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Vorläufige Ordnung für die Beauftragung zum Dienst am Wort und Sakrament

Vom 13. November 1984

(KABl.-EKiBB S. 127, ABl. EKD 1985 S. 16 Nr. 10)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Mitarbeiter im Dienst am Wort (Grundordnung Artikel 32 und 33)1# nehmen innerhalb ihres besonderen Arbeitsbereiches Aufgaben der Wortverkündigung in Andachten, Bibelstunden, Gottesdiensten und im seelsorgerlichen Gespräch wahr.
( 2 ) Zu diesen Mitarbeitern gehören die Seelsorgehelfer im Krankenhaus. Bei ihnen kann es die Besonderheit des Dienstes erfordern, dass sie auch zur Sakramentsverwaltung bevollmächtigt sind.
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§ 2

( 1 ) Seelsorgehelfer im Krankenhaus können auf Antrag des zuständigen Pfarrers sowie nach Befürwortung des Kreiskirchenrates und gegebenenfalls des Landespfarrers mit dem gelegentlichen Dienst der Verkündigung in öffentlichen Gottesdiensten und der Verwaltung der Sakramente beauftragt werden, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird.
( 2 ) Die Beauftragung ist widerruflich und befristet und erstreckt sich nur auf den in ihr bezeichneten Dienst.
( 3 ) Die Beauftragung kann nur erfolgen, sofern und solange ordinierte Amtsträger für diesen Dienst nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
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§ 3

Voraussetzung für Antragstellung ist die Zurüstung durch Teilnahme an Kursen und Fachkonventen.
Die Zurüstung schließt mit einem Kolloquium ab.
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§ 4

( 1 ) Das Konsistorium entscheidet über die Beauftragung.
( 2 ) Sie wird in einem Gottesdienst durch den zuständigen Superintendenten vollzogen.
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§ 5

Die Beauftragten unterstehen in ihrem Dienst der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung der besonderen Aufsicht des zuständigen Pfarrers.
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§ 6

Die Beauftragung begründet keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung oder eine besondere Zulage.
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§ 7

Scheidet ein Beauftragter aus seinem Dienst aus, erlöschen die mit der Beauftragung gewährten Rechte.
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§ 8

In begründeten Einzelfällen können auch andere Mitarbeiter im Dienst am Wort mit dem gelegentlichen Dienst der Verkündigung in öffentlichen Gottesdiensten und der Verwaltung der Sakramente bei entsprechender Anwendung der unter § 1 bis § 7 niedergelegten Bestimmungen beauftragt werden.
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§ 9

Diese Ordnung tritt am 15. November 1984 in Kraft.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB