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Vereinbarung zwischen der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB) über die kirchliche Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht

Vom 9. Dezember 2003

(KABl. 2004 S. 10)

Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen – im Folgenden VEF – und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg – im Folgenden EKiBB – sind übereingekommen, über die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts im Bereich der EKiBB durch Mitglieder von Kirchen der VEF im Geiste ökumenischer Partnerschaft folgende Vereinbarung zu schließen:
Grundlage dieser Vereinbarung ist die von der VEF verabschiedete Vokationsordnung vom 23. April 2002 (Anhang 1)1# und die Regelung über die Kirchliche Beauftragung zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht vom 10. März 1995 (Anhang 2).2#
Unbeschadet der Eigenständigkeit der Freikirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts übt die EKiBB in Fragen der Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht gegenüber dem Staat die im Rahmen dieser Vereinbarung notwendigen Zuständigkeiten aus.
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§ 1

Lehrkräfte mit einem berufsqualifizierenden Abschluss im Fach Religion, die einer der Mitgliedskirchen der VEF angehören, können unter folgenden Bedingungen die endgültige Beauftragung zur Erteilung Evangelischen Religionsunterrichts erlangen.
1.1
Sie weisen eine mindestens einjährige Unterrichtspraxis im Evangelischen Religionsunterricht im Bereich der EKiBB oder einer anderen Landeskirche nach.
1.2
Sie haben an der Beauftragungsvorbereitungstagung der EKiBB oder einer anderen Landeskirche teilgenommen.
1.3
Sie verpflichten sich schriftlich:
den Unterricht in Übereinstimmung mit evangelisch-reformatorischen Grundsätzen zu erteilen und
sich an den gültigen Rahmenplan der EKiBB bei der Planung und Durchführung des Religionsunterrichts zu halten.
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§ 2

Sofern die Unterrichtstätigkeit erstmalig aufgenommen wird, erhalten die betreffenden Lehrkräfte nach Maßgabe der Regelungen über die Kirchliche Beauftragung zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht der EKiBB vom 10. März 1995 eine vorläufige Beauftragung. Nach Erfüllung der in § 1 genannten Voraussetzungen kann die unbefristete kirchliche Beauftragung (Vokation) durch die Mitgliedskirche der VEF erteilt werden.
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§ 3

Die Vokation der Freikirche wird nach der Maßgabe der Vokationsordnung der VEF vom 23. April 2002 im Rahmen eines Gottesdienstes durch die Mitgliedskirche der VEF ausgesprochen, der die jeweilige Lehrkraft angehört. Sie wird in allen VEF-Kirchen als gültig angesehen. Nach vollzogener Vokation händigt die Leitung der betreffenden Freikirche der Lehrkraft eine Vokationsurkunde aus und informiert darüber die Abteilung Bildung und Erziehung des Konsistoriums der EKiBB sowie das Präsidium der VEF.
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§ 4

Widerruft die Freikirche, deren Mitglied die Lehrkraft ist, diese Vokation, so setzt sie das Konsistorium der EKiBB sowie das Präsidium der VEF von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis. Das Gleiche gilt, wenn die Lehrkraft aus der Freikirche austritt. In beiden Fällen muss geprüft werden, ob die Tätigkeit im Religionsunterricht aufrechterhalten werden kann. Das gilt jedoch nicht beim Wechsel in eine andere Kirche der VEF oder in die EKiBB.
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§ 5

Bei Nichtbeachtung der Bedingungen unter § 1, 1.3 seitens der Lehrkraft setzt die EKiBB die VEF hierüber in Kenntnis mit dem Ziel, den Widerruf der Vokation durch die entsprechende Freikirche zu veranlassen.
Sollten hierbei theologische Fragen eine wesentliche Rolle spielen, kommen die Vereinbarungspartner darüber überein, diese im Geiste ökumenischer Partnerschaft zu klären. Die Lehrkraft ist dazu anzuhören.
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§ 6

Anträge über die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht durch ordinierte Pastoren der VEF-Kirchen werden über die Leitung der entsprechenden Freikirche an die Abteilung Bildung und Erziehung des Konsistoriums der EKiBB gerichtet.
Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

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1 ↑ Beschlossen im VEF-Präsidium am 23. April 2002.
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2 ↑ Beschlossen von der Kirchenleitung am 10. März 1995.