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Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Reisekostenverordnung)

Vom 12. Mai 2006 (KABl. S. 102); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Januar 2014

(KABl. S. 24)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 45 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (KABl.-EKiBB S. 177) und § 36 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2003 (KABl. 2004 S. 4) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
(Grundsatz)

Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen und die Erstattung von Reisekosten gilt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist.
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§ 2
(zu § 4 und 5 BRKG)

( 1 ) Die Vorschriften über die Erstattung von Fahrtkosten finden nach folgender Maßgabe Anwendung: Erstattet werden jeweils die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dabei ist die Belastung der Umwelt durch die Beförderung mit zu beachten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Art der Beförderung ist auch die eingesetzte Arbeitszeit zu berücksichtigen.
( 2 ) Der Dienstreisende hat in eigener Verantwortung die Wirtschaftlichkeit zu prüfen und auf dem Antrag auf Dienstreisegenehmigung zu versichern, dass die von ihm gewählte und beantragte Beförderungsart und der gewählte Fahrtweg im Sinne des vorstehenden Absatzes die wirtschaftlichste Lösung ist.
( 3 ) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, Einzelheiten der Erstattung von Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Besonderheiten für den Dienst der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, der Lehrerinnen und Lehrer an evangelischen Schulen und der Mitarbeitenden im katechetischen Dienst können durch das Konsistorium durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
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§ 3
(zu § 6 BRKG) - aufgehoben

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§ 4
(zu § 7 BRKG)

Übernachtungskosten werden nur gegen Nachweis erstattet.
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§ 5
(Verzichtsmöglichkeit)

Dienstreisende können auf die Kostenerstattung oder bestimmte Teile der Kostenerstattung ganz oder teilweise verzichten.
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§ 6
(Schlussvorschriften)

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 1997 (KABl.-EKiBB S. 127), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. Dezember 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 5) und die Ordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen/Pfarrer und Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten (Reisekostenordnung) der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 17. November 2001 (ABl.-EKsOL 2/2001 S. 4) außer Kraft.