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Rechtsverordnung über die Verwendung der Alba, des Chorhemds und der Stola als Amtstracht von Pfarrerinnen und Pfarrern

Vom 11. Dezember 1998

(KABl.-EKiBB 1999 S. 31)

Aufgrund von § 13 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 191) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Abweichend von der in § 13 Abs. 1 PfDAG festgelegten Amtstracht kann unter den in § 2 genannten Voraussetzungen von den Pfarrerinnen und Pfarrern die Alba oder das Chorhemd und eine Stola getragen werden. Andere liturgische Gewänder und Symbole sind nicht zugelassen.
( 2 ) Die Alba ist ein weißer oder cremefarbener Talar ohne Gürtel (Mantelalba).
( 3 ) Das Chorhemd ist ein weißer ärmelloser Überwurf, der über dem Talar zu tragen ist. Es ist knielang und kragenlos.
( 4 ) Die Stola ist ein etwa 10 cm breiter Schal, der etwa knielang beidseitig von den Schultern herabhängend über der Alba oder dem Chorhemd getragen wird. Sie kann auch über dem schwarzen Talar angelegt werden. Beim Tragen der Stola sind die liturgischen Farben zu beachten.
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§ 2

( 1 ) Alba, Chorhemd oder Stola können von den Pfarrerinnen oder Pfarrern in den Kirchengemeinden getragen werden, in denen sie durch Herkommen ohne wesentliche Unterbrechung in Gebrauch sind.
( 2 ) Die Einführung des Gebrauchs in einer anderen Gemeinde setzt einen Beschluss des Gemeindekirchenrats sowie die Zustimmung des Kreiskirchenrats voraus. Der Gemeindekirchenrat erkundet zuvor die Meinung der Gemeinde. Das Konsistorium ist zu unterrichten.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann die Zustimmung versagen oder zurücknehmen, wenn Anlass zu der Feststellung besteht, dass die Einführung einer neuen Amtstracht zu Spannungen unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder in der Gemeinde führt.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Pfarrstellen eines Kirchenkreises gelten diese Regelungen entsprechend.
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§ 3

Die Verwendung einer von § 13 Abs. 1 PfDAG abweichenden Amtstracht soll besonderen kirchlichen Feiertagen oder Anlässen vorbehalten bleiben. Die Festlegung dieser Feiertage und Anlässe obliegt dem Gemeindekirchenrat.
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§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.