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Kirchengesetz über die kirchliche Arbeit
mit Sorben und Wenden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Kirchliches Sorben-Wenden-Gesetz)

Vom 23. April 2005

(KABl. S. 77)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 38 Abs. 2 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Das Sorbische und Wendische in den Kirchengemeinden im Südosten unserer Landeskirche gilt es zu schützen, zu bewahren und auszugestalten.
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§ 1
Schwerpunkte sorbischer und wendischer Gemeindearbeit

Kirchengemeinden mit sorbischen oder wendischen Gemeindegliedern sollen bei folgenden Bereichen des kirchlichen Lebens besonders gefördert werden:
  1. Gestaltung von Gottesdiensten in sorbischer und wendischer Sprache;
  2. Durchführung von Amtshandlungen mit sorbischen und wendischen Traditionen im Rahmen der geltenden Agende;
  3. seelsorgliche Begleitung von Gemeindegliedern in sorbischer und wendischer Sprache;
  4. spezielle Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im sorbischen und wendischen Sprachraum;
  5. Bereicherung des Gemeindelebens durch sorbische Kirchentage und Spreewaldkirchentage;
  6. Pflege und Gestaltung der ökumenischen Beziehungen zu den polnischen und tschechischen Partnerkirchen unter Nutzung der gegebenen sprachlichen Verwandtschaft;
  7. Förderung der sprachlichen Ausbildung des theologischen Nachwuchses in den Regionen mit sorbischer und wendischer Sprachkultur.
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§ 2
Beauftragte oder Beauftragter für die Sorben und Wenden, Beirat

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Beirats für sorbische und wendische Gemeindearbeit eine neben- oder ehrenamtliche Beauftragte oder einen neben- oder ehrenamtlichen Beauftragten für die Sorben und Wenden für die Förderung der in § 1 genannten Ziele. Die oder der Beauftragte muss ordiniert sein.
( 2 ) Die Kirchenleitung beruft für die Dauer ihrer Amtszeit einen Beirat für sorbische und wendische Gemeindearbeit, der die Beauftragte oder den Beauftragten unterstützt. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Der Beirat kann den kirchlichen Dienststellen Empfehlungen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele geben. Die kirchlichen Dienststellen haben Empfehlungen sowie Beanstandungen nachzugehen.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt eine Generalsuperintendentur als Geschäftsstelle des Beirats.
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§ 3
Vertretung in den Synoden

Der Ältestenrat der Landessynode soll darauf achten, dass Gemeindeglieder sorbischer oder wendischer Sprache in der Landessynode vertreten sind. Entsprechendes gilt für die Kreissynoden in den Kirchenkreisen, in deren Kirchengemeinden sorbische oder wendische Gemeindeglieder sind. In diesen Kirchenkreisen soll die Satzung nach Artikel 43 Abs. 4 der Grundordnung Regelungen treffen, die eine Vertretung gewährleisten.
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§ 4
Finanzen

Die Landeskirche und die Kirchenkreise, in deren Kirchengemeinden sorbische und wendische Gemeindeglieder sind, statten die sorbische und wendische Arbeit mit Finanzmitteln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten aus.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über den Sorbischen Evangelischen Gemeindedienst der Evangelischen Kirche von Schlesien vom 15. November 1951 außer Kraft.