.

Richtlinien des Konsistoriums für den Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienzeit)

Vom 1. Juli 2012

(KABl. S. 125)

#
Das Konsistorium hat aufgrund von § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (KABl. 2011 S. 166ff) die nachstehenden Richtlinien erlassen:
  1. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen des Studienzeit
    1.1.
    Nach § 55 Pfarrdienstgesetz der EKD sind Pfarrerinnen und Pfarrer berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
    1.2.
    Die Studienzeit ist ein Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern. Sie dient der Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern. Sie wird im Regelfall für die Dauer von drei Monaten erteilt.
    1.3.
    Die Studienzeit kann erstmalig nach einer Dienstzeit von fünf Jahren nach der Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gewährt werden; eine weitere Studienzeit ist frühestens nach weiteren fünf Jahren Dienstzeit möglich. In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
    1.4.
    Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind ein Element der landeskirchlichen Personalentwicklung im Pfarrdienst.
  2. Ziele der Studienzeit
    2.1.
    Die Studienzeit soll bewirken, dass Pfarrerinnen und Pfarrer
    1. in ihrer Aufgabe oder für neue Aufgaben qualifiziert werden,
    2. angeregt werden und neue Impulse erhalten,
    3. Entschleunigung erleben oder
    4. eigenen berufsbezogenen Ideen und Interessen vertieft nachgehen können.
    Sie gewinnt ihren Wert durch ein eigenständiges und verantwortungsvolles Nutzen der Zeit.
    Zum Erreichen der Ziele sind folgende Schwerpunktsetzungen möglich:
    2.2.
    Die Studienzeit kann der allgemeinen theologischen Fortbildung, der Bearbeitung eines besonderen kirchlich-theologischen Themas oder der eingehenden Reflektion eines Bereichs der Gemeindearbeit dienen. Das schließt auch Themen anderer Wissensgebiete mit theologischer Relevanz ein.
    2.3.
    Die Studienzeit kann zur Bearbeitung bestimmter kirchlich-theologischer Projekte erteilt werden, die unter Umständen im Benehmen mit kirchlichen Ämtern und Diensten formuliert werden (zum Beispiel die Herstellung von Informationsschriften, die Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, die Durchführung von Erhebungen).
    2.4.
    Sofern die Studienzeit vorrangig der allgemeinen theologischen Fortbildung dient, kann sie als Studiensemester an einer Theologischen Fakultät gestaltet werden. Sie ist zur Wahrnehmung eines vollständigen Fakultätssemesters ggf. um max. 14 Tage verlängerbar.
    2.5.
    Die Studienzeit kann, wo es zur Bearbeitung eines besonderen Projektes erforderlich ist, im Einzelfall aufgeteilt über längstens drei Jahre genommen werden. Der Zeitraum zur Beantragung einer nächsten Studienzeit gemäß Abschnitt 1.3. ist vom Zeitpunkt des Abschlusses der fraktionierten Studienzeit zu rechnen.
    2.6.
    An umfassenden Projekten können zwei oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam arbeiten (Gruppenstudienzeit).
    2.7.
    Die Studienzeit kann dazu genutzt werden, besondere Befähigungen zu erwerben oder sich auf eine neue Tätigkeit vorzubereiten.
    2.8.
    Im Einzelfall können Pfarrerinnen und Pfarrer auch zur gründlichen Aufarbeitung besonderer pastoraler Probleme, die sie bei der Ausübung ihres Amtes belasten, für eine Studienzeit freigestellt werden. Hierzu stellt das Konsistorium das Benehmen mit dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin her.
    2.9.
    Spätestens drei Monate nach Ende einer jeden Studienzeit soll das Ergebnis durch einen Bericht belegt werden. Das geschieht je nach der Zielsetzung der Studienzeit in Form eines Berichtes, einer Studie, der Dokumentation eines Projektes – im Umfang von ca. 30 Seiten – oder in besonderen Fällen durch ein Zeugnis von dritter Seite.
    2.10.
    Innerhalb einer Studienzeit sind keine weiteren finanziellen Förderungen durch die Landeskirche möglich. In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
  3. Verfahrensregelung
    3.1.
    Der Antrag auf Erteilung von Studienzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich auf dem Dienstweg an das Konsistorium zu richten.
    3.2.
    Bei der Beantragung der Studienzeit sind das gewählte Thema, die Ziele (siehe Abschnitt 2.1.) und die geplanten Vertretungsregelungen (siehe Abschnitt 3.4.) zu nennen. Nach Möglichkeit ist eine Begleitung (Mentor oder Mentorin) für die Studienzeit anzugeben.
    3.3.
    Der zeitliche Umfang der Studienzeit muss auf den Inhalt der angestrebten Fortbildung abgestimmt sein. Eine wiederholte Beantragung (siehe Abschnitt 1.3.) ist nur möglich, wenn das Ergebnis des früheren Studienurlaubs fristgemäß belegt worden ist (siehe Abschnitt 2.9.).
    3.4.
    Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn eine ausreichende Vertretungsregelung getroffen werden kann, die in der Verantwortung des Superintendenten oder der Superintendentin liegt (§14 Abs.1 Pfarrdienstausführungsgesetz). Daher müssen Beschlüsse der zuständigen Leitungsgremien, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern des Gemeindekirchenrates oder der Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrates, darüber beigebracht werden, dass diese Voraussetzung erfüllt werden kann.
    3.5.
    Das Konsistorium entscheidet über die Gewährung der Studienzeit. Es führt ein die Studienzeit vorbereitendes Gespräch zu Thema, Ziel und Begleitung der Studienzeit.
    3.6.
    Zur Vorbereitung der Studienzeit kann das Konsistorium bei Bedarf Gutachterinnen und Gutachter um ein fachliches Votum und Empfehlungen zur Bearbeitung des Themas bitten; die Gutachterinnen und Gutachter beruft der Konvent der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten auf Vorschlag des Konsistoriums.
    3.7.
    Das Konsistorium vergewissert sich in einem Gespräch im Anschluss an die Studienzeit, dass die Ergebnisse der Studienzeit vorgelegt worden sind. Es veranlasst, dass diese – sofern sie dazu geeignet sind und das entsprechende Einverständnis eingeholt worden ist – in angemessener Weise interessierten Pfarrerinnen und Pfarrern sowie zuständigen landeskirchlichen Stellen bekannt gemacht werden. Den Generalsuperintendenturen wird jeweils ein Exemplar der Studienzeitberichte zur Kenntnis gegeben.
    3.8.
    Die Studienzeit ist nach ihrem Abschluss als Maßnahme der Personalentwicklung in einem Gespräch mit dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin – bzw. der dienstaufsichtsführenden Person – auszuwerten.
    3.9.
    In besonderen Fällen können im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis besondere Verfahrensregelungen getroffen werden.
  4. Schlussbestimmungen
    4.1.
    Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
    4.2.
    Die Richtlinien des Konsistoriums für Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienurlaub) vom 8. Juli 1997 (KABl.-EKiBB S. 162) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.