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Kirchengesetz über die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis
Berlin-Brandenburg

Vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 222); Überschrift und § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 3. Mai 1996

(KABl.-EKiBB S. 110)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wird eine Aktionsgemeinschaft für Familienfragen als rechtlich unselbstständige Einrichtung gebildet. Sie führt den Namen „Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg –“.
( 2 ) Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 3 ) Das Nähere, insbesondere zum Zweck der Aktionsgemeinschaft, zur Mitgliedschaft sowie zu den Aufgaben und der Zusammensetzung der Leitungsgremien, regelt die Kirchenleitung in einer Satzung.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.