaben und Anträgen an die Kreissynode wenden;
  10. er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises für die Gremien der Arbeitsbereiche der Evangelischen Jugend in der Landeskirche (Landesjugendversammlung) sowie für andere kirchliche und außerkirchliche Gremien;
  11. er beschließt über die Anerkennung von besonderen Projekten und Arbeitszweigen, die Vertreterinnen und Vertreter in den Kreisjugendkonvent entsenden wollen;
  12. er wirkt mit bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit christlichen Vereinen und Verbänden.
( 4 ) Der Kreisjugendkonvent trägt Mitverantwortung für die Arbeit mit Kindern und hält Kontakt zu den in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er lässt sich regelmäßig über die Aktivitäten in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis berichten.
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§ 10

( 1 ) Der Kreisjugendkonvent regelt selbstständig seine Arbeitsweise.
( 2 ) Der Kreisjugendkonvent beauftragt einzelne seiner Mitglieder mit der Vorbereitung und Leitung der Sitzungen und der Führung seiner Geschäfte (Vorstand oder Konventsrat). Er kann diesen auch die Wahrnehmung seiner Aufgaben zwischen den Sitzungen übertragen. Die Mehrzahl dieser Mitglieder und, sofern ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden bestellt wird, auch dieses müssen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sein.
( 3 ) Der Kreisjugendkonvent kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
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§ 11
Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen
für die Arbeit mit Kindern

Die in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis tätigen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden zum Austausch und zur gegenseitigen Beratung jeweils Konferenzen im Kirchenkreis oder für den Bereich mehrerer Kirchenkreise (Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen für die Arbeit mit Kindern). Die Jugendarbeitskonferenzen und die Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern gestalten die Jugendarbeit beziehungsweise die Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis mit und arbeiten deshalb eng mit Kreisjugendkonvent und Kreiskirchenrat zusammen.
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§ 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit

( 1 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit werden vom Kreiskirchenrat nach Anhörung des Kreisjugendkonvents angestellt oder beauftragt. Entsprechendes gilt für die Übertragung von übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Jugendarbeit.
( 2 ) Bei der Anstellung und Beauftragung nach Absatz 1 ist die landeskirchliche Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, zu beteiligen.
( 3 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie unterstützen den Kreisjugendkonvent und die Jugendarbeitskonferenzen bei ihrer Arbeit und führen deren Geschäfte;
  2. sie beraten und unterstützen die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Projekten und fördern insbesondere die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  3. sie sind als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit dafür verantwortlich, dass dessen oder deren Aufgaben wahrgenommen werden;
  4. sie arbeiten in der Konferenz für Jugendarbeit mit.
( 4 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Jugendarbeit werden im Einvernehmen mit dem Kreisjugendkonvent vom Kreiskirchenrat beauftragt. Kreisjugendkonvent, Kreiskirchenrat und das Amt oder die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit tragen für ihre Aus- und Weiterbildung Sorge. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden.
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§ 13
Kreisjugendpfarrerin oder Kreisjugendpfarrer

( 1 ) Die Kreissynode bestellt nach Anhörung des Kreisjugendkonvents und der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Kinder- und Jugendarbeit eine Kreisjugendpfarrerin oder einen Kreisjugendpfarrer. Diese oder dieser ist gegenüber der Kreissynode, dem Kreiskirchenrat und dem Kreisjugendkonvent dafür mitverantwortlich, dass die Jugendarbeit als eine Form gemeindlichen Lebens gefördert wird.
( 2 ) Die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er fördert die Verkündigung und das seelsorgerliche Handeln in der Jugendarbeit;
  2. sie oder er gibt Anregungen für die Orientierung evangelischer Jugendarbeit;
  3. sie oder er orientiert die Arbeit mit Jugendlichen immer wieder neu am Evangelium und berücksichtigt die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen;
  4. sie oder er lädt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gruppen und Gremien zum gemeinsamen geschwisterlichen Handeln ein;
  5. sie oder er fördert die Verbindung der Jugendarbeit zum übrigen kirchlichen Leben und zur Ökumene;
  6. sie oder er arbeitet in der Konferenz für Jugendarbeit mit.
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§ 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die kreiskirchliche Arbeit mit Kindern

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern werden vom Kreiskirchenrat angestellt oder beauftragt.
( 2 ) Bei der Anstellung und Beauftragung nach Absatz 1 ist die landeskirchliche Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, zu beteiligen.
( 3 ) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die kreiskirchliche Arbeit mit Kindern nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie beraten und unterstützen die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und Projekten und fördern insbesondere die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  2. sie unterstützen die kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern bei ihrer Arbeit und führen deren Geschäfte;
  3. sie sind als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit dafür verantwortlich, dass dessen oder deren Aufgaben wahrgenommen werden;
  4. sie arbeiten in der landeskirchlichen Konferenz für die Arbeit mit Kindern mit;
  5. sie informieren den Kreisjugendkonvent regelmäßig über die Aktivitäten in der Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis.
( 4 ) Für die Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergemeindlichen und kreiskirchlichen Aufgaben in der Arbeit mit Kindern tragen Kreiskirchenrat und das Amt oder die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit Sorge. Entstandene Sachkosten sollen ihnen erstattet werden.
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§ 15
Amt oder Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis oder für den Bereich mehrerer Kirchenkreise wird ein Amt oder eine Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit gebildet. Dies kann auch durch die Bildung eines eigenständigen Arbeitsbereichs in einer anderen Einrichtung geschehen.
( 2 ) Zum Amt oder zur Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit gehören:
  1. die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit,
  2. die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern,
  3. die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer,
  4. mit Zustimmung des betroffenen Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, soweit ihnen übergemeindliche oder kreiskirchliche Aufgaben der Jugendarbeit oder der Arbeit mit Kindern übertragen werden.
( 3 ) Wo eine Regelung nach Absatz 1 nicht möglich ist, soll der Kreiskirchenrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, in besonderen Fällen und mit Zustimmung des zuständigen Gemeindekirchenrats auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit beauftragen.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat kann nach Anhörung der Betroffenen beschließen, dass die Aufgaben des Amtes oder der Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit getrennt für die Arbeit mit Kindern und für die Jugendarbeit wahrgenommen werden.
( 5 ) Das Amt oder die Arbeitsstelle oder die nach Absatz 3 Beauftragten
  1. fördern und unterstützen die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Gemeindegremien,
  2. entwickeln in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendkonvent Arbeitsschwerpunkte für die Jugendarbeit im Kirchenkreis und laden zu übergemeindlicher Zusammenarbeit ein,
  3. entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kreiskirchlichen Konferenz für die Arbeit mit Kindern Arbeitsschwerpunkte für die Arbeit mit Kindern im Kirchenkreis und laden zu übergemeindlicher Zusammenarbeit ein,
  4. unterstützen und qualifizieren den Kreisjugendkonvent bei der Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis,
  5. wirken bei der Vertretung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises in Fragen der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung mit,
  6. führen in Absprache mit dem Kreisjugendkonvent Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit sowie Tagungen, Freizeiten und Veranstaltungen der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises durch,
  7. führen Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern sowie Tagungen, Freizeiten und Veranstaltungen für Kinder durch,
  8. fördern und unterstützen die Selbstvertretung Jugendlicher in den Jugendgremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche,
  9. unterstützen Projekte und Arbeitsvorhaben der Evangelischen Jugend der Landeskirche und übermitteln Informationen an die Jugendvertretungen und Konferenzen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden.
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Abschnitt 3
Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche

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Jugendkammer

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§ 16
Zusammensetzung der Landesjugendversammlung

( 1 ) Der Landesjugendversammlung gehören an:
  1. bis zu vier vom Kreisjugendkonvent gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus jedem Kirchenkreis;
  2. je bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Werke und Verbände, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Werke und Verbände bestimmt sind:
    1. CVJM Ostwerk e.V.,
    2. CVJM Schlesische Oberlausitz e.V.,
    3. Kinder- und Jugenddienst des Gemeinschaftswerks Berlin-Brandenburg e.V.,
    4. Schülerarbeit (BK),
    5. Kinder- und Jugendarbeit der Berliner Stadtmission,
    f) Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP).
  3. sechs von der Landeskonferenz Jugendarbeit gewählte Vertreterinnen oder Vertreter;
  4. drei von der Konferenz Arbeit mit Kindern gewählte Vertreterinnen oder Vertreter, sowie zwei ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus die Arbeit mit Kindern, die auf Vorschlag dieser Konferenz durch die Landesjugendversammlung berufen werden;
  5. die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit.
Die Landesjugendversammlung kann weitere Mitglieder berufen. Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle nehmen an der Landesjugendversammlung in der Regel mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisjugendkonvente gemäß Absatz 1 Nr. 1 müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Die Amtszeit der Landesjugendversammlung beträgt zwei Jahre. Tritt ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Landesjugendversammlung zurück, so findet eine Nachwahl statt. Die oder der Nachzuwählende darf bis zum Ende der noch verbleibenden Amtszeit das 27. Lebensjahr nicht vollenden.
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§ 17
Aufgaben der Landesjugendversammlung

( 1 ) Die Landesjugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie leitet die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und vertritt sie gegenüber anderen Gremien der Landeskirche sowie in der Öffentlichkeit. Sie hat daneben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie plant und koordiniert gemeinsame Arbeitsvorhaben der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und setzt Schwerpunkte für deren Arbeit;
  2. sie gibt Anregungen und Empfehlungen für die Arbeit der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Amt für kirchliche Dienste, berät den Entwurf für deren Haushaltsplan und beschließt Grundsätze für die Verwendung der für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit bestimmten Mittel;
  3. sie berät über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und kann zu diesen für die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Stellung nehmen;
  4. sie kann Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten;
  5. sie wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Tagungsvorstand und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden. Der Tagungsvorstand ist verantwortlich für die Organisation und Leitung der Landesjugendversammlung;
  6. sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretende Vorsitzende oder den Stellvertretenden Vorsitzenden der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz;
  7. sie wählt die Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 18 Abs. 1, Nr. 1 bis 7 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  8. sie macht Vorschläge für die gemäß Artikel 72 Abs. 4 Nr. 1 der Grundordnung als Mitglieder der Landessynode zu berufenden zwei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Jugendlichen;
  9. sie wählt die Vertreterinnen und Vertreter der EJBO in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V. (aej), den Gremien der Landesjugendringe und anderen Außenvertretungen;
  10. sie kann Beiräte einsetzen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ständig beraten, und denen sie einzelne ihrer Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der EJBO, die oder der Stellvertretende Vorsitzende der EJBO, die oder der Vorsitzende des Tagungsvorstandes sowie die Mitglieder der Jugendkammer gemäß § 18 Abs. 1, Nr. 1 bis 4 (ehrenamtliche Jugendliche) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Landesjugendversammlung gibt.
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§ 18
Zusammensetzung der Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer setzt sich zusammen aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden der EJBO;
  2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden;
  3. der oder dem Vorsitzenden des Tagungsvorstandes;
  4. vier weiteren Jugendlichen aus der Mitte der Landesjugendversammlung;
  5. einer oder einem Haupt- oder Ehrenamtlichem aus der Arbeit mit Kindern;
  6. einer oder einem Hauptamtlichen aus der Jugendarbeit,
  7. einer oder einem Haupt- oder Ehrenamtlichen der Werke und Verbände;
  8. der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer für die Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern.
( 2 ) Die Jugendkammer kann beratende Mitglieder, insbesondere die Außenvertretung der EJBO, berufen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied der Jugendkammer vor Ablauf der Amtszeit aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
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§ 19
Aufgaben der Jugendkammer

Die Jugendkammer nimmt die Aufgaben der Landesjugendversammlung zwischen deren Zusammenkünften wahr. Die Jugendkammer hat zusätzlich folgende Aufgaben:
  1. Sie berät Konsistorium und Kirchenleitung in Fragen, die die Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern der Landeskirche betreffen;
  2. sie berichtet regelmäßig der Landessynode über Situation und Entwicklungen in der Evangelischen Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern;
  3. sie ist vor der Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter des Arbeitsfeldes Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern im Amt für kirchliche Dienste anzuhören;
  4. sie macht Vorschläge für die Ausstattung des Arbeitsfeldes Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern, mit Planstellen und ihre konzeptionelle Beschreibung; sie ist vor entsprechenden Entscheidungen zu hören;
  5. sie gibt Anregungen und Empfehlungen für die Arbeit des Arbeitsfeldes Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern.
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Landesjugendvertretungen

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§ 20
Die oder der Vorsitzende

Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Jugendkammer, sie oder er nimmt die Aufgaben der Jugendkammer zwischen deren Sitzungen wahr und vertritt die EJBO nach außen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat im Besonderen die Aufgabe, den Kontakt zwischen der Jugendkammer und den Beiräten zu halten und zu fördern.
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§ 21
Konferenzen der beruflich Mitarbeitenden

( 1 ) Der Konferenz für Jugendarbeit gehören die mit kreiskirchlicher Jugendarbeit beauftragten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern oder Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit sowie weitere von diesen entsandte in der Jugendarbeit im Kirchenkreis tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
( 2 ) Der Konferenz für die Arbeit mit Kindern gehören alle für kreiskirchliche Arbeit mit
Kindern beauftragten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
( 3 ) Die Konferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie fördern den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern;
  2. sie fördern das Gespräch über konzeptionelle Fragen der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern und setzen sich mit der theologischen und humanwissenschaftlichen Diskussion auseinander;
  3. sie beraten über jugendpolitische Fragen;
  4. sie fördern die Koordination der Arbeitsvorhaben auf der Ebene der Kirchenkreise; in Absprache mit der Jugendkammer planen sie gemeinsame Veranstaltungen auf der Ebene der Landeskirche;
  5. sie fördern Angebote für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und regen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fortbildungsmaßnahmen für berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit oder in der Arbeit mit Kindern an;
  6. sie wählen die Mitglieder der Landesjugendversammlung gemäß § 16 Abs.1 Nr. 3
    und 4;
  7. die Konferenz für die Arbeit mit Kindern schlägt der Landesjugendversammlung die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 zu berufende ehrenamtliche Mitarbeiterin oder den zu berufenden ehrenamtlichen Mitarbeiter vor.
( 4 ) Für die Konferenz Arbeit mit Kindern wird ein Beirat, für die Konferenz Jugendarbeit ein Leitungskreis gebildet.
( 5 ) Die Referentinnen und Referenten beziehungsweise Studienleiterinnen und Studienleiter für Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit im Amt für kirchliche Dienste gehören jeweils der Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Aufgabenbereichs an.
( 6 ) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich jede der Konferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.
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§ 22
Landeskirchliche Arbeitsstelle für Jugendarbeit
und Arbeit mit Kindern

( 1 ) Das Arbeitsfeld Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern im Amt für kirchliche Dienste nimmt übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr.
( 2 ) Dazu nimmt das Arbeitsfeld Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Es fördert die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern auf allen Ebenen durch fachliche Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitungsgremien und ist im Rahmen seiner Zuständigkeit berechtigt, sich von ihnen Auskünfte geben zu lassen;
  2. es fördert die Verkündigung des Evangeliums sowie seelsorgerisches und pädagogisches Handeln in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern;
  3. es unterstützt die Jugendkammer und die Landesjugendversammlung und führt entsprechende Arbeitsaufträge aus;
  4. es begleitet die Arbeit der Konferenzen, Konvente und Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern;
  5. es fördert die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der öffentlichen Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern, mit anderen Jugendverbänden sowie den Landesjugendringen Berlin, Brandenburg und Sachsen;
  6. es kann für übergreifende Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Geschäftsstellenaufgaben wahrnehmen.
( 3 ) Das Arbeitsfeld Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern im Amt für kirchliche Dienste ist Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend (EJBO).
( 4 ) Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und das seelsorgerische Handeln in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern;
  2. sie oder er fördert die Verbindung zwischen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und dem kirchlichen Leben in der gesamten Kirche und in der Ökumene;
  3. sie oder er fördert die Zusammenarbeit sowie die fachliche und konzeptionelle Beratung zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachgebietes;
  4. sie oder er trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die Landeskirche den Dienst an Kindern und Jugendlichen und die Selbstorganisation der Jugend in der Kirche fördert;
  5. sie oder er trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die Landesjugendversammlung und die Jugendkammer in ihrer Leitungsaufgabe für die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz unterstützt werden;
  6. sie oder er unterstützt das Amt für kirchliche Dienste bei der Einwerbung öffentlicher und privater Fördermittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und sorgt für die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien und Vorschriften bei der Verwendung;
  7. sie oder er hält in allen grundsätzlichen Fragen Kontakt zu dem für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit zuständigen Referat im Konsistorium.
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§ 23
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Landesjugendversammlung Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Jugendkammer werden in der Zeit bis zum 29. Februar 2012 gebildet. Die erste Amtszeit der Jugendkammer endet spätestens mit Ablauf des 30. November 2013.
( 2 ) Bis zur Konstituierung der Landesjugendversammlung Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Jugendkammer bleiben die Stadtjugendversammlung Berlin, der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die bisherige Jugendkammer nach Maßgabe des bisherigen Rechts im Amt.
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Landeskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit

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§ 24
aufgehoben

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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
aufgehoben

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§ 26
aufgehoben